Bekanntgabe eines VA ohne Kenntnisnahme durch den Adressaten
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Partylöwe L betreibt illegal einen Club. Die zuständige Behörde erlässt gegen L eine Untersagungsverfügung und gibt sie zur Post auf. Der Postbote wirft diese in Ls Briefkasten ein. Da L mit Partys beschäftigt ist, kommt er nicht dazu, die Post zu leeren und zu lesen.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe eines VA ohne Kenntnisnahme durch den Adressaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Untersagungsverfügung ist ein Verwaltungsakt. Sie bedarf deshalb für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Ja!
2. L hat von der Untersagungsverfügung keine Kenntnis genommen. Wurde ihm der Inhalt des Verwaltungsakts deshalb nicht eröffnet, sodass es an der Bekanntgabe im Rechtssinne fehlt?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Flohm
3.8.2023, 17:33:33
D.h. man erwähnt in der Klausur den §130 BGB?
Juratiopharm
14.8.2023, 14:57:21
So (als § 130 BGB analog) jedenfalls Rn 552 in Allgemeines Verwaltungsrecht von Detterbeck, allerdings dürfte es aufgrund der Fiktion in § 42 II VwVfG darauf idR nicht ankommen, sodass ich diese zivilrechtliche Zugangsfiktion in Fällen mit schriftlichen VA mir insgesamt sparen würde.
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JCF
25.1.2024, 19:02:00
@[Juratiopharm](137466) die Zugangsfiktion ist in § 41 II VwVfG geregelt 😉