Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Bekanntgabe eines VA ohne Kenntnisnahme durch den Adressaten

Bekanntgabe eines VA ohne Kenntnisnahme durch den Adressaten

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Partylöwe L betreibt illegal einen Club. Die zuständige Behörde erlässt gegen L eine Untersagungsverfügung und gibt sie zur Post auf. Der Postbote wirft diese in Ls Briefkasten ein. Da L mit Partys beschäftigt ist, kommt er nicht dazu, die Post zu leeren und zu lesen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe eines VA ohne Kenntnisnahme durch den Adressaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Untersagungsverfügung ist ein Verwaltungsakt. Sie bedarf deshalb für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Ja!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne bzw. Bekanntgabe als solche liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.
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2. L hat von der Untersagungsverfügung keine Kenntnis genommen. Wurde ihm der Inhalt des Verwaltungsakts deshalb nicht eröffnet, sodass es an der Bekanntgabe im Rechtssinne fehlt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bekanntgabe im Rechtssinne bzw. Bekanntgabe als solche setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet wird. Dafür reicht es aus, dass der Verwaltungsakt dem Betroffenen zugeht (arg. ex § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG), also so in den Herrschaftsbereich desjenigen, für den er bestimmt ist, gelangt, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis davon nehmen kann (entspricht den zivilrechtlichen Grundsätzen zum Zugang von Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 BGB)). Die Kenntnisnahme durch den Betroffenen ist nicht erforderlich.Die Untersagungsverfügung wurde L bekanntgegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

3.8.2023, 17:33:33

D.h. man erwähnt in der Klausur den

§130 BGB

?

Juratiopharm

Juratiopharm

14.8.2023, 14:57:21

So (als

§ 130 BGB

analog) jedenfalls Rn 552 in Allgemeines Verwaltungsrecht von Detterbeck, allerdings dürfte es aufgrund der Fiktion in § 42 II VwVfG darauf idR nicht ankommen, sodass ich diese zivilrechtliche Zugangsfiktion in Fällen mit schriftlichen VA mir insgesamt sparen würde.

JCF

JCF

25.1.2024, 19:02:00

@[Juratiopharm](137466) die Zugangsfiktion ist in § 41 II VwVfG geregelt 😉


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