Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss (Fall 2)

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss (Fall 2)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der in Erfurt lebende italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. In Deutschland hat er sich nie richtig eingelebt und auch nicht wohlgefühlt. Da er keine lebenden Verwandten hat, hat er in seinem Testament zumindest bestimmt, dass „sein Hab und Gut auf keinen Fall Deutschland zufallen soll“.

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Einordnung des Falls

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss (Fall 2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat das gesetzliche Erbrecht des Staates mit seinem Testament wirksam ausgeschlossen.

Nein!

Der Erblasser kann nicht verhindern, dass der Staat der letzte gesetzliche Erbe wird, § 1938 BGB. Ein Testament, welches das gesetzliche Erbrecht ausschließt, ist insoweit wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. E hat das gesetzliche Erbrecht des Staates daher nicht wirksam ausgeschlossen. Der Staat kann jedoch durch positives Testament, das heißt durch Einsetzung eines anderen Erben, von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Es liegt dann jedoch keine gesetzliche Erbfolge, sondern ein Fall der gewillkürten Erbfolge vor.
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2. Träger des gesetzlichen Staatserbrechts ist der Freistaat Thüringen.

Genau, so ist das!

Erbberechtigt ist nach § 1936 Satz 1 BGB das Land, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erbt nach § 1936 Satz 2 BGB der Bund. Gesetzlicher Erbe des E ist somit der Freistaat Thüringen.

3. Der Freistaat Thüringen kann auf das gesetzliche Erbrecht verzichten, um dem letzten Willen des E gerecht zu werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Das gilt nach § 1942 Abs. 2 BGB jedoch nicht für den Staat, wenn dieser als gesetzlicher Erbe berufen wird. Der Staat ist gesetzlicher Zwangserbe. Der Freistaat Thüringen kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Wurde der Staat hingegen durch Testament als gewillkürter Erbe berufen, dann kann auch er die Erbschaft ausschlagen.
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