Zuständigkeit
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D (wohnhaft in Düsseldorf) leiht dem S (wohnhaft in Stuttgart) einen Fernseher (Wert: €4.000). G wohnt in Gelsenkirchen und hat eine titulierte Forderung in Höhe von €6.000 gegen S. G lässt daher bei S den Fernseher pfänden. D will sich gegen die Pfändung wehren.
Einordnung des Falls
Zuständigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja, in der Tat!
2. Sachlich zuständig ist das Landgericht.
Nein!
3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart.
Genau, so ist das!