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D (wohnhaft in Düsseldorf) leiht dem S (wohnhaft in Stuttgart) einen Fernseher (Wert: €4.000). G wohnt in Gelsenkirchen und hat eine titulierte Forderung in Höhe von €6.000 gegen S. G lässt daher bei S den Fernseher pfänden. D will sich gegen die Pfändung wehren.

Einordnung des Falls

Zuständigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

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Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum des D stellt ein solches Interventionsrecht dar.

2. Sachlich zuständig ist das Landgericht.

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Nein!

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich bei der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nach den allgemeinen Vorschriften. Spezielle Regelungen gibt es insofern nicht. Entscheidend sind also die Regelungen der §§ 23 Nr. 1, 71 Nr. 1 GVG - es kommt daher auf den Streitwert an. Dieser bestimmt sich nach § 6 ZPO: Maßgeblich ist der Wert der titulierten Forderung oder des gepfändeten Gegenstands, je nachdem, welcher niedriger ist. Die Forderung hat einen Wert von €6.000. Der Wert des Fernsehers ist aber mit €4.000 niedriger, sodass dies den Streitwert darstellt (§ 6 ZPO). Also ist das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG).

3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart.

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Genau, so ist das!

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§§ 771 Abs. 1, 802 ZPO). Der Fernseher wird bei S in Stuttgart gepfändet. D sollte daher Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) beim Amtsgericht Stuttgart erheben.

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