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Zuständigkeit

20. März 2026

6 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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D (wohnhaft in Düsseldorf) leiht dem S (wohnhaft in Stuttgart) eine Heimkinoanlage (Wert: €8.000). G wohnt in Gelsenkirchen und hat eine titulierte Forderung in Höhe von €11.000 gegen S. G lässt daher bei S die Heimkinoanlage pfänden. D will sich gegen die Pfändung wehren.

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Rechtsschutzbedürfnis

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen und kündigt gegenüber S schriftlich an, er werde dessen Auto pfänden, sollte S nicht freiwillig zahlen. Das Auto gehört tatsächlich D. D hatte es S nur geliehen.

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Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB

Da der von K im Laden des L gekaufte Fernseher mangelhaft ist, bringt K ihn zurück zu L zur Nachbesserung. Kurz darauf erfährt K, dass das Gerät versteigert werden soll. Es war nämlich bereits vor dem Verkauf durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet worden. Das Pfandsiegel hat K aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verkannt. K erhebt Drittwiderspruchsklage. ‌

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