Tabularersitzung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V hat 1980 sein Grundstück an K aufgelassen, K wurde als Eigentümer eingetragen. Die Erben des V weisen 2009 nach, dass das Veräußerungsgeschäft damals nichtig war und erwirken die Eintragung eines Widerspruchs. K weiß um die Nichtigkeit.

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Einordnung des Falls

Tabularersitzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eigentum an einem Grundstück kann nur rechtsgeschäftlich erworben werden.

Nein!

Ähnlich wie im Mobiliarsachenrecht (§ 937 BGB), kennt auch das Immobiliarsachenrecht einen gesetzlichen Eigentumserwerb durch Ersitzung, § 900 BGB.
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2. Die Tabularersitzung (§ 900 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt die Gutgläubigkeit des Bucheigentümers voraus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Buchersitzung nach § 900 Abs. 1 S. 1 BGB (Tabularersitzung) setzt voraus: (1) Ersitzender war 30 Jahre lang zu Unrecht als Eigentümer eingetragen, (2) Eigenbesitz des Ersitzenden. Mit Ablauf des Jahres 2010 ist K 30 Jahre lang als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. K besaß auch als Eigenbesitzer (§ 872 BGB). Die Erben des V haben jedoch vor Ablauf der 30 Jahre die Eintragung eines Widerspruchs erwirkt. Der Widerspruch bewirkt nach § 900 Abs. 1 S. 3 BGB, dass der Lauf der 30-Jahres-Frist gehemmt wird. K hat daher nicht nach § 900 BGB Eigentum erlangt.
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