+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V hat 1980 sein Grundstück an K aufgelassen, K wurde als Eigentümer eingetragen. Die Erben des V weisen 2009 nach, dass das Veräußerungsgeschäft damals nichtig war und erwirken die Eintragung eines Widerspruchs. K weiß um die Nichtigkeit.

Einordnung des Falls

Tabularersitzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eigentum an einem Grundstück kann nur rechtsgeschäftlich erworben werden.

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Nein!

Ähnlich wie im Mobiliarsachenrecht (§ 937 BGB), kennt auch das Immobiliarsachenrecht einen gesetzlichen Eigentumserwerb durch Ersitzung, § 900 BGB.

2. Die Tabularersitzung (§ 900 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt die Gutgläubigkeit des Bucheigentümers voraus.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Buchersitzung nach § 900 Abs. 1 S. 1 BGB (Tabularersitzung) setzt voraus: (1) Ersitzender war 30 Jahre lang zu Unrecht als Eigentümer eingetragen, (2) Eigenbesitz des Ersitzenden. Mit Ablauf des Jahres 2010 ist K 30 Jahre lang als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. K besaß auch als Eigenbesitzer (§ 872 BGB). Die Erben des V haben jedoch vor Ablauf der 30 Jahre die Eintragung eines Widerspruchs erwirkt. Der Widerspruch bewirkt nach § 900 Abs. 1 S. 3 BGB, dass der Lauf der 30-Jahres-Frist gehemmt wird. K hat daher nicht nach § 900 BGB Eigentum erlangt.

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Johannes Nebe

Johannes Nebe

14.5.2022, 09:38:47

Zu Frage 1: Wäre nicht auch Vererbung ein Beispiel für Eigentumserwerb ohne Rechtsgeschäft?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.6.2022, 13:49:56

Hallo Johannes Nebe, beim Erbgang handelt es sich auch um ein Rechtsgeschäft. Dieses ist lediglich einseitig und daher kein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

6.6.2022, 11:30:31

Hallo Nora Mommsen, danke für die Antwort. Ich möchte bezweifeln, dass Vererbung ein Rechtsgeschäft ist. Es fehlt schon an der Willenserklärung. Wir sprechen hier nicht vom Testieren. Viele Grüße JN


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