Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Fehlende Verfügungsberechtigung beim Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt

Fehlende Verfügungsberechtigung beim Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt

8. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B lässt das Grundstück an G auf, der den Eintragungsantrag stellt. E erwirkt panisch eine einstweilige Verfügung, aufgrund derer noch vor Eintragung des G ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen wird.

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Einordnung des Falls

Fehlende Verfügungsberechtigung beim Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Die Voraussetzungen (1) bis (3) liegen vor. Als Bucheigentümer war B jedoch nicht verfügungsbefugt.
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2. Das Grundbuchamt hat gegen den Prioritätsgrundsatz verstoßen, indem es den später eingegangen Eintragungsantrag des E zuerst behandelt hat.

Ja, in der Tat!

Nach § 17 GBO sind Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Diese Regelung erklärt sich aus der Bedeutung der Eintragungsreihenfolge und/oder des Eintragungstadums für die materiell-rechtliche Rangfolge gemäß § 879 Abs. 1 BGB. Indem das Grundbuchamt entgegen dem Prioritätsgrundsatz zuerst den Widerspruch des E eingetragen hat, hat es § 17 GBO verletzt.

3. Der Verstoß gegen den Prioritätsgrundsatz macht die Eintragung des Widerspruchs unwirksam.

Nein!

Ein Verstoß gegen § 17 GBO lässt das Grundbuch nicht unrichtig werden, da die Norm nur eine Ordnungsvorschrift ist. Der von der Eintragung Übergangene ist auf Staatshaftungsansprüche verwiesen.

4. G hat Eigentum nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (3) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein eingetragener Widerspruch im Grundbuch, (6) Eintragung des zu erwerbenden Rechts. Die Voraussetzungen (1) bis (4) liegen vor. Hier wurde jedoch nach Stellung des Eintragungsantrags durch G der Widerspruch des E eingetragen. Die Eintragung des Widerspruchs verhindert die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des G, auch wenn der Widerspruch unter Verstoß gegen § 17 GBO eingetragen wurde. Dass der Widerspruch erst eingetragen wurde, nachdem G den Eintragungsantrag gestellt hat, ist unerheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung des Rechtserwerbs, nicht das Stellen des Antrags auf Eintragung. § 892 Abs. 2 BGB ist insoweit weder direkt noch analog anwendbar. Mehr dazu hier.
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Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung

B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B verkauft das Grundstück an die gutgläubige G, bewilligt dieser eine Vormerkung, welche im Grundbuch eingetragen wird, und erklärt die Auflassung. Später erwirkt E die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Anschließend wird G als Eigentümerin eingetragen.

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