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Jurafuchs

B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, das in Wahrheit E gehört. B lässt das Grundstück an G auf. E stellt aufgrund einstweiliger Verfügung den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs. Dann stellt G den Eintragungsantrag. Im Anschluss wird der Widerspruch ins Grundbuch eingetragen.

Einordnung des Falls

Maßgeblicher Zeitpunkt 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach §§ 873,925 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Die Voraussetzungen (1) bis (3) liegen vor. Als Bucheigentümer war B jedoch nicht verfügungsbefugt.

2. G hat gutgläubig Eigentum nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erworben.

Nein!

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (3) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein eingetragener Widerspruch im Grundbuch, (6) Eintragung des zu erwerbenden Rechts. Die Voraussetzungen (1) bis (4) liegen vor. Hier wurde jedoch nach Stellung des Eintragungsantrags von G der Widerspruch des E eingetragen. Denkbar wäre hier, § 892 Abs. 2 BGB analog anzuwenden, so dass ein nach Stellung des Eintragungsantrags eingetragener Widerspruch für G unschädlich wäre. Nach allgemeiner Auffassung ist § 892 Abs. 2 BGB jedoch mangels vergleichbarer Interessenlage nicht analog auf den Widerspruch anwendbar. Die Eintragung des Widerspruchs verhindert also die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des G.

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EVA

evanici

17.9.2023, 20:07:26

Vielleicht verstehe ich es auch komplett falsch, dann einfach ignorieren... Aber könnte man nicht seinerseits für den Widerspruch auf den Gedanken von § 878 abstellen, dass es auf die Stellung des Antrags ankommt, sodass E das seinerseits Erforderliche getan hat, um die Wirkung des Widerspruchs herbeizuführen? Die Gutgläubigkeit bezieht ich in § 892 ja ausdrücklich nur auf die positive Kenntnis und gerade nicht auf den Widerspruch, der ja den gutgläubigen Erwerb auch bei dessen fehlender Kenntnis sperrt...

BL

Blotgrim

13.4.2024, 11:56:27

Ich glaube dass ist gar nicht nötig, da wir 892 II gar nicht anwenden, wenn ein Widerspruch eingetragen ist, auch wenn der Antrag auf Eintragung vor der Eintragung des Widerspruchs erfolgt. Deswegen müssen wir die Wirkung des Widerspruchs gar nicht vor verlagern

CR7

CR7

24.1.2024, 19:32:10

Ich verstehe nicht ganz, warum G hier nicht gutgläubig ist, der Einigungsantrag wurde doch vor Eintragung des Widerspruchs gestellt, damit lagen ja alle Voraussetzungen vor, oder kommt es auf die Eintragung selbst an?

CR7

CR7

25.1.2024, 09:58:45

Hat sich erledigt!

ajboby90

ajboby90

13.3.2024, 12:45:01

Warum hat es sich erledigt? Die Frage scheint mir berechtigt.

CR7

CR7

13.3.2024, 12:46:24

Ich meinte, für mich persönlich.

LO

Lorenz

25.5.2024, 12:50:05

Wieso ist G nicht gutgläubig? Eintragung erfolgte ja später.

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 10:36:34

Hallo Lorenz, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, dass G gutgläubig gewesen sei, da die Eintragung später erfolgte. Achte jedoch darauf, dass die Eintragung eines Widerspruchs diese Gutgläubigkeit (auch weil gerade eine analoge Anwendung auf den Widerspruch nicht stattfindet) ausschließt, selbst wenn der Erweber selbst redlich ist! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, H. Schäfer § 892 Rn. 40 sehr empfehlen. :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

PR

PrüfungsProfi

5.7.2024, 09:52:19

Hier sind jetzt schon einige Gragen zum Thema der Gutgläubigkeit. Aber dass ich das richtig verstanden habe: Paragraf 892 II bezieht sich nur auf die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs aus Abs. 1. Eine analoge Anwendung auf den eingetragenen Widerspruch ist nicht möglich. Dafür spricht der Wortlaut und auch dass eine Kenntnis von dem Widerspruch nicht erforderlich ist.


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