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Jurafuchs

Oberbürgermeister OB lässt während einer Versammlung der islamfeindlichen „Dügida“-Bewegung die Beleuchtung städtischer Gebäude ausschalten. Auf seiner amtlichen Website ruft OB zur Nachahmung auf sowie dazu, sich der Gegendemonstration „Demokratie und Vielfalt“ anzuschließen. „Dügida“s Versammlungsleiterin V hält dies für rechtswidrig.

Einordnung des Falls

Neutralität von Amtsträgern ("Licht aus" Dügida)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann nach der Versammlung per Fortsetzungsfeststellungsklage rügen, dass die Maßnahmen des OB rechtswidrig waren.

Nein!

Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die Klägerin Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Das Löschen der Gebäudebeleuchtung und die Aufrufe waren mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (§ 35 S. 1 VwVfG), sondern Realakte. V kann die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen im Wege der Feststellungsklage feststellen lassen (§ 43 Abs. 1 VwGO). Erledigt sich die Maßnahmen typischerweise so kurzfristig, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptstachen nicht rechtzeitig erlangt werden kann, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (Rdnr. 11 ff.).

2. Das Löschen der Beleuchtung und die Aufrufe des OB sind rechtswidrig, weil es keine gesetzliche Befugnis dafür gibt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) bedarf jedes staatliche Eingriffshandeln einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Nach umstrittener Rechtsprechung des BVerfG folge die Befugnis zu staatlichem Informationshandeln und amtlichen Äußerungen jedoch unmittelbar aus der Aufgabe der Staatsleitung (vgl. Art. 65 GG).Im Fall des OB leitet diese sich aus dem Grundsatz der Aufgabenzuweisung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) her. Sie ist begrenzt durch den Zuständigkeitsbereich des Amtsträgers, hier also auf alle Themen der örtlichen Gemeinschaft (Ls. 1, RdNr. 16 ff.).

3. Mit seinen Maßnahmen verletzt OB das strikte Neutralitätsgebot bei amtlichen Äußerungen gegenüber V.

Nein, das trifft nicht zu!

Staatliches Informationshandeln und amtliche Äußerungen sind an Grundrechte und an Recht und Gesetz gebunden (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Staatsorganen ist es nicht per se untersagt, am politischen Meinungskampf teilzunehmen. Wegen des Anspruchs politischer Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG) dürfen sie dabei aber nicht – wie hier - die Amtsautorität oder amtliche Ressourcen in Anspruch nehmen (Neutralitätsgebot).V kann sich mangels Eigenschaft als politische Partei und mangels einer mit politischen Parteien vergleichbaren Interessenlage darauf jedoch nicht berufen (Ls. 2, RdNr. 23 ff.).

4. Mit dem Löschen der Beleuchtung städtischer Gebäude und dem Aufruf zur Nachahmung verstößt OB gegen das Sachlichkeitsgebot bei amtlichen Äußerungen.

Ja!

Grenze amtlicher Äußerungen ist das Sachlichkeitsgebot. Danach dürfen Tatsachen nicht unzutreffend wiedergegeben werden, Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und die demokratische Willensbildung nicht lenkend beeinflusst werden (Demokratieprinzip). Deshalb dürfen Amtsträger die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen und Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch diskreditieren, solange diese keine Strafgesetze verletzen.Das Löschen der Lichter und der Aufruf zur Nachahmung setze sich als symbolische Missbilligung der V argumentativ nicht mit ihr auseinander und sei für eine diskursive Auseinandersetzung nicht offen (RdNr. 26 ff.).

5. OB‘s Aufruf zur Teilnahme an der Gegendemonstration hält die Grenzen des Sachlichkeitsgebot bei amtlichen Äußerungen ein.

Nein, das ist nicht der Fall!

So noch die Vorinstanz OVG Münster: Der Aufruf zur Teilnahme an der friedlichen Gegendemonstration sei als Identifikation mit dem Motto der Gegendemonstration und als inhaltliche Auseinandersetzung mit „Dügida“ zu verstehen.Anders das BVerwG: Der Aufruf verfolge das Ziel, die Versammlung der V zu schwächen und die Gegendemo zu stärken. Er nehme damit lenkenden Einfluss auf die Grundrechtsausübung der Bürger. Der Wettbewerb zwischen gegenläufigen friedlichen Versammlungen sei aber Teil der staatsfreien demokratischen Meinungsbildung der Bevölkerung und darf staatlich nicht beeinflusst werden (RdNr. 31).

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omnimodo facturus

7.7.2022, 14:59:39

Wie so oft überzeugt auch hier das OVG Münster.

EB

Elias Von der Brelie

2.8.2023, 15:32:42

Für mich sahen beide Meinungen gut Vertretbar aus.


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