Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung

Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Os Bruder und täuscht ihr vor, dass er erpresst werde. Er solle €1000 bezahlen, sonst würde er von T „heimgesucht“. O gibt B das Geld, damit ihrem geliebten Bruder nicht geschieht.

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Einordnung des Falls

Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH hat T der O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Nein!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Grundsätzlich stellt es ein empfindliches Übel, wenn nahestehende Geschwister bedroht werden. Vorliegend gibt B jedoch erkennbar nicht vor, dass das in Aussicht gestellte Übel von ihm ausgehen würde. Vielmehr täuscht er einen gewaltbereiten Dritten vor, den es nicht gibt. Er droht daher nicht. Der BGH hat jedoch in dem vergleichbaren Fall einen Betrug angenommen.
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