Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Abgrenzung: Ersatzvornahme / unmittelbarer Zwang
Abgrenzung: Ersatzvornahme / unmittelbarer Zwang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B erlässt einen Bescheid, wonach A seine Diskothek schließen muss, und erklärt die Anordnung für sofort vollziehbar. Gleichzeitig droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung die Versiegelung der Diskothek durch B innerhalb einer Woche an.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Ersatzvornahme / unmittelbarer Zwang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sofort vollziehbare Verwaltungsakt enthält bereits die Androhung eines Mittels der Zwangsvollstreckung
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Versiegelung der Diskothek eine Ersatzvornahme nach § 10 VwVG?
Nein!
3. Der unmittelbare Zwang ist subsidiär zum Zwangsgeld.
Genau, so ist das!
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