Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Abgrenzung: Ersatzvornahme / unmittelbarer Zwang

Abgrenzung: Ersatzvornahme / unmittelbarer Zwang

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B erlässt einen Bescheid, wonach A seine Diskothek schließen muss, und erklärt die Anordnung für sofort vollziehbar. Gleichzeitig droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung die Versiegelung der Diskothek durch B innerhalb einer Woche an.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung: Ersatzvornahme / unmittelbarer Zwang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sofort vollziehbare Verwaltungsakt enthält bereits die Androhung eines Mittels der Zwangsvollstreckung

Ja, in der Tat!

Unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verwaltungsakte können vollstreckt werden. Es ist zulässig und in der Praxis gängig, den entsprechenden Grundverwaltungsakt bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels (§ 13 VwVG) für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Hier hat B bereits mit Erlass des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts die Versiegelung als Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung angedroht.
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2. Ist die Versiegelung der Diskothek eine Ersatzvornahme nach § 10 VwVG?

Nein!

Häufig kommt es auf eine saubere Trennung des unmittelbaren Zwangs (§ 12 VwVG) von der Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) an. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder Waffen. Demgegenüber liegt eine Ersatzvornahme vor, wenn eine dem Pflichtigen obliegende, vertretbare Handlung von einem anderen durchgeführt wird. Der Betrieb der Disko kann nur durch A selbst eingestellt werden. Die geforderte Stilllegung ist damit höchstpersönlicher Natur und daher eine unvertretbare Handlung. Durch die Versiegelung nimmt B gerade nicht die geforderte Handlung selbst, nämlich die Einstellung des Betriebs vor. Vielmehr wirkt sie derart auf die Räumlichkeiten ein, dass A gezwungen wird, den Diskobetrieb einzustellen. Die Versiegelung ist unmittelbarer Zwang.

3. Der unmittelbare Zwang ist subsidiär zum Zwangsgeld.

Genau, so ist das!

Der unmittelbare Zwang ist eine besonders eingriffsintensive Maßnahme. Daher darf er nur angewandt werden, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder diese untunlich sind (§ 12 VwVG). Die Verhängung eines Zwangsgeldes führt beispielsweise dann nicht zum Ziel, wenn der Pflichtige mittellos ist und das Zwangsgeld sowieso nicht aufbringen können wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Zwangsgeld hier nicht auch wirken würde. B muss daher (zunächst) ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Nur, wenn A trotz des Zwangsgeldes weiterhin die Diskothek betreibt, kommt der subsidiäre unmittelbare Zwang in Betracht.
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