Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Klagerücknahme nach Beginn mündlicher Verhanldung, aber vor dem Stellen der Anträge
Klagerücknahme nach Beginn mündlicher Verhanldung, aber vor dem Stellen der Anträge
17. Mai 2025
8 Kommentare
4,9 ★ (10.041 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erhebt Klage mit zwei Anträgen jeweils über €5.000. In der mündlichen Verhandlung stellt K nur noch einen der beiden Anträge. B hat in der mündlichen Verhandlung noch keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt, beteiligt sich aber an Gesprächen zur Erörterung der Sach- und Rechtslage. Er widerspricht außerdem der Beschränkung auf nur einen der ursprünglichen Anträge des K.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Klagerücknahme nach Beginn mündlicher Verhanldung, aber vor dem Stellen der Anträge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine teilweise Klagerücknahme vor (§ 269 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hängt die Zulässigkeit der teilweisen Klagerücknahme hier von der Zustimmung des B ab (§ 269 Abs. 1 ZPO)?
Ja, in der Tat!
3. Da K nur einen Antrag stellt, entfällt nach § 269 Abs. 3 ZPO rückwirkend die Anhängigkeit des nur angekündigten, aber nicht gestellten Antrags, sodass das Gericht nicht mehr darüber entscheiden muss.
Nein!
4. Der nicht gestellte Antrag ist durch Teilversäumnisurteil abzuweisen (§ 333 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
31.7.2023, 13:45:42
Weshalb deutet man hier den nicht gestellten Antrag als
Teilrücknahmeund nicht als
Teilerledigungserklärungaufgrund der günstigeren Kostenfolge für den Kläger?

Lukas_Mengestu
31.7.2023, 16:02:40
Hallo frausummer, für eine
Teilerledigungserklärungbräuchten wir im SV noch Anhaltspunkte dafür, dass nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (zB
Aufrechnung,
Erfüllung...). Daran fehlt es hier. Ohne erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit kann aber einseitig auch nicht die Erledigung erklärt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukaas
6.8.2024, 13:11:49
Hey, ich verstehe nicht ganz, wieso in diesem Sachverhalt ein Teil-VU ergehen muss. Ein VU ergeht doch nur auf Antrag des Gegners und nicht von Amts wegen, oder? Ein solcher Antrag des Beklagten nach § 330 ZPO ist hier aber nach dem Sachverhalt nicht erfolgt, sodass das Gericht dann auch kein Teil-VU erlassen darf. Oder ist das in diesen Konstellationen anders und auch ohne Antrag möglich? Liebe Grüße
finnjh
13.8.2024, 15:27:39
Ja, ein Antrag ist
erforderlichgem. § 330 ZPO. Nach Thomas/Putzo (§ 330 Rn. 2) kann im Antrag auf Klageabweisung als unbegründet stillschweigend ein Prozessantrag des Beklagten auf Erlass eines Versäumnisurteils liegen. Insofern muss man im hier gestellten Fall wohl auch den Widerspruch entsprechend als
konkludenten Antrag verstehen...
Lukaas
13.8.2024, 16:04:39
Das ergibt Sinn, danke Dir!

Katzenkönisch
21.4.2025, 13:01:22
Hallo, was ist denn die Auffassung des BGH zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung? Es wurde in der Aufgabe lediglich geschrieben (a.A. vertretbar), aber es wäre in der Klausur sicherlich total entscheidend, wie man sich hier entschieden hätte. Nach § 137 Abs. 1 ZPO steht doch explizit, dass die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet wird, dass die Parteien ihre - Anträge stellen - so hatte ich es mir auch immer gemerkt. Im zugrundeliegenden Fall wurde ja ein klageabweisender Antrag gerade noch nicht gestellt, sondern eben nur zum Sach- und Streitstand verhandelt. In der hiesigen Lösung wurde diese Verhandlung jedoch bereits als ausreichend erachtet, mit der Folge, dass die mündliche Verhandlung schon stattfindet und eine Klagerücknahme nach § 269 ohne Einwilligung eben nicht mehr durchschlagen konnte. Nach anderer Auffassung - strenger Wortlaut - wäre dies aber gerade der Fall gewesen. Das hätte wohl die komplette weitere Prüfung und Lösung geändert. Nun bin ich verunsichert. Was ist die Auffassung des BGH? Dies war für mich nicht wirklich ersichtlich.