Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Klagerücknahme nach Beginn mündlicher Verhanldung, aber vor dem Stellen der Anträge
Klagerücknahme nach Beginn mündlicher Verhanldung, aber vor dem Stellen der Anträge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt Klage mit zwei Anträgen jeweils über €5.000. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung, aber vor dem Stellen der Anträge, stellt K nur noch einen der beiden Anträge. B widerspricht.
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Einordnung des Falls
Klagerücknahme nach Beginn mündlicher Verhanldung, aber vor dem Stellen der Anträge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine teilweise Klagerücknahme vor (§ 269 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hängt die Zulässigkeit der teilweisen Klagerücknahme hier von der Zustimmung des B ab (§ 269 Abs.1 ZPO)?
Ja, in der Tat!
3. Da K nur einen Antrag stellt, entfällt nach § 269 Abs.3 ZPO rückwirkend die Anhängigkeit des nur angekündigten, aber nicht gestellten Antrags, sodass das Gericht nicht mehr darüber entscheiden muss.
Nein!
4. Der nicht gestellte Antrag ist durch Teilversäumnisurteil abzuweisen (§ 333 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
31.7.2023, 13:45:42
Weshalb deutet man hier den nicht gestellten Antrag als Teilrücknahme und nicht als
Teilerledigungserklärungaufgrund der günstigeren Kostenfolge für den Kläger?
Lukas_Mengestu
31.7.2023, 16:02:40
Hallo frausummer, für eine
Teilerledigungserklärungbräuchten wir im SV noch Anhaltspunkte dafür, dass nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (zB Aufrechnung, Erfüllung...). Daran fehlt es hier. Ohne erledigendes Ereignis nach
Rechtshängigkeitkann aber einseitig auch nicht die Erledigung erklärt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukaas
6.8.2024, 13:11:49
Hey, ich verstehe nicht ganz, wieso in diesem Sachverhalt ein Teil-VU ergehen muss. Ein VU ergeht doch nur auf Antrag des Gegners und nicht von Amts wegen, oder? Ein solcher Antrag des Beklagten nach § 330 ZPO ist hier aber nach dem Sachverhalt nicht erfolgt, sodass das Gericht dann auch kein Teil-VU erlassen darf. Oder ist das in diesen Konstellationen anders und auch ohne Antrag möglich? Liebe Grüße
finnjh
13.8.2024, 15:27:39
Ja, ein Antrag ist erforderlich gem. § 330 ZPO. Nach Thomas/Putzo (§ 330 Rn. 2) kann im Antrag auf Klageabweisung als unbegründet stillschweigend ein Prozessantrag des Beklagten auf Erlass eines
Versäumnisurteils liegen. Insofern muss man im hier gestellten Fall wohl auch den Widerspruch entsprechend als konkludenten Antrag verstehen...
Lukaas
13.8.2024, 16:04:39
Das ergibt Sinn, danke Dir!