Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“

§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Trotz Fahruntüchtigkeit steigt T in seinen Pkw, lässt den Motor an und schaltet das Licht ein, um zu seiner Wohnung zu fahren. Doch bevor er den Pkw in Bewegung setzt, entscheidet er sich um, löscht das Licht und stellt den Motor wieder ab.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Die als Auffangtatbestand konzipierte Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Der objektive Tatbestand setzt voraus das (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Verkehr (3) trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit. Da es sich um ein eigenhändiges Delikt des Fahrzeugführers handelt, ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich und Mittäterschaft nur bei Eigenhändigkeit. § 316 StGB ist ferner eine Dauerstraftat, die mit dem Fahrtbeginn vollendet und mit dem Fahrtabschluss beendet ist.
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2. Indem T den Motor anließ und das Licht einschaltete, hat er ein „Fahrzeug geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein!

Fahrzeuge sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen, also auch Fahrräder, Pferdefuhrwerke und Schienenfahrzeuge. Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da aber erst mit dem Anrollen der Räder der Bewegungsvorgang nach außen in Erscheinung tritt, genügt das bloße Anlassen des Motors oder das Einschalten des Lichts nicht. T hat kein Fahrzeug „geführt“.

3. Der Versuch der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) ist straflos.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). § 316 Abs. 1 StGB ist im Mindestmaß mit einer Geldstrafe bedroht, sodass es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) handelt. Da es für § 316 StGB keine entsprechende gesetzliche Bestimmung gibt, ist der Versuch straflos.
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