Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“
§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz Fahruntüchtigkeit steigt T in seinen Pkw, lässt den Motor an und schaltet das Licht ein, um zu seiner Wohnung zu fahren. Doch bevor er den Pkw in Bewegung setzt, entscheidet er sich um, löscht das Licht und stellt den Motor wieder ab.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den Motor anließ und das Licht einschaltete, hat er ein „Fahrzeug geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein!
3. Der Versuch der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) ist straflos.
Genau, so ist das!
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