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§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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§ 316 StGB – Fahrlehrer ist kein „Fahrzeugführer“
Der betrunkene Fahrlehrer T und seine Fahrschülerin F unternehmen eine Fahrschulfahrt. F lenkt das Fahrzeug und T bestimmt den Fahrtweg. Die zusätzlichen Pedalen auf der Beifahrerseite bedient T nicht.

§ 316 StGB - Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit
Während der normalen Betriebszeit fährt T in einem Parkhaus mit seinem Pkw, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.