Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Stellung des Käufers beim Eigentumsvorbehalt
Stellung des Käufers beim Eigentumsvorbehalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jura-Studentin S erwirbt am 24.11. bei V einen neuen Laptop für €1.000. Da sie knapp bei Kasse ist, vereinbart sie mit V Ratenzahlung. V behält sich dafür die Übereignung des Eigentums bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Als Kommilitone K der S den Laptop wegnimmt, um sie zu ärgern, verlangt S Herausgabe des Laptops.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Stellung des Käufers beim Eigentumsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat am 24.11. das Eigentum an dem Laptop erworben (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat am 24.11. ein Anwartschaftsrecht an dem Laptop erworben.
Ja, in der Tat!
3. Kann S nach der h.M. analog § 985 BGB Herausgabe des Laptops von K verlangen?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JohannaL
10.12.2023, 22:24:04
Hallo :) ist es nicht so, dass der Erwerb (Ersterwerb) des AWR gemäß §§929ff. BGB stattfindet und nur bei der Übertragung des AWR auf einen anderen (also sozusagen dem Zweiterwerb) die §§929ff. analog angewendet werden?
0815jurafuchs
16.7.2024, 11:32:23
@[JohannaL](195749), ja so ist es. Steht zumindest so in einigen Lehrbüchern (bspw. Wolf/Wellenhofer)
Linne_Karlotta_
19.9.2024, 13:52:57
Hallo ihr zwei, danke für die Anmerkung. In der Tat sollte man zwischen originärer Entstehung des
Anwartschaftsrechts und der Veräußerung eines solchen unterscheiden (wobei es auch Lehrbücher gibt, in denen dies nicht so strikt gemacht wird, siehe z.B. Vieweg/Lorz, 9.A. 2022. § 11 RdNr. 38). Ich habe die Aufgabe jetzt entsprechend präzisiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
B.H.
5.7.2024, 09:11:32
Liebe Community, der Erwerber eines AWR kann die -gesamten- Vorschriften, welche über das Eigentum anwendbar sind analog anwenden? Davon sind bspw. auch die §§ 987 ff. BGB analog betroffen? Neben diesen Ansprüchen, kann er zusätzlich auch - sofern es sich um Entziehung/Störungen handelt- auch die possessorischen und
petitorischen Besitzansprüche geltend machen, richtig?
Linne_Karlotta_
19.9.2024, 13:23:39
Hallo @[B.H. ](154709), genau! Beachte jedoch, dass die Analogie umstritten ist. Siehe hierzu auch folgende Aufgabe: https://applink.jurafuchs.de/v0y6ayu30Mb Die wohl h.M. billigt dem Inhaber des
Anwartschaftsrechtsämtliche Ansprüche aus §§ 985, 987ff. BGB analog zu, ebenso wie Unterlassung- und Beseitigungsansprüche gegen störende Dritte analog §
1004 BGB(siehe z.B. Lord, Sachenrecht, 9.A. 2022, § 11 RdNr. 45). Zudem stehen dem
Anwartschaftsberechtigten als Besitzer der Sache sämtliche Besitzschutzansprüche direkt zu. (Dies wird unter anderem von der Gegenansicht gegen eine analoge Anwendung von §§ 985, 987ff. BGB angeführt: Der Anwartschaftsinhaber sei ausreichend geschützt, es gäbe somit keine planwidrige Regelungslücke.) Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Linne_Karlotta_
19.9.2024, 13:24:52
Hallo @[B.H. ](154709), genau! Beachte jedoch, dass die Analogie umstritten ist. Siehe hierzu auch folgende Aufgabe: https://applink.jurafuchs.de/v0y6ayu30Mb Die wohl h.M. billigt dem Inhaber des
Anwartschaftsrechts sämtliche Ansprüche aus §§ 985, 987ff. BGB analog zu, ebenso wie Unterlassung- und Beseitigungsansprüche gegen störende Dritte analog §
1004 BGB(siehe z.B. Lorz, Sachenrecht, 9.A. 2022, § 11 RdNr. 45). Zudem stehen dem
Anwartschaftsberechtigten als Besitzer der Sache sämtliche Besitzschutzansprüche direkt zu. (Dies wird unter anderem von der Gegenansicht gegen eine analoge Anwendung von §§ 985, 987ff. BGB angeführt: Der Anwartschaftsinhaber sei ausreichend geschützt, es gäbe somit keine planwidrige Regelungslücke.) Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
JulianF
24.8.2024, 10:43:19
In einem Level zur
Vindikationschriebt ihr, dass § 985 nicht analog auf den
Anwartschaftsrechtsinhaber anzuwenden sei, da der Besitzer dann Herausgabeansprüchen gegen zwei verschiedene Personen ausgesetzt wäre (obgleich der Anspruch des Eigentümers die Herausgabe an den Vorbehaltskäufer zum Inhalt hätte, § 986 I 2). Demnach hätte er keinen Anspruch aus § 985. Außerdem vermittelt die Anwartschaft kein dingliches Recht zum Besitz (§ 986), warum kann der
Anwartschaftsrechtsinhaber dann den Besitz nach § 985 herausverlangen?
Linne_Karlotta_
19.9.2024, 13:18:10
Hallo Julian, danke für deine Anmerkung. Ich gehe davon aus, dass du diese Aufgabe meinst: https://applink.jurafuchs.de/v0y6ayu30Mb Vorweg gesagt: Die analoge Anwendung von § 985 BGB in dieser Fallkonstellation ist umstritten. In der von mir verlinkten Aufgabe haben in der Tat vor allem die Ansicht vertieft dargestellt, die sich gegen eine analoge Anwendung von § 985 BGB auf den
Anwartschaftsberechtigten ausspricht. Allerdings haben wir auch darauf verwiesen, dass diese Anwendung umstritten ist und man mit den entsprechenden Argumenten beides vertreten kann. Ich habe in der Aufgabe jetzt noch die Gegenansicht eingearbeitet. Die wohl h.M. wendet § 985 BGB analog (wie in der Aufgabe hier dargestellt) auf den
Anwartschaftsberechtigten an. Ich habe den Streitstand jetzt auch in dieser Aufgabe noch deutlicher betont und auf die andere Aufgabe verwiesen. Ich hoffe, dass die Aufgaben für dich jetzt nützlicher sind. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team