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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jura-Studentin S erwirbt am 24.11. bei V einen neuen Laptop für €1.000. Da sie knapp bei Kasse ist, vereinbart sie mit V Ratenzahlung. V behält sich dafür die Übereignung des Eigentums bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Als Kommilitone K der S den Laptop wegnimmt, um sie zu ärgern, verlangt S Herausgabe des Laptops.

Einordnung des Falls

Stellung des Käufers beim Eigentumsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat am 24.11. das Eigentum an dem Laptop erworben (§ 929 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers.V hat die dingliche Einigung unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt. Es fehlt daher – noch – an der wirksamen Einigung.

2. S hat am 24.11. ein Anwartschaftsrecht an dem Laptop erworben (§ 929 S. 1 BGB analog).

Ja, in der Tat!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte die Entstehung des Rechts nicht mehr einseitig verhindern kann.. Bei der Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt hat es der Vorbehaltskäufer alleine in der Hand, den Bedingungseintritt (Kaufpreiszahlung) herbeizuführen. Der Veräußerer kann den Eigentumsübergang dann nicht mehr verhindern.S hat den Laptop unter Eigentumsvorbehalt erworben und kann somit allein den Bedingungseintritt herbeiführen.Auf den Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt werden die Regelungen des §§ 929 ff. BGB analog angewandt.

3. Kann S analog § 985 BGB Herausgabe des Laptops von K verlangen?

Ja!

Das Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art, das auch als wesensgleiches Minus zum Volleigentum bezeichnet wird. Die h.M. wendet aufgrund der Nähe zum Eigentum § 985 BGB analog auf das Anwartschaftsrecht an. Der Anspruch muss dann im Aufbau leicht modifiziert werden: (1) Anspruchsteller ist Inhaber des Anwartschaftsrechts, (2) Anspruchsgegner ist Besitzer, (3) Ohne Recht zum Besitz.S ist hier Inhaberin des Anwartschaftsrechts und K ist Besitzer ohne Recht zum Besitz.Teilweise wird die analoge Anwendung des § 985 BGB unter Verweis auf § 1007 BGB mangels einer Regelungslücke verneint.Neben § 985 BGB wären in der Klausur auch Besitzschutzansprüche (§§ 861ff. BGB) sowie ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Naturalrestitution durch Herausgabe) anzusprechen.

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