Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Untreue (§ 266 StGB)

Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) Einführung

Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) Einführung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Prokurist P ist im Betrieb der O angestellt. Ohne das zu dürfen, nimmt er Waren, die Os Betrieb gehören, für sich mit nach Hause.

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Einordnung des Falls

Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) Einführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn P die ihm durch Rechtsgeschäft oder Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hat, Nachteil zufügt, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Missbrauchstatbestand erfasst Konstellationen, in denen dem Täter eine rechtliche Befugnis eingeräumt ist, nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen schuldrechtlich zu verpflichten. Diese Befugnis missbraucht er, indem er die im Innenverhältnis bestehenden Schranken überschreitet und den vertretenen Treugeber im Außenverhältnis rechtswirksam bindet und so schädigt.§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB normiert als lex specialis für das Treueverhältnis engere Kriterien. In der Klausur sollte immer mit dieser Alternative als dem spezielleren Delikt begonnen werden. Bei Bejahung erübrigt sich die Prüfung der Alt. 2.
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2. P hat seine rechtliche Befugnis missbraucht.

Nein!

Die rechtliche Befugnis kann durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder behördlichen Auftrag eingeräumt sein, wobei Überschneidungen vorkommen. Rechtsgeschäftliche Befugnisse ergeben sich insbesondere aus Vollmachten (§§ 164ff. BGB). Der Missbrauch verlangt (mit Ausnahme der Befugnis kraft behördlichen Auftrags) rechtsgeschäftliches Handeln: Der Täter muss den Dritten im Außenverhältnis rechtlich wirksam binden.Um die Waren einzustecken und so die O zu schädigen, hat P nicht die ihm gegebene rechtliche Vertretungsmacht eingesetzt und damit auch nicht missbraucht.

3. Indem P dem Betrieb die Waren entwendet, erfüllt er aber den objektiven Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Beim weiter gefassten Treuebruchstatbestand kommt als Tathandlung jedes tatsächliche Verhalten in Betracht, das in einem Tun oder Unterlassen liegen kann. Indem P dem Betrieb die Waren entzogen hat, hat er Vermögensgegenstände entwendet und damit seine Treuepflicht als Prokurist verletzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HUG

Hugo

13.4.2023, 13:46:46

Ich verstehe das nicht ganz: Hier kommt es doch gar nicht auf Ps Stellung als Prokurist an, und damit nicht auf eine Vermögensbetreuungspflicht, weil er außerhalb seiner besonderen Aufgaben an sich selbst verfügt? Wo ist der Unterschied, wenn Sekretärin S die Waren mitnimmt, hier dann aber kein § 266 I vorliegt ? LIegt nicht eher ein einfacher Diebstahl vor? Danke im Voraus :-)

PAT

Patrick4219

31.7.2024, 20:36:57

Der Unterschied liegt in der Nähe der Personen zum Vermögen des Geschädigten. Der Prokurist kommt bestimmungsgemäß mit dem Vermögen des Geschäftsinhabers in Kontakt. Ihm wird seitens des Geschäftsinhabers daher eine höhere Verantwortung/ein höheres Vertrauen übertragen als dem Sekretär, der in der Regel keinen direkten Kontak zum Vermögen des Geschäftsführers hat und über dieses nicht verfügen kann. Etwas flapsig könnte man sagen, dass der Untreuetatbestand durch die Hintertür neben dem Vermögen auch ein entäuschtes Vertrauen schützt (bitte niemals so in einer Klausur schreiben! 😅)


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