Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schuldet G den Kaufpreis für einen Grill. C tritt dieser Schuld bei. Wenig später sind S und G in einen Verkehrsunfall verwickelt, wodurch S einen Schadensersatzanspruch gegen G erlangt. Nun möchte G den C in Anspruch nehmen.
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Einordnung des Falls
Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen S und G besteht eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. C kann sich auf diese Aufrechnungslage berufen und gegenüber G die Aufrechnung erklären (§ 422 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. C kann die Aufrechnungslage G aber als Einrede entgegenhalten und deshalb die Zahlung verweigern (§ 770 Abs. 2 BGB analog).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
11.11.2023, 19:00:22
Hi, ich habe nicht ganz verstanden, weshalb der § 3
97 BGBzitiert wird bei der Gegenseitigkeit der Forderung und nicht §387 BGB. LG😊