Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
3. April 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (2.342 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S schuldet G den Kaufpreis für einen Grill. C tritt dieser Schuld bei. Wenig später sind S und G in einen Verkehrsunfall verwickelt, wodurch S einen Schadensersatzanspruch gegen G erlangt. Nun möchte G den C in Anspruch nehmen.
Diesen Fall lösen 62,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen S und G besteht eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. C kann sich auf diese Aufrechnungslage berufen und gegenüber G die Aufrechnung erklären (§ 422 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. C kann die Aufrechnungslage G aber als Einrede entgegenhalten und deshalb die Zahlung verweigern (§ 770 Abs. 2 BGB analog).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
11.11.2023, 19:00:22
Hi, ich habe nicht ganz verstanden, weshalb der
§ 397 BGBzitiert wird bei der Gegenseitigkeit der Forderung und nicht §387 BGB. LG😊
benjaminmeister
19.3.2025, 11:53:30
Ist ein Fehler.

Esther
14.3.2025, 10:23:14
Gilt das Aufrechnungsverbot für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen also nicht für Ansprüche aus dem StVG?
benjaminmeister
19.3.2025, 11:57:38
§ 393 besagt nur, dass GEGEN eine Forderung aus unerlaubten Handlung die Aufrechnung nicht zulässig ist. Der Schädiger kann also mit seiner Forderung nicht gegen die Forderung des Geschädigten wegen der unerlaubten Handlung aufrechnen. Der Geschädigte ist hingegen frei darin, die Aufrechnung MIT der Forderung aus unerlaubter Handlung zu erklären. S ist hier der Geschädigte. Wenn C die Forderung des S geltend machen möchte, würde er auch auf der Geschädigtenseite stehen. Aber wegen § 422 Abs. 2 ist das natürlich nicht möglich.