Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB

Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S schuldet G den Kaufpreis für einen Grill. C tritt dieser Schuld bei. Wenig später sind S und G in einen Verkehrsunfall verwickelt, wodurch S einen Schadensersatzanspruch gegen G erlangt. Nun möchte G den C in Anspruch nehmen.

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Einordnung des Falls

Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen S und G besteht eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung besitzt, und die Hauptforderung wirksam und erfüllbar ist. Die Schadensersatzforderung stellt hier die Gegenforderung und die Kaufpreiszahlung die Hauptforderung dar. Sie sind gegenseitig und beide auf Geld gerichtet, also gleichartig. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind sie sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar.
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2. C kann sich auf diese Aufrechnungslage berufen und gegenüber G die Aufrechnung erklären (§ 422 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Gesamtschuldner können nur mit einer eigenen Gegenforderung aufrechnen (§ 422 Abs. 2 BGB). Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus § 397 BGB, da es in diesem Fall an der Gegenseitigkeit der Forderung fehlt und damit an der notwendigen Aufrechnungslage. Die aufrechenbare Gegenforderung steht S zu und nicht C. Damit ist es C nicht möglich, mit dieser aufzurechnen.

3. C kann die Aufrechnungslage G aber als Einrede entgegenhalten und deshalb die Zahlung verweigern (§ 770 Abs. 2 BGB analog).

Nein!

Bei der Bürgschaft existiert die sogenannte Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB. Diese Regelung findet aber keine (analoge) Anwendung beim Schuldbeitritt. Im Gegensatz zur Bürgschaft, welche eine Ausfallhaftung darstellt, ist der Gläubiger bei der Wahl seiner Schuldner frei, § 421 BGB. Er muss sich nicht vorrangig auf einen der Schuldner verweisen lassen, sodass es an einer vergleichbaren Interessenlage für eine Analogie fehlt. C kann als Schuldbeitretender weder die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB analog) erheben, noch steht ihm eine eigene Einrede zu, aufgrund derer er die Zahlung zurückhalten könnte. Die gesetzliche Regelung für den Schuldbeitritt ist insofern strenger als für die Bürgschaft. Etwas anderes gilt nur, wenn der Sicherungsvertrag zwischen Schuldbeitretendem und Gläubiger eine abweichende Regelung trifft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAX

Max

11.11.2023, 19:00:22

Hi, ich habe nicht ganz verstanden, weshalb der § 397 BGB zitiert wird bei der Gegenseitigkeit der Forderung und nicht §387 BGB. LG😊


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