Schuldrechtliches Besitzrecht
31. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack für zwei Monate aus, damit F für die anstehende Klausur lernen kann. Nach drei Wochen fordert A jedoch den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.
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Einordnung des Falls
Schuldrechtliches Besitzrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Habersacks, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist Eigentümerin.
Genau, so ist das!
3. F ist Besitzerin.
Ja, in der Tat!
4. Hat F ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jimmy105
4.9.2024, 15:18:15
was genau ist jetzt ein originäres Besitzrecht? wie lässt sich dies von anderen Besitzrechten abgrenzen?

Sebastian Schmitt
6.9.2024, 09:44:30
Hallo @[Jimmy105](252785), das originäre ("nicht abgeleitete") Besitzrecht ist das, was in § 986 I 1, 1. Var BGB geregelt ist: Ein Besitzrecht, das gerade dem Besitzer selbst zusteht. Gegenstück ist das lediglich derivative ("abgeleitete") Besitzrecht aus § 986 I 1, 2. Var BGB, das lediglich vom mittelbaren Besitzer herrührt. Aus dieser technischen Differenzierung ergibt sich dann auch unmittelbar die Abgrenzung. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Jimmy105
6.9.2024, 15:18:34
Vielen Dank 👍🏻
mattisfrommer
11.4.2025, 13:31:05
Ist nicht hier fraglich, ob der Habersack mit
Rechtsbindungswillenverliehen wurde? Ich würde bei diesem Sachverhalt nämlich eher an eine reine
Gefälligkeit, als an einen Leihvertrag (§
598 BGB) denken. Ein Hinweis dazu wäre vielleicht hilfreich.