Schuldrechtliches Besitzrecht

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack für zwei Monate aus, damit F für die anstehende Klausur lernen kann. Nach drei Wochen fordert A jedoch den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.

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Einordnung des Falls

Schuldrechtliches Besitzrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Habersacks, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum der A, (2) Besitz der F, (3) Fehlendes Recht zum Besitz der F (§ 986 BGB).
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2. A ist Eigentümerin.

Genau, so ist das!

Durch die Leihe überlässt A der F nur den Gebrauch der Sache (§ 598 BGB).

3. F ist Besitzerin.

Ja, in der Tat!

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB). F hat für den Zeitraum von zwei Monaten einen Besitzwillen bezüglich des Habersacks und übt auch die tatsächliche Sachherrschaft aus.

4. Hat F ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)?

Ja!

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). Indem A der F den Habersack ausgeliehen hat, hat sie F zum Besitz berechtigt (originäres Besitzrecht). Dieses Besitzrecht erlischt gemäß § 604 Abs. 1 BGB erst nach den vereinbarten zwei Monaten. F kann daher bis dahin die Herausgabe verweigern (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB).
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