Schuldrechtliches Besitzrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack für zwei Monate aus, damit F für die anstehende Klausur lernen kann. Nach drei Wochen fordert A jedoch den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.
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Einordnung des Falls
Schuldrechtliches Besitzrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Habersacks, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist Eigentümerin.
Genau, so ist das!
3. F ist Besitzerin.
Ja, in der Tat!
4. Hat F ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jimmy105
4.9.2024, 15:18:15
was genau ist jetzt ein originäres
Besitzrecht? wie lässt sich dies von anderen
Besitzrechten abgrenzen?
Sebastian Schmitt
6.9.2024, 09:44:30
Hallo @[Jimmy105](252785), das originäre ("nicht abgeleitete")
Besitzrechtist das, was in § 986 I 1, 1. Var BGB geregelt ist: Ein
Besitzrecht, das gerade dem Besitzer selbst zusteht. Gegenstück ist das lediglich derivative ("abgeleitete")
Besitzrechtaus § 986 I 1, 2. Var BGB, das lediglich vom mittelbaren Besitzer herrührt. Aus dieser technischen Differenzierung ergibt sich dann auch unmittelbar die Abgrenzung. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Jimmy105
6.9.2024, 15:18:34
Vielen Dank 👍🏻