Schuldrechtliches Besitzrecht

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack für zwei Monate aus, damit F für die anstehende Klausur lernen kann. Nach drei Wochen fordert A jedoch den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.

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Einordnung des Falls

Schuldrechtliches Besitzrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Habersacks, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum der A, (2) Besitz der F, (3) Fehlendes Recht zum Besitz der F (§ 986 BGB).
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2. A ist Eigentümerin.

Genau, so ist das!

Durch die Leihe überlässt A der F nur den Gebrauch der Sache (§ 598 BGB).

3. F ist Besitzerin.

Ja, in der Tat!

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB). F hat für den Zeitraum von zwei Monaten einen Besitzwillen bezüglich des Habersacks und übt auch die tatsächliche Sachherrschaft aus.

4. Hat F ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)?

Ja!

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). Indem A der F den Habersack ausgeliehen hat, hat sie F zum Besitz berechtigt (originäres Besitzrecht). Dieses Besitzrecht erlischt gemäß § 604 Abs. 1 BGB erst nach den vereinbarten zwei Monaten. F kann daher bis dahin die Herausgabe verweigern (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JI

Jimmy105

4.9.2024, 15:18:15

was genau ist jetzt ein originäres

Besitzrecht

? wie lässt sich dies von anderen

Besitzrecht

en abgrenzen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

6.9.2024, 09:44:30

Hallo @[Jimmy105](252785), das originäre ("nicht abgeleitete")

Besitzrecht

ist das, was in § 986 I 1, 1. Var BGB geregelt ist: Ein

Besitzrecht

, das gerade dem Besitzer selbst zusteht. Gegenstück ist das lediglich derivative ("abgeleitete")

Besitzrecht

aus § 986 I 1, 2. Var BGB, das lediglich vom mittelbaren Besitzer herrührt. Aus dieser technischen Differenzierung ergibt sich dann auch unmittelbar die Abgrenzung. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

JI

Jimmy105

6.9.2024, 15:18:34

Vielen Dank 👍🏻


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