Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)
Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurastudent M wohnt während seines Studiums zur Miete auf unbestimmte Zeit in einer Wohnung der Vermieterin V. Kurz nachdem die Bauoligarchin B alle Eigentumsobjekte der V aufgekauft hat, verlangt sie von M die Herausgabe der Wohnung.
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Einordnung des Falls
Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist Eigentümerin und M ist Besitzer der Wohnung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Besitzrecht des M aus dem Mietverhältnis mit V gilt gegenüber jedermann.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da M nur ein relatives Besitzrecht an der Wohnung zusteht, kann er sich gegenüber B nicht darauf berufen. B kann von M die Herausgabe der Mietsache verlangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Amelie
5.5.2023, 08:17:08
„Kauf bricht nicht Miete“
Dogu
1.12.2023, 17:19:53
Wobei eigentlich Eigentumserwerb bricht nicht Miete zutreffend wäre. Der Gesetzestext ist insoweit unscharf.
as.mzkw
17.3.2025, 14:16:29
In einer Klausur wäre allerdings entsprechend dem Grundsatz „Vertragliche vor gesetzlichen Ansprüchen“ vorab § 546 I BGB zu prüfen oder?
as.mzkw
17.3.2025, 14:16:30
In einer Klausur wäre allerdings entsprechend dem Grundsatz „Vertragliche vor gesetzlichen Ansprüchen“ vorab § 546 I BGB zu prüfen oder?
as.mzkw
17.3.2025, 14:16:33
In einer Klausur wäre allerdings entsprechend dem Grundsatz „Vertragliche vor gesetzlichen Ansprüchen“ vorab § 546 I BGB zu prüfen oder?