Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent M wohnt während seines Studiums zur Miete auf unbestimmte Zeit in einer Wohnung der Vermieterin V. Kurz nachdem die Bauoligarchin B alle Eigentumsobjekte der V aufgekauft hat, verlangt sie von M die Herausgabe der Wohnung.
Einordnung des Falls
Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist Eigentümerin und M ist Besitzer der Wohnung.
Genau, so ist das!
2. Das Besitzrecht des M aus dem Mietverhältnis mit V gilt gegenüber jedermann.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da M nur ein relatives Besitzrecht an der Wohnung zusteht, kann er sich gegenüber B nicht darauf berufen. B kann von M die Herausgabe der Mietsache verlangen.
Nein!
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Amelie
5.5.2023, 08:17:08
„Kauf bricht nicht Miete“
Dogu
1.12.2023, 17:19:53
Wobei eigentlich Eigentumserwerb bricht nicht Miete zutreffend wäre. Der Gesetzestext ist insoweit unschafrf.