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Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)
Sachverhalt
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Dingliches Besitzrechte
Zirkusmanagerin Z ist knapp bei Kasse. Um den Zirkus weiter betreiben zu können, bestellt sie zugunsten des Händlers H ein Pfandrecht an ihrem goldenen Fabergé-Ei (§ 1205 BGB). Kurz darauf verkauft und übereignet sie das Ei an den Sammler S. Z und S vereinbaren dabei, dass S den Herausgabeanspruch der Z gegen H erhalten soll. S fordert von H die Herausgabe (§ 985 BGB).
abgeleitetes Besitzrecht (berechtigter Untermieter)
V vermietet eine Maisonette-Wohnung in der Hamburger Innenstadt an die Ärztin A. Während eines einjährigen Auslandsaufenthaltes der A vermietet sie ihre Wohnung an ihren Bekannten R unter. Dies ist im Mietvertrag auch gestattet. Dennoch verlangt V von R Herausgabe der Wohnung.