Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)

Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)

21. November 2024

4,9(11.515 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent M wohnt während seines Studiums zur Miete auf unbestimmte Zeit in einer Wohnung der Vermieterin V. Kurz nachdem die Bauoligarchin B alle Eigentumsobjekte der V aufgekauft hat, verlangt sie von M die Herausgabe der Wohnung.

Diesen Fall lösen 79,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist Eigentümerin und M ist Besitzer der Wohnung.

Genau, so ist das!

B ist durch Auflassung und Eintragung Eigentümerin der Immobilie geworden (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB). M hat bezüglich der Wohnung einen natürlichen Besitzwillen und die tatsächliche Sachherrschaft.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Das Besitzrecht des M aus dem Mietverhältnis mit V gilt gegenüber jedermann.

Nein, das trifft nicht zu!

Es wird zwischen absoluten und relativen Besitzrechten unterschieden. Absolute Besitzrechte wirken gegenüber jedermann. Relative Besitzrechte sind solche, die vertraglich vereinbart werden und die grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses wirken.Bei dem Mietvertrag zwischen M und V handelt es sich um ein Schuldverhältnis. Das daraus abgeleitete Besitzrecht gilt damit grundsätzlich nur zwischen ihnen.

3. Da M nur ein relatives Besitzrecht an der Wohnung zusteht, kann er sich gegenüber B nicht darauf berufen. B kann von M die Herausgabe der Mietsache verlangen.

Nein!

Der Erwerber einer Immobilie tritt in den laufenden Mietvertrag ein (§ 566 BGB). Der Mieter kann sich deshalb auch gegenüber dem Erwerber auf seine zuvor bestehenden Rechte berufen. Indem B die Immobilie von V erworben hat, ist sie in den Mietvertrag mit M eingetreten. Das Besitzrecht wirkt weiterhin nur relativ. Allerdings kann sich M nun auch gegenüber B auf dieses berufen (§§ 986 Abs. 1 S. 1, 566 Abs. 1 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Amelie

Amelie

5.5.2023, 08:17:08

„Kauf bricht nicht Miete“

Dogu

Dogu

1.12.2023, 17:19:53

Wobei eigentlich Eigentumserwerb bricht nicht Miete zutreffend wäre. Der Gesetzestext ist insoweit unschafrf.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen