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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack aus, da sie ihn aktuell nicht benötigt. Nach sechs Wochen fordert A den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.

Einordnung des Falls

Schuldrechtliches Besitzrecht (2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist Eigentümerin.

Ja!

Durch die Leihe überlässt A der F nur den Gebrauch der Sache (§ 598 BGB).

2. F ist Besitzerin.

Genau, so ist das!

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB).F hat während der Leihe einen Besitzwillen bezüglich des Habersacks und übt auch die tatsächliche Sachherrschaft aus.

3. Hat F ein Recht zum Besitz als A den Habersack zurückfordert?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). Durch den Leihvertrag war F zunächst zum Besitz berechtigt. Da vorliegend aber weder eine Zeit noch ein Zweck für die Leihe bestimmt ist, kann A die Leihe jederzeit kündigen (§ 604 Abs. 2, 3 BGB). Mit dem Herausverlangen wird in der Regel konkludent die Kündigung erklärt, wodurch das Besitzrecht ex nunc entfällt.Man spricht in den Fällen in denen die Kündigung jederzeit möglich ist auch vom Recht zum Haben, nicht aber zum Behalten.

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