Schuldrechtliches Besitzrecht (2)
19. Mai 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (17.111 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack aus, da sie ihn aktuell nicht benötigt. Nach sechs Wochen fordert A den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.
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Einordnung des Falls
Schuldrechtliches Besitzrecht (2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Eigentümerin.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F ist Besitzerin.
Genau, so ist das!
3. Hat F ein Recht zum Besitz, als A den Habersack zurückfordert?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DGR
30.1.2023, 23:28:33

Nora Mommsen
4.2.2023, 10:48:32
Hallo DGR, es ist keinesfalls abwegig. Vielmehr stellen gerade die unentgeltlichen Verträge die Hauptfälle, in denen die Abgrenzung oftmals problembehaftet ist. Vorliegend kann man aufgrund der Dauer der Ausleihe sowie ggfs. auch dem Wert des Habersack ein Leihverhätlnis annehmen. Primär ging es in dieser Aufgabe darum, darzustellen inwieweit ein Leihverhältnis ein Recht zum Besitz im EBV begründet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jastrowsche Pflichtteils🐑klausel
7.5.2024, 12:36:52
Wenn ich es richtig verstanden habe, wird in dem Herausverlangen gleichzeitig ein Rückgabeverlangen gesehen. Da dies aber gleichzeitig erfolgt, müsste für den Herausgabeanspruch aus § 985 zumindest für eine logische Sekunde kein Recht zum Besitz bestehen. Bei einer Gleichzeitigkeit der Erklärung und seiner Wirkung ist dies aber nicht der Fall. Vielen Dank für die Klarstellung :)
benjaminmeister
22.2.2025, 21:55:57
Warum gehst du davon aus, dass es doch ein Recht zum Besitz noch für eine juristische Sekunde besteht? Wenn im Zeitpunkt t0 das Herausgabeverlangen gleichzeitig das Rückgabeverlangen ist, ist schon im Zeitpunkt t0 das
Besitzrechtentfallen und der Herausgabeanspruch entstanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass man noch eine juristische Sekunde warten müsste, dann würde jedenfalls ab Zeitpunkt t1 der Herausgabeanspruch bestehen. Ich würde mich mit solchen Gedanken/Ausführungen aber in der Klausur wirklich nicht aufhalten, wenn nur danach gefragt ist, ob ein Herausgabeanspruch durchsetzbar ist.

Sebastian Schmitt
24.2.2025, 10:28:00
Hallo @[Jastrowsche Pflichtteils🐑klausel](47210), es ist gut, dass Du hier so präzise differenzierst und nachdenkst. Ich kann mich den Ausführungen von @[benjaminmeister](216712) aber iE nur anschließen. Ich verstehe, worauf Du inhaltlich hinaus willst: Die Voraussetzungen des Herausgabeverlangens, insbesondere das fehlende Recht zum Besitz, liegen erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem auch das Rückgabeverlangen erklärt ist. Zum einen ist hier aber beides wirklich exakt gleichzeitig erklärt. Zum anderen spielt es iE auch nicht wirklich eine Rolle. Die Fälle, in denen es auf diese "juristische Sekunde" ankommt, drehen sich häufig um das Eigentum und einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Hintergrund. Gläubiger können dann aufgrund des einsekündigen Eigentums ihres
Schuldners auf die Sache zugreifen. Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, weil es gar nicht um das Eigentum geht und es in der theoretisch denkbaren Schwebezeit bei uns dementsprechend nicht "um die Wurst" geht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
24.11.2024, 15:24:16
Inwiefern führt die
Erfüllunggemäß § 362 I BGB, einschließlich der
Erfüllungssurrogate, dazu, dass der Kaufvertrag als Recht zum Besitz nach § 986 I 1. Alt. 1 BGB entfällt? Ich habe in einer Falllösung eine inzidente Prüfung der §§ 362 ff. BGB beim Kaufvertrag als Recht zum Besitz gesehen, die ich dogmatisch nicht ganz nachvollziehen konnte.
Vincent
5.12.2024, 13:15:03
In Frage 3 wird gefragt ob zum Zeitpunkt der Anforderung der Herausgabe ein recht zum Besitz besteht. Wenn ich es richtig verstehe geht es hier um eine juristische Sekunde, mit der Forderung erlischt das Recht zum Besitz . Allerdings wäre hier eine umformulierung eventuell Sinnvoll, da der genaue Zeitpunkt auf den Abgestellt wird nicht klar ist.

Juraganter
12.5.2025, 11:10:35
Sehe ich ebenso. Man hätte hier auch „nachdem“ nutzen können …