Schuldrechtliches Besitzrecht (2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack aus, da sie ihn aktuell nicht benötigt. Nach sechs Wochen fordert A den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.
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Einordnung des Falls
Schuldrechtliches Besitzrecht (2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Eigentümerin.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F ist Besitzerin.
Genau, so ist das!
3. Hat F ein Recht zum Besitz als A den Habersack zurückfordert?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DGR
30.1.2023, 23:28:33
Nora Mommsen
4.2.2023, 10:48:32
Hallo DGR, es ist keinesfalls abwegig. Vielmehr stellen gerade die unentgeltlichen Verträge die Hauptfälle, in denen die Abgrenzung oftmals problembehaftet ist. Vorliegend kann man aufgrund der Dauer der Aus
leihesowie ggfs. auch dem Wert des Habersack ein Leihverhätlnis annehmen. Primär ging es in dieser Aufgabe darum, darzustellen inwieweit ein Leihverhältnis ein Recht zum Besitz im EBV begründet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
In Dubio Prosecco
7.5.2024, 12:36:52
Wenn ich es richtig verstanden habe, wird in dem Herausverlangen gleichzeitig ein Rückgabeverlangen gesehen. Da dies aber gleichzeitig erfolgt, müsste für den
Herausgabeanspruchaus § 985 zumindest für eine logische Sekunde kein Recht zum Besitz bestehen. Bei einer Gleichzeitigkeit der Erklärung und seiner Wirkung ist dies aber nicht der Fall. Vielen Dank für die Klarstellung :)