Schuldrechtliches Besitzrecht (2)

6. Juli 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack aus, da sie ihn aktuell nicht benötigt. Nach sechs Wochen fordert A den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.

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Einordnung des Falls

Schuldrechtliches Besitzrecht (2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist Eigentümerin.

Ja!

Durch die Leihe überlässt A der F nur den Gebrauch der Sache (§ 598 BGB).
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2. F ist Besitzerin.

Genau, so ist das!

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB).F hat während der Leihe einen Besitzwillen bezüglich des Habersacks und übt auch die tatsächliche Sachherrschaft aus.

3. Hat F ein Recht zum Besitz, als A den Habersack zurückfordert?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). Durch den Leihvertrag war F zunächst zum Besitz berechtigt. Da vorliegend aber weder eine Zeit noch ein Zweck für die Leihe bestimmt ist, kann A die Leihe jederzeit kündigen (§ 604 Abs. 2, 3 BGB). Mit dem Herausgabeverlangen wird in der Regel konkludent die Kündigung erklärt, wodurch das Besitzrecht ex nunc entfällt.Man spricht in den Fällen, in denen die Kündigung jederzeit möglich ist, auch vom Recht zum Haben, nicht aber zum Behalten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DGR

DGR

30.1.2023, 23:28:33

Hätte man auch lediglich ein

Gefälligkeitsverhältnis

annehmen können? War mein erster Gedanke

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2023, 10:48:32

Hallo DGR, es ist keinesfalls abwegig. Vielmehr stellen gerade die unentgeltlichen Verträge die Hauptfälle, in denen die Abgrenzung oftmals problembehaftet ist. Vorliegend kann man aufgrund der Dauer der Ausleihe sowie ggfs. auch dem Wert des Habersack ein Leihverhätlnis annehmen. Primär ging es in dieser Aufgabe darum, darzustellen inwieweit ein Leihverhältnis ein

Recht zum Besitz

im EBV begründet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Praktische Concorde✈️ (-anz)

Praktische Concorde✈️ (-anz)

7.5.2024, 12:36:52

Wenn ich es richtig verstanden habe, wird in dem Herausverlangen gleichzeitig ein Rückgabeverlangen gesehen. Da dies aber gleichzeitig erfolgt, müsste für den Herausgabeanspruch aus § 985 zumindest für eine logische Sekunde kein

Recht zum Besitz

bestehen. Bei einer Gleichzeitigkeit der Erklärung und seiner Wirkung ist dies aber nicht der Fall. Vielen Dank für die Klarstellung :)

BEN

benjaminmeister

22.2.2025, 21:55:57

Warum gehst du davon aus, dass es doch ein

Recht zum Besitz

noch für eine juristische Sekunde besteht? Wenn im Zeitpunkt t0 das Herausgabeverlangen gleichzeitig das Rückgabeverlangen ist, ist schon im Zeitpunkt t0 das

Besitzrecht

entfallen und der Herausgabeanspruch entstanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass man noch eine juristische Sekunde warten müsste, dann würde jedenfalls ab Zeitpunkt t1 der Herausgabeanspruch bestehen. Ich würde mich mit solchen Gedanken/Ausführungen aber in der Klausur wirklich nicht aufhalten, wenn nur danach gefragt ist, ob ein Herausgabeanspruch durchsetzbar ist.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.2.2025, 10:28:00

Hallo @[Jastrowsche Pflichtteils🐑klausel](47210), es ist gut, dass Du hier so präzise differenzierst und nachdenkst. Ich kann mich den Ausführungen von @[benjaminmeister](216712) aber iE nur anschließen. Ich verstehe, worauf Du inhaltlich hinaus willst: Die Voraussetzungen des Herausgabeverlangens, insbesondere das fehlende

Recht zum Besitz

, liegen erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem auch das Rückgabeverlangen erklärt ist. Zum einen ist hier aber beides wirklich exakt gleichzeitig erklärt. Zum anderen spielt es iE auch nicht wirklich eine Rolle. Die Fälle, in denen es auf diese "juristische Sekunde" ankommt, drehen sich häufig um das Eigentum und einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Hintergrund. Gläubiger können dann aufgrund des einsekündigen Eigentums ihres

Schuld

ners auf die Sache zugreifen. Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, weil es gar nicht um das Eigentum geht und es in der theoretisch denkbaren Schwebezeit bei uns dementsprechend nicht "um die Wurst" geht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

24.11.2024, 15:24:16

Inwiefern führt die Erfüllung gemäß § 362 I BGB, einschließlich der Erfüllungssurrogate, dazu, dass der

Kaufvertrag als Recht zum Besitz

nach § 986 I 1. Alt. 1 BGB entfällt? Ich habe in einer Falllösung eine inzidente Prüfung der §§ 362 ff. BGB beim

Kaufvertrag als Recht zum Besitz

gesehen, die ich dogmatisch nicht ganz nachvollziehen konnte.

Vincent

Vincent

5.12.2024, 13:15:03

In Frage 3 wird gefragt ob zum Zeitpunkt der Anforderung der Herausgabe ein

recht zum Besitz

besteht. Wenn ich es richtig verstehe geht es hier um eine juristische Sekunde, mit der Forderung erlischt das

Recht zum Besitz

. Allerdings wäre hier eine umformulierung eventuell Sinnvoll, da der genaue Zeitpunkt auf den Abgestellt wird nicht klar ist.

Juraganter

Juraganter

12.5.2025, 11:10:35

Sehe ich ebenso. Man hätte hier auch „nachdem“ nutzen können …


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