Schuldrechtliches Besitzrecht (2)

21. November 2024

4,8(11.799 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack aus, da sie ihn aktuell nicht benötigt. Nach sechs Wochen fordert A den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Schuldrechtliches Besitzrecht (2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist Eigentümerin.

Ja!

Durch die Leihe überlässt A der F nur den Gebrauch der Sache (§ 598 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. F ist Besitzerin.

Genau, so ist das!

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB).F hat während der Leihe einen Besitzwillen bezüglich des Habersacks und übt auch die tatsächliche Sachherrschaft aus.

3. Hat F ein Recht zum Besitz als A den Habersack zurückfordert?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). Durch den Leihvertrag war F zunächst zum Besitz berechtigt. Da vorliegend aber weder eine Zeit noch ein Zweck für die Leihe bestimmt ist, kann A die Leihe jederzeit kündigen (§ 604 Abs. 2, 3 BGB). Mit dem Herausverlangen wird in der Regel konkludent die Kündigung erklärt, wodurch das Besitzrecht ex nunc entfällt.Man spricht in den Fällen in denen die Kündigung jederzeit möglich ist auch vom Recht zum Haben, nicht aber zum Behalten.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DGR

DGR

30.1.2023, 23:28:33

Hätte man auch lediglich ein

Gefälligkeitsverhältnis

annehmen können? War mein erster Gedanke

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2023, 10:48:32

Hallo DGR, es ist keinesfalls abwegig. Vielmehr stellen gerade die unentgeltlichen Verträge die Hauptfälle, in denen die Abgrenzung oftmals problembehaftet ist. Vorliegend kann man aufgrund der Dauer der Aus

leihe

sowie ggfs. auch dem Wert des Habersack ein Leihverhätlnis annehmen. Primär ging es in dieser Aufgabe darum, darzustellen inwieweit ein Leihverhältnis ein Recht zum Besitz im EBV begründet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

In Dubio Prosecco

In Dubio Prosecco

7.5.2024, 12:36:52

Wenn ich es richtig verstanden habe, wird in dem Herausverlangen gleichzeitig ein Rückgabeverlangen gesehen. Da dies aber gleichzeitig erfolgt, müsste für den

Herausgabeanspruch

aus § 985 zumindest für eine logische Sekunde kein Recht zum Besitz bestehen. Bei einer Gleichzeitigkeit der Erklärung und seiner Wirkung ist dies aber nicht der Fall. Vielen Dank für die Klarstellung :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen