Schuldrechtliches Besitzrecht (2)
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack aus, da sie ihn aktuell nicht benötigt. Nach sechs Wochen fordert A den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.
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Einordnung des Falls
Schuldrechtliches Besitzrecht (2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Eigentümerin.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F ist Besitzerin.
Genau, so ist das!
3. Hat F ein Recht zum Besitz, als A den Habersack zurückfordert?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DGR
30.1.2023, 23:28:33

Nora Mommsen
4.2.2023, 10:48:32
Hallo DGR, es ist keinesfalls abwegig. Vielmehr stellen gerade die unentgeltlichen Verträge die Hauptfälle, in denen die Abgrenzung oftmals problembehaftet ist. Vorliegend kann man aufgrund der Dauer der Ausleihe sowie ggfs. auch dem Wert des Habersack ein Leihverhätlnis annehmen. Primär ging es in dieser Aufgabe darum, darzustellen inwieweit ein Leihverhältnis ein
Recht zum Besitzim EBV begründet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jastrowsche Pflichtteils🐑klausel
7.5.2024, 12:36:52
Wenn ich es richtig verstanden habe, wird in dem Herausverlangen gleichzeitig ein Rückgabeverlangen gesehen. Da dies aber gleichzeitig erfolgt, müsste für den Herausgabeanspruch aus § 985 zumindest für eine logische Sekunde kein
Recht zum Besitzbestehen. Bei einer Gleichzeitigkeit der Erklärung und seiner Wirkung ist dies aber nicht der Fall. Vielen Dank für die Klarstellung :)
benjaminmeister
22.2.2025, 21:55:57
Warum gehst du davon aus, dass es doch ein
Recht zum Besitznoch für eine juristische Sekunde besteht? Wenn im Zeitpunkt t0 das Herausgabeverlangen gleichzeitig das Rückgabeverlangen ist, ist schon im Zeitpunkt t0 das B
esitzrecht entfallen und der Herausgabeanspruch entstanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass man noch eine juristische Sekunde warten müsste, dann würde jedenfalls ab Zeitpunkt t1 der Herausgabeanspruch bestehen. Ich würde mich mit solchen Gedanken/Ausführungen aber in der Klausur wirklich nicht aufhalten, wenn nur danach gefragt ist, ob ein Herausgabeanspruch durchsetzbar ist.

Sebastian Schmitt
24.2.2025, 10:28:00
Hallo @[Jastrowsche Pflichtteils🐑klausel](47210), es ist gut, dass Du hier so präzise differenzierst und nachdenkst. Ich kann mich den Ausführungen von @[benjaminmeister](216712) aber iE nur anschließen. Ich verstehe, worauf Du inhaltlich hinaus willst: Die Voraussetzungen des Herausgabeverlangens, insbesondere das fehlende
Recht zum Besitz, liegen erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem auch das Rückgabeverlangen erklärt ist. Zum einen ist hier aber beides wirklich exakt gleichzeitig erklärt. Zum anderen spielt es iE auch nicht wirklich eine Rolle. Die Fälle, in denen es auf diese "juristische Sekunde" ankommt, drehen sich häufig um das Eigentum und einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Hintergrund. Gläubiger können dann aufgrund des einsekündigen Eigentums ihres Schuldners auf die Sache zugreifen. Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, weil es gar nicht um das Eigentum geht und es in der theoretisch denkbaren Schwebezeit bei uns nicht "um die Wurst" geht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Artimes
24.11.2024, 15:24:16
Inwiefern führt die Erfüllung gemäß § 362 I BGB, einschließlich der Erfüllungs
surrogate, dazu, dass der Kaufvertrag als
Recht zum Besitznach § 986 I 1. Alt. 1 BGB entfällt? Ich habe in einer Falllösung eine inzidente Prüfung der §§ 362 ff. BGB beim Kaufvertrag als
Recht zum Besitzgesehen, die ich dogmatisch nicht ganz nachvollziehen konnte.
Vincent
5.12.2024, 13:15:03
In Frage 3 wird gefragt ob zum Zeitpunkt der Anforderung der Herausgabe ein
recht zum Besitzbesteht. Wenn ich es richtig verstehe geht es hier um eine juristische Sekunde, mit der Forderung erlischt das
Recht zum Besitz. Allerdings wäre hier eine umformulierung eventuell Sinnvoll, da der genaue Zeitpunkt auf den Abgestellt wird nicht klar ist.