Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Schadensersatzansprüche (§§ 634 Nr. 4; 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB)

Schadensersatzansprüche (§§ 634 Nr. 4; 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B möchte einen Beautyshop eröffnen. U soll die Elektronik installieren. U hat fahrlässig falsche Kabel verlegt. Erst nach Abnahme fällt auf, dass die Elektronik nicht funktioniert. Die Eröffnung wird verschoben. B sagt den Termin mit D ab, der ihm 150€ eingebracht hätte. D geht zur Konkurrenz.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Schadensersatzansprüche (§§ 634 Nr. 4; 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann B von U Nacherfüllung verlangen (§ 634 Nr. 1 BGB, 635 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Ist das Werk bei Gefahrübergang mangelhaft, so hat der Besteller grundsätzlich einen Nacherfüllungsanspruch (§ 633 Abs. 2 BGB, § 635 Abs. 1 BGB). Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). Die von U installierte Elektronik funktioniert bei Abnahme nicht, sodass ein mangelhaftes Werk von U vorlag.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. B hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen U wegen der mangelhaft verlegten Elektronik (§ 634 Nr. 4 BGB, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4 BGB, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB setzt voraus, dass ein (1) mangelhaftes Werk bei Gefahrübergang vorliegt und die (2) Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vorliegen. Erfasst werden Schäden, die durch erfolgreiche Nacherfüllung beseitigt werden könnten. Dem Unternehmer soll das Recht zur Nacherfüllung durch einen Schadensersatzanspruch nicht genommen werden. Ihm muss also zunächst eine Nacherfüllungsfrist gesetzt werden. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Besteller Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen. B müsste U zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

3. Kann B von U den entgangenen Gewinn von 150 Euro ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung ersetzt verlangen (§ 634 Nr. 4 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 252 BGB)?

Ja, in der Tat!

Ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB, § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein (1) mangelhaftes Werk bei Gefahrübergang und (2) die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB vorliegen. Ein Schadensersatz ohne Fristsetzung kommt in Betracht, sofern eine ordnungsgemäße Nacherfüllung den Eintritt des Schadens nicht verhindern würde. Es handelt sich dann um Schadensersatz neben der Leistung. Der Schadensersatzanspruch tritt neben den Nacherfüllungsanspruch. Eine Nacherfüllung durch U würde nicht zu einer rechtzeitigen Eröffnung führen. D hat sich bereits Ersatz bei der Konkurrenz verschafft. Eine Fristsetzung ist hier entbehrlich.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

11.8.2024, 19:33:36

Wieso ist das kein Fall des § 286 BGB bzw. wieso muss der Werkunternehmer hier nicht in Verzug gesetzt werden?

TI

Timurso

11.8.2024, 22:51:30

Weil die Pflichtverletzung hier nicht die Verzögerung der Leistung ist. Der Werkunternehmer hat ja geleistet, nur eben mangelhaft. In einem solchen Fall ist das ein reiner Schadensersatz neben der Leistung nach § 634, 280 I BGB.


© Jurafuchs 2024