Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Schadensersatzansprüche (§§ 634 Nr. 4; 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB)
Schadensersatzansprüche (§§ 634 Nr. 4; 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B möchte einen Beautyshop eröffnen. U soll die Elektronik installieren. U hat fahrlässig falsche Kabel verlegt. Erst nach Abnahme fällt auf, dass die Elektronik nicht funktioniert. Die Eröffnung wird verschoben. B sagt den Termin mit D ab, der ihm 150€ eingebracht hätte. D geht zur Konkurrenz.
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Einordnung des Falls
Schadensersatzansprüche (§§ 634 Nr. 4; 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B von U Nacherfüllung verlangen (§ 634 Nr. 1 BGB, 635 Abs. 1 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen U wegen der mangelhaft verlegten Elektronik (§ 634 Nr. 4 BGB, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann B von U den entgangenen Gewinn von 150 Euro ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung ersetzt verlangen (§ 634 Nr. 4 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 252 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
11.8.2024, 19:33:36
Wieso ist das kein Fall des § 286 BGB bzw. wieso muss der Werkunternehmer hier nicht in Verzug gesetzt werden?
Timurso
11.8.2024, 22:51:30
Weil die Pflichtverletzung hier nicht die Verzögerung der Leistung ist. Der Werkunternehmer hat ja geleistet, nur eben mangelhaft. In einem solchen Fall ist das ein reiner
Schadensersatz neben der Leistungnach § 634, 280 I BGB.