Stellvertretung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist krank und bittet seine gute Freundin T, einen neuen Fernseher für ihn zu besorgen. T kommt der Bitte des M nach und erwirbt im Geschäft des V einen entsprechenden Fernseher auf Raten. Den Kaufvertrag unterzeichnet T ohne Hinweis auf den Freundschaftsdienst mit dem Namen des M.
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Einordnung des Falls
Stellvertretung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gebrauch eines fremden Namen stellt stets eine Identitätstäuschung dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den Kaufvertrag unter fremden Namen unterzeichnet, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SimonMalteBetzin
1.12.2023, 22:28:06
Leo Lee
3.12.2023, 10:39:46
Hallo SimonMalteBetzin, vielen Dank für dein Feedback! Beachte allerdings, dass ein
Handeln UNTER fremden Namen(wodurch eben der, dessen Name erwähnt wird, auf verpflichtet wird) eine AUSNAHME vom
Offenkundigkeitsprinzipdarstellt! Sprich, weil wir eben hier ein
Handeln unter fremden Namenhaben, brauchen wir das
Offenkundigkeitsprinzipnicht, weil ohnehin der „Vertretene“ verpflichtet wird. Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
der D
20.10.2024, 06:24:54
Ich denke das
Offenkundigkeitsprinzipist hier irrelevant, oder? Es geht nicht darum, welche Annahme der Verkäufer über seinen Vertragspartner getroffen hat, sondern der Fokus liegt nur auf der Urkunde. Die Gedankenerklärung, die dort festgehalten wurde, stammt von der als Aussteller geführten Person, denn M wollte den Vertrag ja abschließen. Oder habe ich das falsch verstanden?