Stellvertretung 1
19. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (4.302 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist krank und bittet seine gute Freundin T, einen neuen Fernseher für ihn zu besorgen. T kommt der Bitte des M nach und erwirbt im Geschäft des V einen entsprechenden Fernseher auf Raten. Den Kaufvertrag unterzeichnet T ohne Hinweis auf den Freundschaftsdienst mit dem Namen des M.
Diesen Fall lösen 79,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Stellvertretung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gebrauch eines fremden Namen stellt stets eine Identitätstäuschung dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den Kaufvertrag unter fremden Namen unterzeichnet, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SimonMalteBetzin
1.12.2023, 22:28:06
Leo Lee
3.12.2023, 10:39:46
Hallo SimonMalteBetzin, vielen Dank für dein Feedback! Beachte allerdings, dass ein
Handeln UNTER fremden Namen(wodurch eben der, dessen Name erwähnt wird, auf verpflichtet wird) eine AUSNAHME vom
Offenkundigkeitsprinzipdarstellt! Sprich, weil wir eben hier ein
Handeln unter fremden Namenhaben, brauchen wir das
Offenkundigkeitsprinzipnicht, weil ohnehin der „Vertretene“ verpflichtet wird. Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
der D
20.10.2024, 06:24:54
Ich denke das
Offenkundigkeitsprinzipist hier irrelevant, oder? Es geht nicht darum, welche Annahme der Verkäufer über seinen Vertragspartner getroffen hat, sondern der Fokus liegt nur auf der
Urkunde. Die Gedankenerklärung, die dort festgehalten wurde, stammt von der als Aussteller geführten Person, denn M wollte den Vertrag ja abschließen. Oder habe ich das falsch verstanden?

luisahrn
21.1.2025, 12:02:21
Bei „der, dessen Name erwähnt wird“ musste ich unweigerlich an Lord Voldemord denken 😂

DeliktusMaximus
21.3.2025, 21:16:11
Da
§ 267StGB gerade den Rechtsverkehr und die Beweiskraft der im Umlauf befindlichen
Urkunden schützen soll, ist das
Offenkundigkeitsprinzipmeiner Meinung nach zu beachten.

JulyLande
26.3.2025, 08:02:01
Hey @[Leo Lee](213375), das mit dem
Offenkundigkeitsprinzipstimmt zivilrechtlich natürlich insofern, das wir einfach keinen Fall der Stellvertretung gemäß § 164 BGB haben und T verpflichtet wird. Auch strafrechtlich haben wir kein Problem, weil es keine falsche
Urkundegibt. T hat unter seinen Namen einen Kaufvertrag abgeschlossen und sich auch zivilrechtlich verpflichtet, wie du sagst. Die Aufgabe verwirrt aber trotzdem, m.E. ist Sie auch falsch subsumiert. Denn warum soll hier der "Vertretene", für den der Freundschaftdienst erbracht wurde (von dem aber keiner etwas weiß außer die beiden Freunde) der Aussteller der
Urkundesein? Wenn wir subsumieren: Geistigkeitstheorie: "Aussteller der
Urkundeist demnach derjenige, der geistig hinter dem gedanklichen Inhalt steht, sich also nach außen hin ausdrücklich zu der Urheberschaft bekennt oder sich diese nach den Umständen zurechnen lassen muss." --> das wäre eindeutig T. Denn niemand im Rechtsverkehr weiß, das für eine hinter T stehende Person ein Freundschaftsdienst erbracht wird. Nach der Körperlichkeitstheorie wäre auch T Aussteller. Diese Subsumtion stimmt auch mit dem Sinn und Zweck "Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs" von
§ 267StGB überein. Im Rechtsverkehr ist nur T aufgetreten. Sie hat einen Kaufvertrag abgeschlossen und wurde verpflichtet (genau wie du geschrieben hast). Ob sie darüber hinaus einen Freundschaftdienst getätigt hat und im Innenverhältnis gegenüber diesem Freund verpflichtet ist, interessiert den Rechtsverkehr zunächst nicht. Ich denke die Aufgabe sollte überarbeitet werden, da sie wohl falsch ist. Korrigiert mich gerne wenn ich falsch liege. Liebe Grüße