Stellvertretung 1

19. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist krank und bittet seine gute Freundin T, einen neuen Fernseher für ihn zu besorgen. T kommt der Bitte des M nach und erwirbt im Geschäft des V einen entsprechenden Fernseher auf Raten. Den Kaufvertrag unterzeichnet T ohne Hinweis auf den Freundschaftsdienst mit dem Namen des M.

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Einordnung des Falls

Stellvertretung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gebrauch eines fremden Namen stellt stets eine Identitätstäuschung dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Maßgeblich für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Im Rahmen der Ausstellereigenschaft kommt es nicht entscheidend darauf an, wer den Herstellungsakt körperlich vollzogen hat. Beim Handeln unter fremden Namen ist im Falle wirksamer Stellvertretung die Erklärung dem Vertretenen zuzurechnen. Dieser geht nicht nur als Aussteller aus der Urkunde hervor, sondern steht auch geistig hinter der Erklärung.
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2. Indem T den Kaufvertrag unter fremden Namen unterzeichnet, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Beim Handeln unter fremden Namen ist im Falle wirksamer Stellvertretung die Erklärung dem Vertretenen zuzurechnen. Dieser geht nicht nur als Aussteller aus der Urkunde hervor, sondern steht auch geistig hinter der Erklärung. M ist zwar nicht körperlicher Aussteller, jedoch ist ihm die Erklärung der F aufgrund der wirksamen Stellvertretung zuzurechnen. Er geht damit nicht nur als Aussteller hervor, sondern steht auch geistig als Garant hinter der Erklärung. Der Name von T hingegen tritt überhaupt nicht in Erscheinung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SI

SimonMalteBetzin

1.12.2023, 22:28:06

Fehlt es nicht durch ihr Verschweigen der Stellvertretung am

Offenkundigkeitsprinzip

?

LELEE

Leo Lee

3.12.2023, 10:39:46

Hallo SimonMalteBetzin, vielen Dank für dein Feedback! Beachte allerdings, dass ein

Handeln UNTER fremden Namen

(wodurch eben der, dessen Name erwähnt wird, auf verpflichtet wird) eine AUSNAHME vom

Offenkundigkeitsprinzip

darstellt! Sprich, weil wir eben hier ein

Handeln unter fremden Namen

haben, brauchen wir das

Offenkundigkeitsprinzip

nicht, weil ohnehin der „Vertretene“ verpflichtet wird. Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

der D

der D

20.10.2024, 06:24:54

Ich denke das

Offenkundigkeitsprinzip

ist hier irrelevant, oder? Es geht nicht darum, welche Annahme der Verkäufer über seinen Vertragspartner getroffen hat, sondern der Fokus liegt nur auf der

Urkunde

. Die Gedankenerklärung, die dort festgehalten wurde, stammt von der als Aussteller geführten Person, denn M wollte den Vertrag ja abschließen. Oder habe ich das falsch verstanden?

luisahrn

luisahrn

21.1.2025, 12:02:21

Bei „der, dessen Name erwähnt wird“ musste ich unweigerlich an Lord Voldemord denken 😂

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

21.3.2025, 21:16:11

Da

§ 267

StGB gerade den Rechtsverkehr und die Beweiskraft der im Umlauf befindlichen

Urkunde

n schützen soll, ist das

Offenkundigkeitsprinzip

meiner Meinung nach zu beachten.

JulyLande

JulyLande

26.3.2025, 08:02:01

Hey @[Leo Lee](213375), das mit dem

Offenkundigkeitsprinzip

stimmt zivilrechtlich natürlich insofern, das wir einfach keinen Fall der Stellvertretung gemäß § 164 BGB haben und T verpflichtet wird. Auch strafrechtlich haben wir kein Problem, weil es keine falsche

Urkunde

gibt. T hat unter seinen Namen einen Kaufvertrag abgeschlossen und sich auch zivilrechtlich verpflichtet, wie du sagst. Die Aufgabe verwirrt aber trotzdem, m.E. ist Sie auch falsch subsumiert. Denn warum soll hier der "Vertretene", für den der Freundschaftdienst erbracht wurde (von dem aber keiner etwas weiß außer die beiden Freunde) der Aussteller der

Urkunde

sein? Wenn wir subsumieren: Geistigkeitstheorie: "Aussteller der

Urkunde

ist demnach derjenige, der geistig hinter dem gedanklichen Inhalt steht, sich also nach außen hin ausdrücklich zu der Urheberschaft bekennt oder sich diese nach den Umständen zurechnen lassen muss." --> das wäre eindeutig T. Denn niemand im Rechtsverkehr weiß, das für eine hinter T stehende Person ein Freundschaftsdienst erbracht wird. Nach der Körperlichkeitstheorie wäre auch T Aussteller. Diese Subsumtion stimmt auch mit dem Sinn und Zweck "Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs" von

§ 267

StGB überein. Im Rechtsverkehr ist nur T aufgetreten. Sie hat einen Kaufvertrag abgeschlossen und wurde verpflichtet (genau wie du geschrieben hast). Ob sie darüber hinaus einen Freundschaftdienst getätigt hat und im Innenverhältnis gegenüber diesem Freund verpflichtet ist, interessiert den Rechtsverkehr zunächst nicht. Ich denke die Aufgabe sollte überarbeitet werden, da sie wohl falsch ist. Korrigiert mich gerne wenn ich falsch liege. Liebe Grüße


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