Stellvertretung 1

17. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist krank und bittet seine gute Freundin T, einen neuen Fernseher für ihn zu besorgen. T kommt der Bitte des M nach und erwirbt im Geschäft des V einen entsprechenden Fernseher auf Raten. Den Kaufvertrag unterzeichnet T ohne Hinweis auf den Freundschaftsdienst mit dem Namen des M.

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Einordnung des Falls

Stellvertretung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gebrauch eines fremden Namen stellt stets eine Identitätstäuschung dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Maßgeblich für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Im Rahmen der Ausstellereigenschaft kommt es nicht entscheidend darauf an, wer den Herstellungsakt körperlich vollzogen hat. Beim Handeln unter fremden Namen ist im Falle wirksamer Stellvertretung die Erklärung dem Vertretenen zuzurechnen. Dieser geht nicht nur als Aussteller aus der Urkunde hervor, sondern steht auch geistig hinter der Erklärung.
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2. Indem T den Kaufvertrag unter fremden Namen unterzeichnet, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Beim Handeln unter fremden Namen ist im Falle wirksamer Stellvertretung die Erklärung dem Vertretenen zuzurechnen. Dieser geht nicht nur als Aussteller aus der Urkunde hervor, sondern steht auch geistig hinter der Erklärung. M ist zwar nicht körperlicher Aussteller, jedoch ist ihm die Erklärung der F aufgrund der wirksamen Stellvertretung zuzurechnen. Er geht damit nicht nur als Aussteller hervor, sondern steht auch geistig als Garant hinter der Erklärung. Der Name von T hingegen tritt überhaupt nicht in Erscheinung.
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