+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 17-jährige Gymnasiastin T findet auf dem Schreibtisch ihrer Mutter ein - ansonsten leeres - Blatt Papier mit Blankounterschrift. Sie verfasst ein Entschuldigungsschreiben auf dem blanko unterzeichneten Papier, um dem verhassten Kunstunterricht fern zu bleiben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Blankett

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das von M unterzeichnete - ansonsten leere - Blatt Papier stellt ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar.

Nein!

Taugliches Tatobjekt im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist die Urkunde. Dies ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).Zwar ist die Unterschrift der M schriftlich verkörpert und lässt sie als Ausstellerin erkennen, jedoch fehlt es bei einem bloßen Blankett zumindest an der Beweisfunktion bzw. Perpetuierungsfunktion (vergleichbar mit einem bloßen Entwurf).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Ein taugliches Tatobjekt liegt nach den von T vorgenommenen Eintragungen vor (§ 267 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Entschuldigung ist dazu geeignet und bestimmt, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen (Entschuldigungspflicht durch die jeweilige Schulordnung).

3. Indem T das von M unterzeichnete Blatt Papier mit einer Entschuldigung ergänzte, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine sogenannte Blankettfälschung liegt dann vor, wenn der Täter einem unvollständigen Schriftstück abredewidrig einen urkundlichen Inhalt gibt. Die Identitätstäuschung ergibt sich daraus, dass der Täter den Anschein erweckt, als rühre die von ihm ergänzte Urkunde von dem wahren Aussteller. Für die Identitätstäuschung ist es unerheblich, ob der Täter eine vorformulierte Willenserklärung nachträglich mit einer Unterschrift fälscht, oder ob er eine im Voraus erteilte Blankounterschrift nachträglich mit falschem Inhalt versieht.Als Aussteller aus der Entschuldigung geht die M hervor. M hat jedoch keine Entschuldigung für ihre Tochter verfasst, sodass die abredewidrige Vervollständigung hier zum Entstehen einer unechten Urkunde führt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024