Schema: Begründetheit Einziehungsklage (vor § 835 ZPO)
Wie baust Du die Prüfung der Einziehungsklage auf?
Zulässigkeit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
Begründetheit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
Die Klage ist begründet, wenn (1) der Kläger zur Einziehung der Forderung gegen den Beklagten gemäß §§ 835, 836 I ZPO berechtigt ist, (2) die eingezogene Forderung besteht und (3) dem Beklagten keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme zustehen.
Einziehungsberechtigung des Klägers, §§ 835, 836 I ZPO
Die Einziehungsberechtigung erlangt der Kläger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). An der materielle Einziehungsberechtigung fehlt es, wenn der PfÜB unwirksam (nichtig) ist. Der PfÜB ist unwirksam, wenn ein besonders schwerer Verfahrensfehler vorliegt (z.B. bei mangelnder Bestimmtheit des PfÜB, fehlerhafter Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner…).
Bestehen der Forderung
Solange der Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgegeben hat (§ 840 ZPO), ist der Kläger für das Bestehen der Forderung Schuldner-Drittschuldner beweispflichtig.
Keine Einwendungen i.S.v. §§ 404ff. BGB analog
Für den Drittschuldner wirkt die Einziehung wie eine Abtretung. Der Drittschuldner kann deshalb analog §§ 404ff. BGB sämtliche Einwendungen geltend machen, die sich auf den Anspruch des Schuldners und generell auf das Verhältnis zu ihm beziehen.
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