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Persönliche Gesellschafterhaftung auch für deliktische Forderungen

Persönliche Gesellschafterhaftung auch für deliktische Forderungen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

Kunde K übergibt der aus S1 und S2 bestehenden Autoreparatur-GbR seinen BMW zur Reparatur. S1 ist bei der Probefahrt unachtsam und schaut auf ihr Handy, statt auf die Straße. Sie baut einen Unfall, indem sie Radfahrer R anfährt und verletzt.

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Einordnung des Falls

Persönliche Gesellschafterhaftung auch für deliktische Forderungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Autoreparatur-GbR ist Schuldnerin des deliktischen Anspruchs des R aus § 823 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Die Außen-GbR ist rechtsfähig, kann daher auch Schuldner deliktischer Schadensersatzansprüche sein. Hierbei wird das Handeln und Verschulden der Gesellschafter der GbR analog § 31 BGB zugerechnet. S1 hat fahrlässig R durch das Anfahren verletzt, was der Autoreparatur-GbR analog § 31 BGB als eigenes schuldhaftes Verhalten zugerechnet wird, sodass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm § 31 BGB analog gegen die GbR besteht.
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2. Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GbR auch persönlich für Schulden der Gesellschaft.

Ja, in der Tat!

Die Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten führt immer zu einer akzessorischen (= abgeleiteten) Haftung der Gesellschafter. Gesetzlicher Ausdruck dieses Konzepts sind die §§ 721 ff. BGB. Diese Haftung ist (1) der Höhe nach unbeschränkt, (2) sie ist akzessorisch, also in ihrem Bestand von der Gesellschaftsschuld abhängig und (3) primär (= nicht subsidiär), der Gläubiger muss also nicht zunächst die GbR in Anspruch nehmen. Es muss sich aber stets um eine Drittgläubigerforderung handeln, d.h. für Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft haften die anderen Gesellschafter in der Regel nicht (Sozialverbindlichkeiten). Die Haftungsvorschriften der §§ 721 ff. BGB wurden mit dem MoPeG zum 1.1.2024 neu ins Gesetz aufgenommen. Zuvor wurden die für die OHG geltenden Vorschriften (§§ 128 ff. HGB a.F.) analog auf die GbR angewandt.

3. S2 haftet für die Forderung des R nicht persönlich nach § 721 S. 1 BGB, weil es sich um eine deliktische Forderung handelt.

Nein!

§ 721 BGB gilt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten und stellt eine gesetzliche Haftung dar. Der Rechtsgrund ist unerheblich. So können die Gesellschafter zB aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder ungerechtfertigter Bereicherung haften. Das kann bei einer deliktischen Haftung dazu führen, dass ein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen für die unerlaubte Handlung einzustehen hat, die ein Mitgesellschafter bei Vornahme von Gesellschaftsgeschäften begeht. (1) Eine Gesellschaftsschuld der Autoreparatur-GbR ist entstanden; (2) als Gesellschafterin haftet S2 für diese persönlich (§ 823 Abs. 1 iVm § 31 BGB analog, § 721 S. 1 BGB ).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BY11

by1111

22.4.2022, 16:19:01

Ist das wirklich schon so klar, dass §1

28 HGB

auch deliktische Ansprüche umfasst? vgl. Altmeppen NJW 2003, 1553 (1554ff.); Flume BGB AT I 2, 395

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2022, 11:17:45

Hallo by1111, in der Tat gibt es hierzu einige (u.a. die von Dir genannten) Gegenstimmen. Nach der herrschenden Meinung ist indes anerkannt, dass über § 1

28 HGB

nicht nur vertragliche, sondern auch deliktische Gesellschaftsverbindlichkeiten von den

GbR

-Gesellschaftern zu tragen sind (BGH NJW 2007, 2490; Schöne, in: BeckOK_BGB, 61. Ed 01.02.2022, § 714 RdNR. 20; Roth, in: Hopt, HGB, 41.A. 2022, § 128 RdNr. 2). Hier wird u.a. mit einem Erst-Recht-Schluss argumentiert. Wenn schon die Vertragspartner auf die Gesellschafter zugreifen können, so soll dies erst Recht für die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit gelten, die sich ihren Schuldner gerade nicht aussuchen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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