Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Persönliche Gesellschafterhaftung auch für deliktische Forderungen
Persönliche Gesellschafterhaftung auch für deliktische Forderungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kunde K übergibt der aus S1 und S2 bestehenden Autoreparatur-GbR seinen BMW zur Reparatur. S1 ist bei der Probefahrt unachtsam und schaut auf ihr Handy, statt auf die Straße. Sie baut einen Unfall, indem sie Radfahrer R anfährt und verletzt.
Diesen Fall lösen 82,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönliche Gesellschafterhaftung auch für deliktische Forderungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Autoreparatur-GbR ist Schuldnerin des deliktischen Anspruchs des R aus § 823 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GbR auch persönlich für Schulden der Gesellschaft.
Ja, in der Tat!
3. S2 haftet für die Forderung des R nicht persönlich nach § 721 S. 1 BGB, weil es sich um eine deliktische Forderung handelt.
Nein!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
by1111
22.4.2022, 16:19:01
Ist das wirklich schon so klar, dass §1
28 HGBauch deliktische Ansprüche umfasst? vgl. Altmeppen NJW 2003, 1553 (1554ff.); Flume BGB AT I 2, 395
Lukas_Mengestu
25.4.2022, 11:17:45
Hallo by1111, in der Tat gibt es hierzu einige (u.a. die von Dir genannten) Gegenstimmen. Nach der herrschenden Meinung ist indes anerkannt, dass über § 1
28 HGBnicht nur vertragliche, sondern auch deliktische Gesellschaftsverbindlichkeiten von den
GbR-Gesellschaftern zu tragen sind (BGH NJW 2007, 2490; Schöne, in: BeckOK_BGB, 61. Ed 01.02.2022, § 714 RdNR. 20; Roth, in: Hopt, HGB, 41.A. 2022, § 128 RdNr. 2). Hier wird u.a. mit einem Erst-Recht-Schluss argumentiert. Wenn schon die Vertragspartner auf die Gesellschafter zugreifen können, so soll dies erst Recht für die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit gelten, die sich ihren Schuldner gerade nicht aussuchen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team