Persönliche Gesellschafterhaftung auch für deliktische Forderungen
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kunde K übergibt der aus S1 und S2 bestehenden Autoreparatur-GbR seinen BMW zur Reparatur. S1 ist bei der Probefahrt unachtsam und schaut auf ihr Handy, statt auf die Straße. Sie baut einen Unfall, indem sie Radfahrer R anfährt und verletzt.
Einordnung des Falls
Persönliche Gesellschafterhaftung auch für deliktische Forderungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Autoreparatur-GbR ist Schuldnerin des deliktischen Anspruchs des R aus § 823 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
2. Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GbR auch persönlich für Schulden der Gesellschaft.
Ja, in der Tat!
3. S2 haftet für die Forderung des R nicht persönlich analog § 128 S. 1 HGB, weil es sich um eine deliktische Forderung handelt.
Nein!
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by1111
22.4.2022, 16:19:01
Ist das wirklich schon so klar, dass §128 HGB auch deliktische Ansprüche umfasst? vgl. Altmeppen NJW 2003, 1553 (1554ff.); Flume BGB AT I 2, 395
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Lukas_Mengestu
25.4.2022, 11:17:45
Hallo by1111, in der Tat gibt es hierzu einige (u.a. die von Dir genannten) Gegenstimmen. Nach der herrschenden Meinung ist indes anerkannt, dass über § 128 HGB nicht nur vertragliche, sondern auch deliktische Gesellschaftsverbindlichkeiten von den GbR-Gesellschaftern zu tragen sind (BGH NJW 2007, 2490; Schöne, in: BeckOK_BGB, 61. Ed 01.02.2022, § 714 RdNR. 20; Roth, in: Hopt, HGB, 41.A. 2022, § 128 RdNr. 2). Hier wird u.a. mit einem Erst-Recht-Schluss argumentiert. Wenn schon die Vertragspartner auf die Gesellschafter zugreifen können, so soll dies erst Recht für die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit gelten, die sich ihren Schuldner gerade nicht aussuchen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
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CitiesOfJudah
17.1.2024, 10:30:30
Die letzte Frage ist, ob S für die Forderung des R nicht persönlich aus § 128 S. 1 HGB analog hafte, da es sich um eine deliktische Forderung handle. Unabhängig davon, um was es für eine Forderung es sich handelt: Müsste das nicht §
721 BGBsein? Für eine analoge Anwendung des § 128 S. 1 HGB bleibt doch - mangels Regelungslücke seit Inkrafttreten des MoPeG - gar kein Raum, oder hab ich einen Denkfehler? Oder ist das bei der Einarbeitung der Änderung durch das MoPeG nur durchgerutscht?
Kai
24.1.2024, 21:41:34
Sehe ich auch so. In der Antwort steht auch schon § 721 drin, das müsste glaub nur noch in der Fragestellung ausgetauscht werden.
Leonie
1.7.2024, 14:05:45
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Charliefux
19.7.2024, 15:19:02
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Dogu
15.3.2024, 11:03:52
S.o. und anderer Thread.
Leonie
1.7.2024, 14:05:33
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Charliefux
19.7.2024, 15:19:13
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