Auktion – „Huhu, Walther!“
4. April 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B nimmt zum ersten Mal an einer Weinauktion in Trier teil. Während der Versteigerung eines 1961er Château Haut Brion betritt sein Arbeitskollege W den Saal. B winkt ihm zu und ruft zur Begrüßung: „Huhu, Walther!“
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Einordnung des Falls
Auktion – „Huhu, Walther!“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verhalten des B lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen. B hatte Rechtsbindungswillen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ana-Lena S.
22.10.2019, 22:35:58
Nach Treu und Glauben kann in diesem Fall doch ein Dritter von einem
Rechtsbindungswillen ausgehen. B muss doch wissen, dass nach objektiver Sicht sein Handeln, dem Arbeitskollegen W zuwinken, während einer Auktion, bei der es nunmal üblich ist, den Arm zu heben, wenn man den Zuschlag wünscht, als
Rechtsbindungswillen gesehen werden könnte... Wieso wird der Fall anderes beschrieben?
AnAh
24.10.2019, 15:18:55
Hätte er einfach nur die Hand gehoben, aber nichts gesagt, wäre Rechtbindungswille gegeben. Hier begrüßt er ja aber seinen Freund, sodass andere ihn hören können und man davon ausgehen kann, das Heben der Hand zu der Begrüßung selbst gehört und damit nur soziale Interaktion ist.

Isabell
1.1.2020, 18:23:30
Das fußt ja auf der
Trierer Weinversteigerung. Das entsprechende Urteil ist schon etwas älter. Von wann genau weiß ich gerade nicht. Man muss bei solchen Entscheidungen aber die damaligen Gepflogenheiten mitberücksichtigen. Evtl. war das Konzept der Versteigerung damals unter der Normalbevölkerung noch nicht so bekannt wie heutzutage.
J
13.1.2020, 15:24:32
Es wird objektiv erwartet, dass auch ein Mensch der nicht
J
13.1.2020, 15:30:05
*vom Ort ist, dennoch die Sorgfalt an den Tag legt, um such verkehrsgerecht zu verhalten. Nach der Willenstheorie liegt beim Fall des felenden
Erklärungsbewusstseins keine wirksame WE vor. Die Verkehrsschutztheorie aber nimmt eine WE an, die aber dann gem. 119 I anfechtbar ist. Der Empfänger kann dann gem. 122 Ersatz des sog. Vertrauens
schadens/ negativen Interesses verlangen. Im Übrigen ist der Fall erfunden, also den
Trierer Weinversteigerungsfallgab es nicht.

Agit
31.3.2020, 16:58:58
Eine Willenserklärung hat einen Äußeren und Inneren Tatbestand der im Idealfall kongruent zueinander ist. Ausnahmen bzw. Abweichungen sind in begrenzten Fällen zulässig, oder werden über die Anfechtung korrigiert. Problematisch ist das
Erklärungsbewusstseinhier. Es ist ein Teil des inneren Tatbestand. Dieser beschreibt das Wissen und Wollen um der Rechtserheblichkeit der Erklärung. Fehlt dieser
Erklärungsbewusstsein, so wäre die Konsequenz, das keine Erklärung vorliegt. Daran ändert auch der äußere
Rechtsbindungswillezunächst nichts. Es ist umstritten ob dies in jedem Fall erforderlich ist. In einem solchen Fall redet man von Potenzielles
Erklärungsbewusstsein, dass heißt über Fahrlässigkeitmaßstabe wird das fehlende
Erklärungsbewusstseinfingiert. Nach a.A. reicht der
Handlungswilleaus
Blotgrim
4.4.2024, 15:49:23
Das potentielle
Erklärungsbewusstseinist hier der Schlüsselbegriff. Es liegt aber nur vor wenn das Handeln auf ein
Erklärungsbewusstseinschließen lässt und dies für den Erklärenden erkennbar und vermeidbar. Das heben der Hand in Verbindung mit einem Gruß ist meiner Meinung nach auch bei einer Auktion nicht als
Erklärungsbewusstseinzu verstehen, da es trotz der Umstände zu erkennen ist, dass man jemanden grüßen und kein bindendes Gebot abgeben will. Anders wäre es vielleicht wenn der Auktionator den verbalen Gruß nicht hört, davon ist im Fall aber nicht die Rede. Und selbst wenn man das
Erklärungsbewusstseinbejaht fehlt es am
Rechtsbindungswillen.

Great success
28.2.2021, 07:14:11
Vielleicht solltet ihr in euerer Erklärung auf den Unterschied mit und ohne der Bemerkung„Huhu Walther“ hinweisen. Der Lehrbuchfall hat die Begrüßung nicht dabei und dann liegt
Rechtsbindungswillevor, in der Diskussion mitgeteilt.

Marilena
28.2.2021, 11:59:18
Hallo Great Success, danke für den Hinweis. Wir denken darüber nach. Übrigens: Den Lehrbuchfall haben wir in der Session Äußerer Tatbestand 1 an vierter Stelle UND als Klassiker des Zivilrechts in der Rechtsprechungskategorie.
Reus04
28.6.2022, 16:14:49
Liegt jetzt ein Gebot vor oder nicht?
ehemalige:r Nutzer:in
28.6.2022, 18:59:51
B handelte weder mit
Rechtsbindungswillen (für Dritte erkennbar, dass er nur Grüßen wollte) noch mit
Erklärungsbewusstsein(B nimmt zum ersten Mal an einer Auktion teil). Während umstritten ist, ob es sich bei dem
Erklärungsbewusstseinum ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Willenserklärung handelt, ist dies beim Fehlen vom
Rechtsbindungswillen nicht der Fall. Vielmehr ist dieser unumstritten zwingende Voraussetzung. Demnach liegt kein Gebot vor.
Reus04
29.6.2022, 21:56:06
Danke für die Antwort! Eine Frage noch. Was ist denn mit der Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers in der Situation des Erklärungsempfängers (hier der Auktionator)? Wenn er beispielsweise nur den Arm des B sieht, ihn aber akustisch nicht gehört hat.
ehemalige:r Nutzer:in
30.6.2022, 00:19:11
Meiner Ansicht nach sind 2 Konstellationen denkbar; insofern hier die Lösungsvorschläge: 1. Hört der Auktionator die Begrüßung nicht (weil er z.B. schwerhörig ist), ein objektiver Dritter hätte B aber gehört, dann liegt kein
Rechtsbindungswilleund demnach auch kein Gebot vor. 2. Wenn allerdings auch ein objektiver Dritter Bs Begrüßung nicht gehört hätte (es ist sehr laut; B murmelt zu sich selbst), dann liegt
Rechtsbindungswille- aber kein
Erklärungsbewusstsein(s.o.) vor. Ob ein wirksames Gebot trotzdem bejaht werden kann, ist wie gesagt umstritten. Folgt man hier der h.M. stellt sich nun noch die Frage, ob das Gebot zugegangen ist. Bei dem Gebot i.F.d. Armhebens handelt es sich um eine nichtverkörperte empfangsbedürftige Willenserklärung. Der
Zugangrichtet sich demnach nach 130 I 1 BGB analog. Nach der strengen
Vernehmungstheoriegeht das Gebot mit dem gem. 133,
157 BGBermittelten Inhalt zu, wenn der Empfänger es richtig verstanden hat. Der Auktionator hat die Erklärung in der 2. Konstellation verstanden wie es ein objektiver Empfänger getan hätte. Demnach ist der
Zuganghiernach zu bejahen. Nach der eingeschränkten
Vernehmungstheoriekann eine Willenserklärung u.U. sogar vorliegen, wenn der Empfänger die Erklärung nicht einmal richtig vernommen hat. Hier hat der Auktionator die Erklärung allerdings wie nach 133,
157 BGBermittelt richtig vernommen, wovon B bei Einhaltung pflichtgemäßer Sorgfalt auch hätte ausgehen müssen. Demnach kann ein Streitentscheid dahin stehen. -> B kann aber ggf. gem. 119 I BGB analog anfechten, wobei er sich gem. 122 I BGB analog
schadensersatzpflichtig macht

HGWrepresent
12.1.2024, 14:18:53
Ihr sprecht in der Frage einerseits von
Erklärungsbewusstseinund andererseits von
Rechtsbindungswille. Das sind aber Merkmale von zwei unterschiedlichen Tatbeständen der WE. Warum würfelt ihr das durcheinander?
Leo Lee
14.1.2024, 15:39:38
Hallo HGWRepresent, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte der Text er zweiten Frage etwas komisch klingen auf den ersten Blick. Beachte allerdings,
Rechtsbindungswillebedeutet, dass aus Sicht des Adressaten der Erklärende den Willen zur rechtlichen Bindung erkennen lässt. Dieser Wille bzw. das Bewusstsein des Erklärenden, eine Erklärung mit rechtlich bindendem bzw. relevantem Inhalt abzugeben, ist allerdings auch die Definition des
Erklärungsbewusstseins. D.h. also im Ergebnis, dass
Rechtsbindungswillebedeutet, dass der Adressat aus dem Verhalten des Erklärenden darauf schließen durfte, dass der Erklärende eben was rechtlich erhebliches erkären wollte und damit mit
Erklärungsbewusstseingehandelt hat. Deshalb haben den Text zur zweiten Frage entsprechend formuliert (B hatte RBW, weil er eben davon ausgehen durfte, dass der Erklärende mit
Erklärungsbewusstseingehandelt hat). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 145 Rn. 7 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ehemalige:r Nutzer:in
14.11.2024, 07:18:00
warum wird bei der Frage, ob
Handlungswillevorhanden ist nicht bereits der Ausspruch „Huhu Walter!“ berücksichtigt? Warum ist das erst beim Erklärungswillen von Bedeutung? Ein objektiver Dritter hört den Ausruf ja direkt zu Beginn. Vielen Dank im Voraus 🙏🏻
NichtNina
14.11.2024, 23:42:12
Für das Vorliegen seines
Handlungswillens ist nur ausschlaggebend, ob er handeln wollte, also ob er den Arm heben wollte. Das wollte er aus Sicht eines verständigen Dritten, er wurde ja nicht physisch dazu gezwungen, handelte unter Hypnose, oÄ. Auch kann man davon ausgehen, dass er den Ausruf so tätigen wollte :)

Ruhe im Sturm
16.1.2025, 11:09:47
Hier muss doch differenziert werden zwischen dem, äußeren und dem inneren Erklärungstatbestand? Nach dem
objektiven Empfängerhorizontdurfte das Verhalten des Erklärenden als Handlung mit
Rechtsbindungswilleaufgefasst werden. Die Person hatte jedoch kein
Erklärungsbewusstsein(Innerer Tatbestand), weshalb die Zurechnung problematisch ist. Hier wird doch dann diskutiert, ob nicht potenzielles
Erklärungsbewusstseinbestand (die Person hätte wissen können, dass sein Verhalten als WE aufgefasst hätte werden können). Bei Zurechnung ist jedoch dann die WE nach Paragraph 119 Abs. 1 analog anfechtbar?
Leo Lee
17.1.2025, 07:54:46
Hallo Ruhe im Sturm, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab hast du natürlich Reht, dass zwischen dem äußeren und inneren Erklärungstatbestand zu trennen ist. Beachte allerdings, dass hier nach außen gerade erkennbar war, dass der B nur grüßen will, da er nicht still die Hand hebt, sondern noch begrüßt (das mit der Begrüßung ist dann der Clous des Falles). Folglich kommt es nicht mehr auf den inneren Tatbestand an, weshalb hier nicht gesondert darauf eingegangen wird :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Ruhe im Sturm
17.1.2025, 10:53:17
Vielen Dank. Verstehe, wie der Fall jetzt gemeint ist, da insbesondere die Begrüßung betont wird. Der Erklärungsempfänger ist in dem Fall dennoch die Person, die die Versteigerung durchführte (und hier war die Begrüßung dann für einen objektiven Dritten als Versteigerer ebenfalls erkennbar) oder?