+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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B nimmt zum ersten Mal an einer Weinauktion in Trier teil. Während der Versteigerung eines 1961er Château Haut Brion betritt sein Arbeitskollege W den Saal. B winkt ihm zu und ruft zur Begrüßung: „Huhu, Walther!“

Einordnung des Falls

Auktion – „Huhu, Walther!“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verhalten des B lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.

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Ja!

Ein Handlungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint. Er fehlt, wenn der Erklärende erkennbar im Schlaf oder in Hypnose spricht oder bei bloßen Reflexbewegungen.Hier spricht das Verhalten des B (die Handbewegung) dafür, dass er bewusst und gewollt gehandelt (gewinkt) hat.

2. Bs Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen. B hatte Rechtsbindungswillen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will. Der Dritte orientiert sich bei seiner Bewertung an der üblichen Bedeutung des Verhaltens (z.B. des gesprochenen Wortes).Hier hat B – während er winkte – den eintretenden W laut begrüßt. Damit ist sein Verhalten aus Sicht eines objektiven Betrachters nur als soziale Interaktion auszulegen.

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