Eigentum und Besitz an einer Sache erlangt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K geht in Berlin in den Apple Store und verlangt ein MacBook. V übergibt und übereignet ihm das Gerät, nachdem K bezahlt hat.
Einordnung des Falls
Eigentum und Besitz an einer Sache erlangt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat durch die Übergabe und Übereignung des V " etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
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Alex
11.2.2021, 20:48:09
Im SV wird Übergabe und Übereignung genannt. Ist das nicht doppelt? Danke vorab :)

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.2.2021, 20:56:01
Hallo Alex, danke für deine Frage. Du hast recht, die Übergabe ist Teil des Eigentumserwerbstatbestands des § 929 S. 1 BGB. Allerdings bedarf es der Übergabe nicht für Übereignungen nach §§ 929 S. 2, 930 und 931 BGB. Wenn wir hier nur "übereignen" schreiben würden, wäre daher unklar, ob auch eine Übergabe stattfand, da eben auch nach einem der anderen Eigentumstatbestände das Eigentum übertragen worden sein könnte. LG, Für das Jurafuchs-Team Eigentum verpflichtet
nori
3.8.2022, 14:15:04
Aber sind nicht die genannten Vorschriften Übergabesurrogate? Ich verstehe die Erklärung in dem Zusammenhang nicht. Wolltet ihr mit der Fragestellung nicht eher darauf hinaus, dass eben Besitz und Eigentum an dem MacBook erlangt worden sind?
Toralf
27.2.2022, 08:19:18
Ich finde Eure Definition vom erlangten "Etwas" nicht ganz adäquat, weil Ihr ohne weiteres auf einen Vermögensvorteil abstellt. Im Verkehr wertlose Gegenstände wie zB Liebesbriefe werden aber auch hinzugezählt. Wenn Ihr bei Eurer Definition bleibt, fände ich es angemessen, zumindest darauf hinzuweisen, dass das nicht ganz unstrittig ist.

Lukas_Mengestu
7.3.2022, 12:52:16
Vielen Dank für den Hinweis, Toralf. In der Tat wird in der Literatur vertreten, dass es nicht Vermögenswert ankommt (vgl. Schwab, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 812 RdNr. 3; Stadler, in: Jauernig-BGB, 18.A. 2021, § 812 RdNr. 8). Die Rechtsprechung hält daran indes noch fest (vgl. BGH NJW 1995, 53; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 812 RdNr. 8). Wir haben aber einen entsprechenden Hinweistext eingefügt. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team