Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Eigentum und Besitz an einer Sache erlangt

Eigentum und Besitz an einer Sache erlangt

3. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K geht in Berlin in den Apple Store und verlangt ein MacBook. V übergibt und übereignet ihm das Gerät, nachdem K bezahlt hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Eigentum und Besitz an einer Sache erlangt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat durch die Übergabe und Übereignung des V „etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Gemeinsame Voraussetzung aller Bereicherungsansprüche ist, dass der Bereicherungsschuldner "etwas erlangt" hat (Bereicherungsgegenstand). „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. K hat Eigentum und Besitz am MacBook erlangt. Eigentum ist ein Recht, Besitz eine vorteilhafte tatsächliche Rechtsstellung. Teile der Literatur (z.B. Schwabe) vertreten dagegen, dass auch Gegenstände ohne Vermögenswert (Liebesbriefe) darunter zu subsumieren sind.
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