Entliehenes Buch: Unmittelbarer Besitzer ist der Entleiher, weil er das Buch tatsächlich in seiner Gewalt hat
Diesen Fall lösen 94,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer und Besitzer eines Harry Potter-Buches. Freund F fragt, ob er es sich ausleihen kann. E ist einverstanden und übergibt das Buch.
Einordnung des Falls
Entliehenes Buch: Unmittelbarer Besitzer ist der Entleiher, weil er das Buch tatsächlich in seiner Gewalt hat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) am Harry-Potter Buch erworben.
Ja!
2. E hat durch das Verleihen des Buches an F vollständig jeglichen Besitz an dem Buch verloren.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
![Fiona](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__zrnxlhyowpkjfjbmrnqkp.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Fiona
5.6.2023, 15:12:41
Wo ist jetzt der Unterschied zur letzten Aufgabe der vorigen Lektion zu dieser? Sachherrschaft und Besitz
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
6.6.2023, 10:59:17
Hallo Fiona, die tatsächliche Sachherrschaft ist neben dem Besitzwillen ein Merkmal des unmittelbaren Besitzes. Die beiden Fälle ( (1) Besitzer vergisst Buch bei Freund, dieser fragt später, ob er es ausleihen kann, (2) Besitzer verleiht Buch direkt an Freund) unterscheiden sich insofern, als in dem ersten Fall zunächst noch unmittelbarer Besitz des Besitzers bestand, obwohl er sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu befand. Grund dafür ist, dass die "tatsächliche Sachherrschaft" normativ durch die Verkehrsanschauung geprägt ist. Erst in dem Moment, in dem sein Freund ihn fragt, ob er das Buch ausleihen könne, gibt er die Herrschaft daran auf. In dem Fall hier, hat E seine Sachherrschaft direkt aufgegeben. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team
Linus
31.10.2023, 19:35:17
Als Herausgabeanspruch kommt doch auch zusätzlich § 985 BGB nach Ablauf der Leihzeit infrage oder?
Leo Lee
4.11.2023, 12:25:35
Hallo Linus, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat liegt nach h.M. auch ein Anspruch nach § 985 BGB vor (nach m.M. tritt § 985 hinter den vertraglichen HGA zurück), was wir entsprechend angepasst haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo