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Arten des Besitzes
Entliehenes Buch: Unmittelbarer Besitzer ist der Entleiher, weil er das Buch tatsächlich in seiner Gewalt hat
Entliehenes Buch: Unmittelbarer Besitzer ist der Entleiher, weil er das Buch tatsächlich in seiner Gewalt hat
20. Mai 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (29.191 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer und Besitzer eines Harry Potter-Buches. Freund F fragt, ob er es sich ausleihen kann. E ist einverstanden und übergibt das Buch.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entliehenes Buch: Unmittelbarer Besitzer ist der Entleiher, weil er das Buch tatsächlich in seiner Gewalt hat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) am Harry-Potter Buch erworben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat durch das Verleihen des Buches an F vollständig jeglichen Besitz an dem Buch verloren.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona
5.6.2023, 15:12:41
Wo ist jetzt der Unterschied zur letzten Aufgabe der vorigen Lektion zu dieser?
Sachherrschaftund Besitz

Lukas_Mengestu
6.6.2023, 10:59:17
Hallo Fiona, die
tatsächliche Sachherrschaftist neben dem Besitzwillen ein Merkmal des unmittelbaren Besitzes. Die beiden Fälle ( (1) Besitzer vergisst Buch bei Freund, dieser fragt später, ob er es ausleihen kann, (2) Besitzer verleiht Buch direkt an Freund) unterscheiden sich insofern, als in dem ersten Fall zunächst noch un
mittelbarer Besitzdes Besitzers bestand, obwohl er sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu befand. Grund dafür ist, dass die "
tatsächliche Sachherrschaft" normativ durch die Verkehrsanschauung geprägt ist. Erst in dem Moment, in dem sein Freund ihn fragt, ob er das Buch ausleihen könne, gibt er die Herrschaft daran auf. In dem Fall hier, hat E seine
Sachherrschaftdirekt aufgegeben. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team
ÖA
11.5.2025, 13:13:27
Hallo @[Lukas_Mengestu](136780), also Bestand beim vorherigen Fall kein
mittelbarer Besitz, weil der unmittelbare Besitz nur durch die Verkehrsanschauung "fingiert" wurde? Da hatte ich mich nämlich auch gefragt, wieso dort kein
mittelbarer Besitzvorliegt, wie hier in dem Fall. Habe ich das so richtig verstanden? Beste Grüße ÖA
Zlatan1328
31.10.2023, 19:35:17
Als Herausgabeanspruch kommt doch auch zusätzlich § 985 BGB nach Ablauf der Leihzeit infrage oder?
Leo Lee
4.11.2023, 12:25:35
Hallo Linus, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat liegt nach h.M. auch ein Anspruch nach § 985 BGB vor (nach m.M. tritt § 985 hinter den vertraglichen HGA zurück), was wir entsprechend angepasst haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo