Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kurz nach Beginn der Eröffnungswehen stirbt das Kind der S. Eine Untersuchung ergibt, dass der Tod darauf zurückzuführen ist, dass Arzt A einen Monat vor der Geburt eine Erkrankung der S falsch behandelt hat.
Einordnung des Falls
Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich einen Menschen getötet hat.
Ja, in der Tat!
2. A hat einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein!