Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Totschlag, § 212 StGB

Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts

Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kurz nach Beginn der Eröffnungswehen stirbt das Kind der S. Eine Untersuchung ergibt, dass der Tod darauf zurückzuführen ist, dass Arzt A einen Monat vor der Geburt eine Erkrankung der S falsch behandelt hat.

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Einordnung des Falls

Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich einen Menschen getötet hat.

Ja, in der Tat!

Der Tatbestand des Totschlags bezeichnet den "Normalfall" vorsätzlicher Tötung. Das Verhältnis von Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) ist umstritten. Der BGH geht davon aus, dass § 211 StGB und § 212 StGB zwei eigenständige Tatbestände darstellen. Die herrschende Lehre sieht im Mord eine unselbstständige Qualifizierung des Totschlags. Der Zusatz "ohne Mörder zu sein" ist heute ohne sachliche Bedeutung und zudem irreführend, da es auch einer Abgrenzung gegenüber § 216 StGB bedürfte.
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2. A hat einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein!

Tatopfer der Tötungsdelikte (§§ 211-216 StGB) ist der Mensch als geborenes Leben. Da der Gesetzgeber hinsichtlich des Beginns des menschlichen Lebens auf die Geburt (Beginn der Eröffnungswehen) abstellt, erfasst § 212 Abs. 1 StGB pränatale Einwirkungen auf die Leibesfrucht nicht. Ob die Tötung eines Menschen oder einer Leibesfrucht vorliegt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der schädlichen Einwirkung auf das Opfer (§ 8 S. 1 StGB). Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt des Todeseintritts (§ 8 S. 2 StGB). Zeitpunkt der schädlichen Einwirkung ist hier die Falschbehandlung einen Monat vor der Geburt. Das ungeborene Leben ist lediglich durch die §§ 218ff. StGB strafrechtlich geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

8.8.2021, 23:30:03

Wie sieht es mit fahrlässiger Tötung aus?

Ferdinand

Ferdinand

21.8.2021, 09:58:01

Auch die fahrlässige Tötung setzt den „Tod eines Menschen“ voraus. Insofern besteht hier kein Unterschied zu § 212 StGB. Grundsätzlich stellen die Eröffnungswehen/die Eröffnung des Uterus eine zeitliche Zensur dar: vorher sind nur die §§ 218 ff. StGB anwendbar, danach nur die „normalen“ Tötungsdelikte.

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

8.1.2023, 15:45:17

Der Erfolg ist grundsätzlich ja eingetreten. Das Kind ist nach Beginn der Geburt, also als es bereits ein Mensch im Strafrechtlichen Sinne war, gestorben. Der A hat dies auch durch seinen Fehler kausal verursacht und mit dem ärztlichen Behandlungsfehler ein

rechtlich missbilligtes Risiko

geschaffen, das sich im Tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. Wieso ist es nun relevant, dass die

Tathandlung

vor Beginn der Geburt stattfand?

Raphael‘

Raphael‘

10.1.2023, 18:46:55

Das liegt gem. § 8 S. 1 StGB daran, dass eine Tat zu der Zeit begangen ist, zu welcher der Täter gehandelt hat. Der Arzt handelte 1 Monat vor der Geburt. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind jedoch noch kein Mensch. Das menschliche Leben beginnt erst mit dem erstmaligen Einsetzen der Eröffnungswehen. Daher kann nicht von einem Totschlag abgestellt werden, sodass man nur auf die §§ 218ff. StGB zurückgreifen kann.

JO

Jotus

25.10.2024, 11:15:29

Bei welchem Prüfungspunkt würde ich dies thematisieren?

PETE

Peter

7.2.2023, 10:54:32

Hallo! Woraus ergibt sich denn genau, dass der Gesetzeber auf den in der Antwort genannten Zeitpunkt abstellt? VG

CAN

cann1311

8.2.2023, 12:14:51

Lies mal § 8 StGB. Es kommt auf die Handlung an, nicht auf den Taterfolg

Iguanaiuris

Iguanaiuris

17.2.2024, 12:57:56

Aber knüpft nicht § 212 StGB an eine Erfolg im Tatbestand an? Also an den Eintritt des Todes?

Mephisto

Mephisto

26.3.2024, 15:30:15

Lies dafür bitte § 8 S. 2 StGB.


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