Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kurz nach Beginn der Eröffnungswehen stirbt das Kind der S. Eine Untersuchung ergibt, dass der Tod darauf zurückzuführen ist, dass Arzt A einen Monat vor der Geburt eine Erkrankung der S falsch behandelt hat.

Einordnung des Falls

Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich einen Menschen getötet hat.

Ja, in der Tat!

Der Tatbestand des Totschlags bezeichnet den "Normalfall" vorsätzlicher Tötung. Das Verhältnis von Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) ist umstritten. Der BGH geht davon aus, dass § 211 StGB und § 212 StGB zwei eigenständige Tatbestände darstellen. Die herrschende Lehre sieht im Mord eine unselbstständige Qualifizierung des Totschlags. Der Zusatz "ohne Mörder zu sein" ist heute ohne sachliche Bedeutung und zudem irreführend, da es auch einer Abgrenzung gegenüber § 216 StGB bedürfte.

2. A hat einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein!

Tatopfer der Tötungsdelikte (§§ 211-216 StGB) ist der Mensch als geborenes Leben. Da der Gesetzgeber hinsichtlich des Beginns des menschlichen Lebens auf die Geburt (Beginn der Eröffnungswehen) abstellt, erfasst § 212 Abs. 1 StGB pränatale Einwirkungen auf die Leibesfrucht nicht. Ob die Tötung eines Menschen oder einer Leibesfrucht vorliegt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der schädlichen Einwirkung auf das Opfer (§ 8 S. 1 StGB). Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt des Todeseintritts (§ 8 S. 2 StGB). Zeitpunkt der schädlichen Einwirkung ist hier die Falschbehandlung einen Monat vor der Geburt. Das ungeborene Leben ist lediglich durch die §§ 218ff. StGB strafrechtlich geschützt.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024