Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts
Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kurz nach Beginn der Eröffnungswehen stirbt das Kind der S. Eine Untersuchung ergibt, dass der Tod darauf zurückzuführen ist, dass Arzt A einen Monat vor der Geburt eine Erkrankung der S falsch behandelt hat.
Diesen Fall lösen 77,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich einen Menschen getötet hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
8.8.2021, 23:30:03
Wie sieht es mit fahrlässiger Tötung aus?
Ferdinand
21.8.2021, 09:58:01
Auch die fahrlässige Tötung setzt den „Tod eines Menschen“ voraus. Insofern besteht hier kein Unterschied zu § 212 StGB. Grundsätzlich stellen die Eröffnungswehen/die Eröffnung des Uterus eine zeitliche Zensur dar: vorher sind nur die §§ 218 ff. StGB anwendbar, danach nur die „normalen“ Tötungsdelikte.
der unerkannt geisteskranke E
8.1.2023, 15:45:17
Der Erfolg ist grundsätzlich ja eingetreten. Das Kind ist nach Beginn der Geburt, also als es bereits ein Mensch im Strafrechtlichen Sinne war, gestorben. Der A hat dies auch durch seinen Fehler kausal verursacht und mit dem ärztlichen Behandlungsfehler ein
rechtlich missbilligtes Risikogeschaffen, das sich im Tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. Wieso ist es nun relevant, dass die
Tathandlungvor Beginn der Geburt stattfand?
Raphael‘
10.1.2023, 18:46:55
Das liegt gem. § 8 S. 1 StGB daran, dass eine Tat zu der Zeit begangen ist, zu welcher der Täter gehandelt hat. Der Arzt handelte 1 Monat vor der Geburt. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind jedoch noch kein Mensch. Das menschliche Leben beginnt erst mit dem erstmaligen Einsetzen der Eröffnungswehen. Daher kann nicht von einem Totschlag abgestellt werden, sodass man nur auf die §§ 218ff. StGB zurückgreifen kann.
Jotus
25.10.2024, 11:15:29
Bei welchem Prüfungspunkt würde ich dies thematisieren?
Peter
7.2.2023, 10:54:32
Hallo! Woraus ergibt sich denn genau, dass der Gesetzeber auf den in der Antwort genannten Zeitpunkt abstellt? VG
cann1311
8.2.2023, 12:14:51
Lies mal § 8 StGB. Es kommt auf die Handlung an, nicht auf den Taterfolg
Iguanaiuris
17.2.2024, 12:57:56
Aber knüpft nicht § 212 StGB an eine Erfolg im Tatbestand an? Also an den Eintritt des Todes?
Mephisto
26.3.2024, 15:30:15
Lies dafür bitte § 8 S. 2 StGB.