Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Abwandlung: Erlöschen der Duldungspflicht
Abwandlung: Erlöschen der Duldungspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist Mieter des Grundstücks von V. Nach Wirksamwerden der Kündigung fordert V den M auf, das Grundstück zu verlassen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Erlöschen der Duldungspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von M nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen das Grundstücks zu verlassen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem sich M auf Vs Grundstück aufhält, beeinträchtigt er Vs Eigentum.
Ja, in der Tat!
3. M hat Störereigenschaft.
Ja!
4. Für V bestand während der Mietlaufzeit keine Pflicht Ms Anwesenheit auf dem Grundstück zu dulden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses muss V dulden, dass sich M auf seinem Grundstück aufhält.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
30.10.2024, 10:00:05
s.o.
Leo Lee
3.11.2024, 03:42:29
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei 546 ist es so, dass zw. 546 und 985/1004 Anspruchskonkurrenz bestehen, d.h., sie können nebeneinander bestehen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schmidt-Futterer, Mietrecht 16. Auflage, Streyl § 546 Rn. 11 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Céline
14.11.2024, 12:07:36
Ist das Wirksamwerden der Kündigung hier tatsächlich der richtige Anknüpfungspunkt? Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Mit Wirksamwerden entfaltet die Kündigung jedoch noch nicht sofort ihre Wirkung, es sei denn, sie ist fristlos. Dementsprechend müsste doch hier bei der letzten Frage auf die Beendigung des Mietverhältnisses abgestellt werden und nicht auf das Wirksamwerden der Kündigung - oder habe ich da gerade einen Denkfehler?