Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Abwandlung: Erlöschen der Duldungspflicht
Abwandlung: Erlöschen der Duldungspflicht
4. Juli 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (12.572 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M ist Mieter des Grundstücks von V. Nach Wirksamwerden der Kündigung fordert V den M auf, das Grundstück zu verlassen.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Erlöschen der Duldungspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von M nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen das Grundstücks zu verlassen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
Genau, so ist das!
2. Indem sich M auf Vs Grundstück aufhält, beeinträchtigt er Vs Eigentum.
Ja, in der Tat!
3. M hat Störereigenschaft.
Ja!
4. Für V bestand während der Mietlaufzeit keine Pflicht Ms Anwesenheit auf dem Grundstück zu dulden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses muss V dulden, dass sich M auf seinem Grundstück aufhält.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annsophie.mzkw
30.10.2024, 10:00:05
s.o.
Leo Lee
3.11.2024, 03:42:29
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei 546 ist es so, dass zw. 546 und 985/1004
Anspruchskonkurrenzbestehen, d.h., sie können nebeneinander bestehen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schmidt-Futterer, Mietrecht 16. Auflage, Streyl § 546 Rn. 11 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Céline
14.11.2024, 12:07:36
Ist das Wirksamwerden der Kündigung hier tatsächlich der richtige Anknüpfungspunkt? Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Mit Wirksamwerden entfaltet die Kündigung jedoch noch nicht sofort ihre Wirkung, es sei denn, sie ist fristlos. Dementsprechend müsste doch hier bei der letzten Frage auf die
Beendigungdes Mietverhältnisses abgestellt werden und nicht auf das Wirksamwerden der Kündigung - oder habe ich da gerade einen Denkfehler?

Cocos.lawstudy
8.5.2025, 15:37:24
Für mich wird die Kündigung wirksam, wenn das Datum eingetreten ist. Das davor ist wirksame Zustellung
Lukas_Schulle
2.4.2025, 15:46:26
Wenn bereits (wie im anderen Thread) erwähnt,
Anspruchskonkurrenzzwischen § 1004 I 1 und § 546 I bestehen soll, müsste dann nicht konsequenterweise hier der § 985 den § 1004 I 1 verdrängen? Es handelt sich bei dem Verhalten doch um eine Entziehung oder Vorenthaltung des Grundstücks. Höchstens könnte hier noch eine Einschränkung bzgl. der Unterscheidung von Grundstück und Wohnung (vgl. WEG) gemacht werden, da die Vorenthaltungsmöglichkeiten bei einer Wohnung (mittels Schlüssel) natürlich praktisch umsetzbarer ist. Trotzdem könnte dies auch bei einem Grundstück in Frage kommen.
Lt. Maverick
26.5.2025, 13:29:31
Es hängt wohl maßgeblich vom Anspruchsziel ab. Möchte V, dass M ihm den unmittelbaren Besitz am Grundstück herausgibt, dann wäre §
985 BGBeinschlägig.
§ 1004 BGBwäre nicht anwendbar. Möchte V aber zugleich auch den Aufenthalt des M auf dem Grundstück untersagen, dann wäre
§ 1004 BGBparallel anwendbar. Beim Aufenthalt auf dem Grundstück geht es nicht um
besitzrechtliche Positionen, sondern um die tatsächliche Einwirkung durch physische Anwesenheit oder Nutzung des Grundstücks durch den Störer. Der Störer könnte zugleich §
123 StGBverwirklichen (§
§ 1004 BGB analogiVm
823 II BGB, §
123 StGB). Das macht insoweit auch Sinn, denn würde der Eigentümer z.B. lediglich auf Herausgabe klagen, bestünde jedenfalls bei einem Grundstück die
Gefahr, dass der Mieter dieses dennoch nicht verlässt oder wieder aufsuchen könnte. Auch wäre
§ 1004 BGBneben §
985 BGBanwendbar, wenn der nichtberechtigte Besitzer die Sache verschlechtert: z.B. möchte der Eigentümer Herausgabe des Besitzes und zugleich Beseitigung des Mülls, den der nichtberechtigte Besitzer auf dem Grundstück hinterlässt. Der Eigentümer könnte zwar selbst für die Müllentsorgung aufkommen, es bestünde dann jedoch nur ein
Schadensersatzanspruch (§§ 989 ff. BGB) und gerade kein
Beseitigungsanspruch. Der
Beseitigungsanspruchkann aber regelmäßig zielführender sein, wenn der Störer z.B. nicht solvent ist und der Eigentümer schlimmstenfalls auf dem
Schadensitzen bleiben könnte (vgl. § 887 ZPO). §
985 BGBist nur ein Auskehrungsanspruch,
§ 1004 BGBhingegen ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.