Kein Unterlassungsanspruch bei öffentlich-rechtlicher Duldungspflicht ggü. Drogenhilfezentrum


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V vermietet sein Grundstück an ein Drogenhilfezentrum. In der Folge liegen in der Gegend überall Spritzen und Müll herum, unter anderem auch auf dem Grundstück des Nachbarn N.

Einordnung des Falls

Kein Unterlassungsanspruch bei öffentlich-rechtlicher Duldungspflicht ggü. Drogenhilfezentrum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vermietung an das Drogenhilezentrum und der dadurch verursachte Müll auf Ns Grundstück beeinträchtigt N.

Ja!

Nach h.M. ist die Beeinträchtigung jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Bei dem Wegwerfen des Mülls auf das Grundstück des N handelt es sich um ein aktives Einwirken auf sein Eigentum. Solche positiven Einwirkungen sind als Beeinträchtigung anzusehen.

2. Nur die unmittelbaren Verursacher können als Störer in Anspruch genommen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Bei bloß mittelbarer Veranlassung muss allerdings die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der Einwirkung bestehen. Bereits die einzelnen Personen, die den Müll abgeladen haben, sind als Handlungsstörer zur Beseitigung verpflichtet. Da aber V durch die Vermietung die Beeinträchtigungen jedoch adäquat kausal verursacht hat, ist auch er als mittelbarer Handlungsstörer anzusehen. Grundsätzlich besteht für N auch die Möglichkeit, mit rechtlichen Mitteln (zB Kündigung des Mietvertrages) weitere Beeinträchtigungen zu verhindern.

3. Muss N dulden, dass V das Grundstück weiterhin an das Drogenhilfezentrum vermietet?

Ja, in der Tat!

Ein Unterlassungsanspruch scheidet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB aus, sofern der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht kann bestehen, wenn die Störung von einem dem öffentlichen Interesse dienenden, öffentlichen Betrieb ausgeht. Das Drogenhilfezentrum ist ein öffentlicher Betrieb. Die Ein- dämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen ist ein gemeinwichtiges Ziel. N hat daher zumindest das Bestehen der Einrichtung zu dulden. Allerdings hat N in diesem Fall Anspruch auf nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche, wodurch zumindest eine finanzielle Kompensation erreicht wird.

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