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Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Kein Unterlassungsanspruch bei öffentlich-rechtlicher Duldungspflicht ggü. Drogenhilfezentrum
Kein Unterlassungsanspruch bei öffentlich-rechtlicher Duldungspflicht ggü. Drogenhilfezentrum
20. Mai 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (7.114 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V vermietet sein Grundstück an ein Drogenhilfezentrum. In der Folge liegen in der Gegend überall Spritzen und Müll herum, unter anderem auch auf dem Grundstück des Nachbarn N.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein Unterlassungsanspruch bei öffentlich-rechtlicher Duldungspflicht ggü. Drogenhilfezentrum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vermietung an das Drogenhilfezentrum und der dadurch verursachte Müll auf Ns Grundstück beeinträchtigt N.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur die unmittelbaren Verursacher können als Störer in Anspruch genommen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Muss N dulden, dass V das Grundstück weiterhin an das Drogenhilfezentrum vermietet?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vivii
8.10.2024, 12:12:32
Woran knüpft die Duldungspflicht aus dem öffentlichen Interesse normativ an?
Amastris
26.12.2024, 10:39:53
Könntet ihr bitte noch ergänzen, aus welchen Anspruchsgrundlagen sich der nachbarschaftliche Ausgleich herleiten würde?
Niro95
3.3.2025, 11:14:17
Der ergibt sich aus 906 II 2 :)

Wesensgleiches Minus
13.3.2025, 16:41:13
@[Niro95](239383) In analoger Anwendung :)
Amelie7
20.3.2025, 17:23:49
Wieso kann N denn nicht Beseitigung des Mülls verlangen?

Nadim Sarfraz
15.5.2025, 16:40:28
Liebe Amelie, danke für Deine Nachfrage! in unserem Fall ging es der N lediglich darum, den V mittels § 1004 Abs. 1 BGB dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, das Grundstück dem Drogenhilfezentrum zu vermieten. Im Originalfall, den wir hier aus didaktischen Gründen etwas vereinfacht haben, blieb die Herkunft des Mülls und der Spritzen auf
Tatsachenebene ungeklärt. D.h. es konnte nicht festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um Spritzen handelte, die das Drogenhilfezentrum den abhängigen Klienten ausgeteilt hatte. Eine V bzw. dem Drogenhilfezentrum zurechenbare Störung gem. § 1004 Abs. 1 BGB konnte also nicht durch die Spritzen begründet werden. Unterstellt man allerdings, die Spritzen sowie der sonstige Müll ließen sich auf tatsächlicher Ebene dem Drogenhilfezentrum zurechnen, käme durchaus ein Anspruch, Spritzen und Müll gem. § 1004 Abs. 1 BGB beseitigen zu lassen, gegen V und das Drogenhilfezentrum als mittelbaren
Handlungsstörern in Betracht, da hinsichtlich des Mülls eine Duldungspflicht eher in öffentlichem Interesse fernliegend wäre. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team
Amelie7
20.3.2025, 17:23:54
Wieso kann N denn nicht Beseitigung des Mülls verlangen?
okalinkk
22.4.2025, 20:17:56
Frage ich mich auch @[Amelie7](262107)
sparfüchsin
28.4.2025, 15:31:38
Würde hier auch stärker zwischen Müll und der Einrichtung an sich unterscheiden. Denn mE ist doch die ideelle Beeinträchtigung schon keine Beeinträchtigung iSd 1004. Der Müll wohl schon. Das bezüglich des Mülls eine Duldungspflicht bestehen soll, leuchtet mir auch nicht ganz ein.

Nadim Sarfraz
15.5.2025, 16:43:37
Liebe Amelie, danke für Deine Nachfrage! in unserem Fall ging es der N lediglich darum, den V mittels § 1004 Abs. 1 BGB dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, das Grundstück dem Drogenhilfezentrum zu vermieten. Im Originalfall, den wir hier aus didaktischen Gründen etwas vereinfacht haben, blieb die Herkunft des Mülls und der Spritzen auf
Tatsachenebene ungeklärt. D.h. es konnte nicht festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um Spritzen handelte, die das Drogenhilfezentrum den abhängigen Klienten ausgeteilt hatte. Eine V bzw. dem Drogenhilfezentrum zurechenbare Störung gem. § 1004 Abs. 1 BGB konnte also nicht durch die Spritzen begründet werden. Unterstellt man allerdings, die Spritzen sowie der sonstige Müll ließen sich auf tatsächlicher Ebene dem Drogenhilfezentrum zurechnen, käme durchaus ein Anspruch, Spritzen und Müll gem. § 1004 Abs. 1 BGB beseitigen zu lassen, gegen V und das Drogenhilfezentrum als mittelbaren
Handlungsstörern in Betracht, da hinsichtlich des Mülls eine Duldungspflicht eher in öffentlichem Interesse fernliegend wäre. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team