Öffnungsklausel

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Angela (A) ist seit neun Jahren bei Unternehmen U beschäftigt. Der für A geltende Tarifvertrag sieht eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vor.

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Einordnung des Falls

Öffnungsklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das BGB enthält Regelungen bezüglich der Länge der gesetzlichen Kündigungsfristen.

Ja, in der Tat!

In § 622 BGB ist die Länge der gesetzlichen Kündigungsfristen normiert. Sie beträgt grundsätzlich vier Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB) und verlängert sich für den Arbeitgeber mit zunehmender Beschäftigungsdauer (§ 622 Abs. 2 BGB).
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2. U kann A nach dem Gesetz mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen (§ 622 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Nein!

Die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen. Allerdings verlängert sie sich einseitig für den Arbeitgeber mit zunehmender Beschäftigungsdauer. Bestand das Beschäftigungsverhältnis mehr als acht Jahre, so beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB).Angela ist bereits neun Jahre bei U beschäftigt, sodass die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt.Durch vertragliche Regelung kann bestimmt werden, dass mit zunehmender Beschäftigungsdauer auch die Frist für Kündigungen des Arbeitnehmers zunimmt.

3. U kann Angela nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 622 BGB enthält eine Öffnungsklausel. Ausweislich § 622 Abs. 4 S. 1 BGB können in einem Tarifvertrag auch abweichende Kündigungsfristen geregelt werden.In dem für Angela geltenden Tarifvertrag ist lediglich eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vorgesehen. Auch wenn diese also kürzer als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist ist, genießt diese aufgrund der Öffnungsklausel Vorrang.Hintergrund einer solch tarifdispositiven Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Arbeitnehmerinnen bei Tarifverhandlungen hinreichend durch ihre Gewerkschaften geschützt sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

in persona

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9.9.2024, 18:04:47

Hallo zusammen:) ich verstehe nicht,warum dann hier nicht die Begünstigungsklausel greift?


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