Günstigkeitsprinzip

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Angela arbeitet fünf Tage die Woche für Unternehmen U. Im anzuwendenden Tarifvertrag ist geregelt, dass ihr 25 Urlaubstage zustünden. Im Arbeitsvertrag sind sogar 30 Urlaubstage vereinbart. Angela ist unsicher, was nun gilt.

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Einordnung des Falls

Günstigkeitsprinzip

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tarifvertrag ist ranghöher als der Arbeitsvertrag.

Ja, in der Tat!

Bei dem Tarifvertrag handelt es sich um einen Kollektivvertrag der zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband (bzw. einzelnen Arbeitgeber) abgeschlossen wird. Als kollektives Gestaltungsmittel stehen seine Regelungen im Rang grundsätzlich über den arbeitsvertraglichen Regelungen.
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2. A stehen somit lediglich 25 Urlaubstage zu.

Nein!

Bei Kollisionen unterschiedlicher Regelungsebenen gilt im Grundsatz das Hierarchieprinzip, wonach die ranghöhere Regelung vorgeht. Abweichend davon geht die rangniedere Regelung der ranghöheren allerdings vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). Da Angela laut Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage zustehen, ist die einzelvertragliche Regelung günstiger und geht trotz ihres niedrigeren Rangs dem Tarifvertrag vor.Gleiches gilt im Hinblick auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, nach dem bei einer 5-Tage-Woche nur 20 Urlaubstage zur Verfügung stünden (vgl. § 3 BUrlG).
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