+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein neues Pegasus-Fahrrad. Sie vereinbaren, dass Mängelrechte in 18 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten bricht wegen eines Materialfehlers der Rahmen des Rads in der Mitte durch.
Einordnung des Falls
§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB - Keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verjährungsfrist kann grundsätzlich vertraglich gestaltet werden.
Ja, in der Tat!
Nach § 202 BGB sind bestimmte Vereinbarungen hinsichtlich der Verjährung unwirksam. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Verjährung grundsätzlich Gegenstand vertraglicher Gestaltungen zugunsten oder zulasten des Käufers sein kann. Das gilt sowohl für die Verjährungsfristen als auch für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns sowie für weitere Abreden, wie etwa vertraglich vereinbarte Rügefristen.
2. S und H haben wirksam die Verjährungsfrist auf 18 Monate verkürzt.
Nein!
Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) kann die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche nicht im Voraus verkürzt werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt (§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB [=§ 476 Abs. 2 a.F.]. Bei neuen Sachen ist insoweit mit Ausnahme von bestimmten Rechtsmängeln und Bauwerken (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB) grundsätzlich keine Verkürzung der Verjährung möglich. Es handelt sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) und eine neue Sache, sodass die Verjährungsverkürzung gegen § 476 Abs. 2 S. 1 BGB verstößt und unwirksam ist.