Erfüllungsverweigerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händler H bestellt bei Brillenproduzent P eine neue Ray Ban Clubmaster Sonnenbrille. Als H sie im Geschäft probehalber aufsetzt, bricht sie in der Mitte auseinander. Ursache ist ein Materialfehler. Als H bei P eine neue Brille verlangt, sagt P, das könne er vergessen, H werde von ihm niemals eine neue Brille erhalten, es sei sein Pech.
Einordnung des Falls
Erfüllungsverweigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag setzt immer eine fruchtlos verstrichene Frist voraus (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Um zurücktreten zu können, müsste H dem P eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
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simon175
20.1.2023, 13:51:52
Liegen diese strengen Voraussetzungen auch vor, wenn der Verkäufer in seinen AGB ausdrücklich jede potentielle Nacherfüllung verweigert und zum Ausdruck bringt, dass er vom Recht der zweiten Andienung keinen Gebrauch machen möchte?

Nora Mommsen
20.1.2023, 15:44:02
Hallo simon175, danke für deine Frage. Für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt gem. § 309 Nr. 8 b) bb) BGB folgendes: Eine Klausel ist unwirksam, sofern sie "die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt [...], sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;". Das heißt auch bei Verbraucherverträgen ist es grundsätzlich möglich statt Nacherfüllung nur Minderung oder Rücktritt zuzulassen. Da für B2B Verträge diese Vorschrift nicht gilt und nur der Kerngedanke übertragbar ist, ist es erst Recht möglich für die Nacherfüllung in AGB entsprechend abweichendes zu regeln. Abweichendes könnte sich im Rahmen des § 327l BGB ergeben, sollte diese Norm von der Rechtsprechung als nicht dispositiv erkannt werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
13.9.2023, 20:48:18
Liebes Jurafuchs-Team, nicht böse gemeint, aber ihr könnt mich gerne einstellen bzw. ich bewerbe mich gerne um eine Stelle bei euch und kümmere mich gerne um die untergelaufenen Rechtschreibfehler... -.-

Lukas_Mengestu
15.9.2023, 17:20:30
Hi Diaa, vielen Dank für den Hinweis. Wir sind die Aufgabe noch einmal durchgegangen und haben den Fehler beseitigt. Grundsätzlich durchläuft jeder unserer Fälle einen mehrstufigen Redaktionsprozess, um euch nicht nur inhaltlich, sondern auch redaktionell Content auf dem höchsten Niveau zu bieten. Sollte uns dabei im Einzelnen einmal ein Fehler unterlaufen, freuen wir uns über entsprechende Hinweise. Dann werden wir diese schnellstmöglich beseitigen. Vielen Dank für Deine Mithilfe und beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
24.9.2023, 10:41:30
Lieber @[Lukas_Mengestu](136780), ich bin mir eurer Anstrengungen um einer effiziente und lehrreiche Jurafuchsseite bewusst. Es war keinesfalls meinerseits böse gemeint. Ich würde mich schon sehr über eine Zusammenarbeit/Anstellung freuen. Ich habe leider die Ausschreibung nach wissenschaftlichem Mitarbeiter verpasst. Ich probiere mein Glück mit der nächsten Ausschreibung :)
Diaa
24.9.2023, 10:42:00
....um eine....****