Tatsächliche Vermutung
25. Januar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf gerader Strecke von der Straße abgekommen und mit dem Fahrzeug des K zusammengeprallt, das sich ordnungsgemäß im Gegenverkehr befand. Im Prozess streiten die Parteien darum, ob B schuldhaft gehandelt hat.
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Einordnung des Falls
Tatsächliche Vermutung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Greift eine sogenannte „tatsächliche Vermutung“ (=Anscheinsbeweis), kommt es für den Begünstigten zu einer Verkürzung der Darlegungs- und Beweislast.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine tatsächliche Vermutung besteht aus Vermutungsgrundlage und Vermutungsfolge.
Ja!
3. Zugunsten des K greift eine tatsächliche Vermutung. Er muss die konkreten Ursachen der Unfallentstehung, vor allem die für ein Verschulden sprechenden Umstände, nicht darlegen und beweisen.
Genau, so ist das!
4. Der Gegner kann sich – wie auch bei der gesetzlichen Vermutung – gegen die tatsächliche Vermutung verteidigen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Henry Vetter
25.3.2021, 09:22:28
Ergibt sich hier die
tatsächliche Vermutungaus §§ 7, 18 StVG?
Lukas_Mengestu
25.3.2021, 10:16:48
Vielen Dank Henry, für Deine Rückfrage! Die
tatsächliche Vermutung(auch "Anscheinsbeweis") hat zunächst nichts mit §§ 7, 18 StVG zu tun, sondern stellt lediglich eine Vereinfachung für den Kläger im Prozess dar. Tatsächlich wurden aber gerade im Straßenverkehrsrecht eine Vielzahl solcher Vermutungen entwickelt (zB, dass idR bei einem Auffahrunfall der Auffahrende den Unfall verschuldet hat). Eine Übersicht mit verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten tatsächlichen Vermutungen findest Du zB im Palandt/Grüneberg, Vorb. § 249 BGB Rn. 130 ff.
Lukas_Mengestu
25.3.2021, 10:24:26
§ 7 StVG begründet dagegen eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eines
Fahrzeuges. Diese Haftung hat ihren Ursprung darin, dass man dem Halter erlaubt eine Gefahrenquelle zu unterhalten (sein Auto), für die er aber dann auch verschuldensunabhängig einstehen muss. Im Grundsatz kommt es insofern auf ein Verschulden nicht an. Bei der
Fahrzeugführerhaftung nach § 18 StVG kommt es zwar auf ein Verschulden an, anders als zB beim
§ 823StGB, wird hier das Verschulden bereits gesetzlich vermutet, sofern sich der Fahrer nicht entlasten kann. Haften die Unfallbeteiligten dem Grunde nach beide als Fahrer bzw. Halter, dann ist nach §
17 II StVGiVm § 17 I StVG eine Quote zu ermitteln, die sich wiederum nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen richtet.
Lukas_Mengestu
25.3.2021, 10:26:04
An diesem Punkt kommen dann regelmäßig die tatsächlichen Vermutungen ins Spiel, da sich der Unfallhergang häufig nicht bis ins letzte Detail rekonstruieren lässt (wobei es spannend ist, wie viel sich durch Gutachter tatsächlich aus Bremsspuren u. Unfallschäden ableiten lässt). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Henry Vetter
25.3.2021, 10:38:45
Vielen Dank Lukas für die schnelle und ausführliche Antwort! Das hat mir sehr geholfen!
HYPERION
26.7.2022, 10:09:08
Anscheinsbeweise ergeben sich allerdings nicht nur aus von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, sondern auch aus Rechtsverordnungen wie der StVO. Im vorliegenden Fall könne man darüber nachdenken, dass ein Anscheinsbeweis für ein gefährliches Manöver im Straßenverkehr sich bspw. schon aus Par. 5 StVO ergibt, da der Fahrer sich auf der Gegenfahrbahn befunden hat. Ist diese Tatsache unstreitig oder bewiesen, muss der Fahrer den Beweis des ersten Anscheins widerlegen.
Tigerwitsch
3.6.2021, 18:39:06
Findet insofern § 2
92 ZPOAnwendung, um die Vermutung zu erschüttern/zu widerlegen (sog. Beweis des Gegenteils)?
Lukas_Mengestu
16.11.2021, 10:17:06
Hallo Tigerwitsch, bei der von der Rechtsprechung entwickelten "tatsächlichen Vermutung" findet § 2
92 ZPOkeine Anwendung (vgl. Bacher, in: BeckOK-ZPO, 42. Ed. 1.9.21, § 292 RdNr. 8). Denn während bei der gesetzlichen Vermutung nach § 2
92 ZPOtatsächlich der Gegenbeweis erforderlich ist (zB der Nachweis, dass der Schuldner entgegen § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat), so genügt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Gegner die Grundlage der gesetzlichen Vermutung erschüttert. Der volle Beweis des Gegenteils ist hierfür nicht notwendig. Gelingt dem Gegner dies, so lebt die ursprüngliche Darlegungs- und Beweislastverteilung wieder auf. Kann der Kläger dann den Beweis nicht führen, so wird gegen ihn entschieden (sog. non-liquet Entscheidung). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
12.9.2021, 13:11:38
In NRW wird der Begriff "
tatsächliche Vermutung" nicht verwendet. Dass damit der Anscheinsbeweis gemeint ist, sollte viel früher erwähnt werden.
Lukas_Mengestu
16.11.2021, 10:05:26
Danke Isabell, das haben wir nun in die erste Frage mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Stefan
30.6.2024, 11:00:50