Tatsächliche Vermutung

20. Mai 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf gerader Strecke von der Straße abgekommen und mit dem Fahrzeug des K zusammengeprallt, das sich ordnungsgemäß im Gegenverkehr befand. Im Prozess streiten die Parteien darum, ob B schuldhaft gehandelt hat.

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Einordnung des Falls

Tatsächliche Vermutung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Greift eine sogenannte „tatsächliche Vermutung“ (=Anscheinsbeweis), kommt es für den Begünstigten zu einer Verkürzung der Darlegungs- und Beweislast.

Ja, in der Tat!

Die Beweismittel der ZPO ermöglichen die Wahrheitsfindung aufgrund der Umstände des Einzelfalles. Demgegenüber finden Vermutungen ihre Grundlage in besonders zuverlässigen Erfahrungssätzen, die nicht auf individuellen, sondern auf typischen Sachverhaltsgestaltungen aufbauen. Zu unterscheiden sind gesetzliche und tatsächliche Vermutungen. Tatsächliche Vermutungen entspringen keiner gesetzlichen Norm, sondern sind das Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung. Es handelt sich um Erfahrungssätze, die so zwingend sind, dass sie stets den Schluss entweder auf einen bestimmten Geschehensablauf oder eine bestimmte Folge zulassen.
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2. Eine tatsächliche Vermutung besteht aus Vermutungsgrundlage und Vermutungsfolge.

Ja!

Auf der Grundlage einer tatsächlichen Vermutung schließt man unter Rückgriff auf einen Erfahrungssatz auf das Vorliegen einer bestimmten Gegebenheit. Der im konkret anstehenden Fall einschlägige Erfahrungssatz kann sich sowohl auf Ursachen als auch auf deren Wirkungen beziehen. Es können sich strukturell also zwei unterschiedliche Erfahrungssätze ergeben: 1. Immer wenn die Folge A eingetreten ist, so ist sie in aller Regel durch B verursacht. 2. Immer wenn die Ursache A vorliegt, ist die Folge B darauf zurückzuführen. In beiden Sätzen bildet A jeweils die Vermutungsgrundlage und B die Vermutungsfolge.

3. Zugunsten des K greift eine tatsächliche Vermutung. Er muss die konkreten Ursachen der Unfallentstehung, vor allem die für ein Verschulden sprechenden Umstände, nicht darlegen und beweisen.

Genau, so ist das!

Nach der Lebenserfahrung hat derjenige, der auf gerader übersichtlicher Strecke von der Straße abkommt (Vermutungsgrundlage), die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt und den Unfall schuldhaft verursacht (Vermutungsfolge) = immer wenn die Folge A eingetreten ist, so ist sie in aller Regel durch B verursacht worden.

4. Der Gegner kann sich – wie auch bei der gesetzlichen Vermutung – gegen die tatsächliche Vermutung verteidigen.

Ja, in der Tat!

Ebenso wie im Fall der gesetzlichen Vermutung kann der Gegner sich bereits gegen die Vermutungsgrundlage wenden, aus der der Erfahrungssatz folgt. Bestreitet B, von der Straße abgekommen zu sein, zwingt dies K dazu, den Sachverhalt zu beweisen (hinsichtlich der Vermutungsgrundlage bleiben die allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast). Ist die Vermutungsgrundlage unstreitig oder bewiesen, kann der Gegner entweder den Erfahrungssatz als solchen bestreiten oder die Vermutung dadurch erschüttern, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs darlegt und beweist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HEVE

Henry Vetter

25.3.2021, 09:22:28

Ergibt sich hier die

tatsächliche Vermutung

aus §§ 7, 18 StVG?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.3.2021, 10:16:48

Vielen Dank Henry, für Deine Rückfrage! Die

tatsächliche Vermutung

(auch "

Anscheinsbeweis

") hat zunächst nichts mit §§ 7, 18 StVG zu tun, sondern stellt lediglich eine Vereinfachung für den Kläger im Prozess dar. Tatsächlich wurden aber gerade im Straßenverkehrsrecht eine Vielzahl solcher Vermutungen entwickelt (zB, dass idR bei einem Auffahrunfall der Auffahrende den Unfall ver

schuld

et hat). Eine Übersicht mit verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten tatsächlichen Vermutungen findest Du zB im Palandt/Grüneberg, Vorb. § 249 BGB Rn. 130 ff.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.3.2021, 10:24:26

§

7 StVG

begründet dagegen eine ver

schuld

ensunabhängige Haftung des Halters eines

Fahrzeuge

s. Diese Haftung hat ihren Ursprung darin, dass man dem Halter erlaubt eine Gefahrenquelle zu unterhalten (sein Auto), für die er aber dann auch ver

schuld

ensunabhängig einstehen muss. Im Grundsatz kommt es insofern auf ein Ver

schuld

en nicht an. Bei der

Fahrzeugführer

haftung nach § 18 StVG kommt es zwar auf ein Ver

schuld

en an, anders als zB beim § 823 StGB, wird hier das Ver

schuld

en bereits gesetzlich vermutet, sofern sich der Fahrer nicht entlasten kann. Haften die Unfall

beteiligte

n dem Grunde nach beide als Fahrer bzw. Halter, dann ist nach §

17 II StVG

iVm § 17 I StVG eine Quote zu ermitteln, die sich wiederum nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen richtet.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.3.2021, 10:26:04

An diesem Punkt kommen dann regelmäßig die tatsächlichen Vermutungen ins Spiel, da sich der Unfallhergang häufig nicht bis ins letzte Detail rekonstruieren lässt (wobei es spannend ist, wie viel sich durch Gutachter tatsächlich aus Bremsspuren u. Unfallschäden ableiten lässt). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HEVE

Henry Vetter

25.3.2021, 10:38:45

Vielen Dank Lukas für die schnelle und ausführliche Antwort! Das hat mir sehr geholfen!

  HYPERION

HYPERION

26.7.2022, 10:09:08

Anscheinsbeweis

e ergeben sich allerdings nicht nur aus von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, sondern auch aus

Rechtsverordnung

en wie der StVO. Im vorliegenden Fall könne man darüber nachdenken, dass ein

Anscheinsbeweis

für ein gefährliches Manöver im Straßenverkehr sich bspw. schon aus Par. 5 StVO ergibt, da der Fahrer sich auf der Gegenfahrbahn befunden hat. Ist diese Tatsache unstreitig oder bewiesen, muss der Fahrer den Beweis des ersten Anscheins widerlegen.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

3.6.2021, 18:39:06

Findet insofern § 2

92 ZPO

Anwendung, um die Vermutung zu erschüttern/zu widerlegen (sog. Beweis des Gegenteils)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.11.2021, 10:17:06

Hallo Tigerwitsch, bei der von der Rechtsprechung entwickelten "tatsächlichen Vermutung" findet § 2

92 ZPO

keine Anwendung (vgl. Bacher, in: BeckOK-ZPO, 42. Ed. 1.9.21, § 292 RdNr. 8). Denn während bei der gesetzlichen Vermutung nach § 2

92 ZPO

tatsächlich der Gegenbeweis

erforderlich

ist (zB der Nachweis, dass der

Schuld

ner entgegen § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat), so genügt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Gegner die Grundlage der gesetzlichen Vermutung erschüttert. Der volle Beweis des Gegenteils ist hierfür nicht notwendig. Gelingt dem Gegner dies, so lebt die ursprüngliche Darlegungs- und Beweislastverteilung wieder auf. Kann der Kläger dann den Beweis nicht führen, so wird gegen ihn entschieden (sog. non-liquet Entscheidung). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

STEFA

Stefan

30.6.2024, 11:00:50

Verstehe ich richtig, dass sich der

Anscheinsbeweis

ebenso auf die

Darlegungslast

erstreckt?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

9.5.2025, 15:49:30

Hallo @[Stefan](240674), das verstehst du richtig. Der

Anscheinsbeweis

führt auf der Ebene der

Darlegungslast

dazu, dass nur die Existenz der typischen Lebenserfahrung sowie das Vorliegen der dieser entsprechenden Umstände dargelegt werden muss. K muss daher nur einerseits darlegen, dass nach der Lebenserfahrung derjenige, der auf gerader übersichtlicher Strecke von der Straße abkommt, die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr

erforderlich

en Sorgfalt verletzt und den Unfall

schuld

haft verursacht hat und andererseits, dass der B auf gerader übersichtlicher Strecke von der Straße abgekommen ist. Er müsste dagegen nicht darlegen, dass der B

schuld

haft gehandelt hat. Die Auswirkungen auf der Ebene der Beweislast sind aber natürlich spannender als die auf die

Darlegungslast

, da im Zweifel der K auch behaupten wird, dass der B

schuld

haft gehandelt hat. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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