Tatsächliche Vermutung - Möglichkeit des Gegners


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf gerader Strecke von der Straße abgekommen und mit dem Fahrzeug des K zusammengeprallt, das sich ordnungsgemäß im Gegenverkehr befand. B trägt vor und beweist, dass er aufgrund einer überraschenden Ölspur ins Schleudern geraten ist.

Einordnung des Falls

Tatsächliche Vermutung - Möglichkeit des Gegners

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Greift eine sogenannte „tatsächliche Vermutung“, kommt es für den Begünstigten zu einer Verkürzung der Darlegungs- und Beweislast.

Ja!

Die Beweismittel der ZPO ermöglichen die Wahrheitsfindung aufgrund der Umstände des Einzelfalles. Demgegenüber finden Vermutungen ihre Grundlage in besonders zuverlässigen Erfahrungssätzen, die nicht auf individuellen, sondern auf typischen Sachverhaltsgestaltungen aufbauen. Zu unterscheiden sind gesetzliche und tatsächliche Vermutungen. Tatsächliche Vermutungen entspringen keiner gesetzlichen Norm, sondern sind das Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung. Es handelt sich um Erfahrungssätze, die so zwingend sind, dass sie stets den Schluss entweder auf einen bestimmten Geschehensablauf oder eine bestimmte Folge zulassen.

2. Der Gegner kann sich – wie auch bei der gesetzlichen Vermutung – gegen die tatsächliche Vermutung verteidigen.

Genau, so ist das!

Ebenso wie im Fall der gesetzlichen Vermutung kann der Gegner sich bereits gegen die Vermutungsgrundlage wenden, aus der der Erfahrungssatz folgt. Bestreitet B, von der Straße abgekommen zu sein, zwingt dies K dazu, den Sachverhalt zu beweisen (hinsichtlich der Vermutungsgrundlage bleiben die allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast). Ist die Vermutungsgrundlage unstreitig oder bewiesen, kann der Gegner entweder den Erfahrungssatz als solchen bestreiten oder die Vermutung dadurch erschüttern, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs darlegt und beweist.

3. Indem B den Unfall mit einer überraschenden Ölspur, die ihn schleudern ließ, begründet und diese beweist, entkräftet er die tatsächliche Vermutung.

Ja, in der Tat!

Eine Erschütterung der Vermutung ist grundsätzlich möglich; von der Anscheinsdarlegung ist nämlich nur das typische Geschehen umfasst, der konkrete Geschehensablauf kann jedoch durchaus untypisch sein. Gelingt B dieser Beweis, ist damit die gegen ihn streitende Verschuldensvermutung ausgeräumt. Es liegt nunmehr ein ernsthaft in Betracht zu ziehender Sachverhalt vor, der nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. Das heißt allerdings noch nicht zwingend, dass die Klage abzuweisen ist. Es liegt jetzt an K, nachzuweisen, dass nicht die Ölspur, sondern eine unangepasste Fahrweise zum Unfall führte.

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