Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Beseitigung des Überraschungseffekts: deutliche Hervorhebung (§ 305c Abs. 1 BGB)
Beseitigung des Überraschungseffekts: deutliche Hervorhebung (§ 305c Abs. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Kaffeemaschine für €500. Im Vertragsformular legt § 4 der AGB fest, dass der Käufer mit dem Kauf verpflichtet wird, mindestens ein Kilogramm Kaffee pro Monat von V zu kaufen. Die Klausel ist als einzige auf der Vorderseite des ansonsten schwarz-weißen Formulars fett rot umrandet.
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Einordnung des Falls
Beseitigung des Überraschungseffekts: deutliche Hervorhebung (§ 305c Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB-Klausel, mindestens ein Kilogramm Kaffee monatlich zu kaufen, ist beim Kauf einer Kaffeemaschine grundsätzlich überraschend.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der objektive Überraschungseffekt einer Klausel kann durch den Verwender beseitigt werden.
Genau, so ist das!
3. Die Kaffeebezugsklausel ist trotz einzelner fett-roter Hervorhebung dieser Klausel als überraschend anzusehen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
29.4.2022, 21:11:11
Die Möglichkeit, dass der Überraschungseffekt bei einer tatsächlichen und sinnerfassenden Kenntnisnahme entfällt, kann ich nachvollziehen. Den Fall der besonderen Hervorhebung finde ich allerdings schwierig, da (wie auch im Erklärungstext erläutert) AGB idR nicht / nicht ausreichend zur Kenntnis genommen werden. In Fällen, in denen die AGb der facto niemals gelesen werden (vgl. Waschanlagenfall) hätte der Verwender also immer die Möglichkeit *eine* überraschende Klausel unproblematisch einzubeziehen, solange er sie deutlich hervorhebt. 🤔
Lukas_Mengestu
2.5.2022, 16:00:26
Hallo Blackpanther, die Frage, inwieweit die Gestaltung ausreichend ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH NJW-RR 2002, 485). Je nachdem kann entweder bereits eine hinreichend drucktechnische Hervorhebung genügen oder es bedarf ggfs. sogar eines ausdrücklichen Hinweises (vgl. Bonin, in: BeckOGK, § 305c RdNr. 49 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass die wenigsten AGB tatsächlich gelesen werden (gerade auch im digitalen Kontext), ist hier aber tendenziell eher Zurückhaltung geboten mit der Annahme, dass die überraschende WIrkung entfallen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blackpanther
9.5.2022, 12:37:15
Danke für die schnelle Klarstellung! 😊👏