§ 309 Nr. 6

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F kauft von B 50 Fußbälle für €1000 mit Lieferung zum 01.08.21. § 5 der AGB des Vertrags sieht eine Vertragsstrafe von €300 für den Fall vor, dass F die Fußbälle verspätet abnimmt. Als F die Fußbälle am 01.08.21 nicht annimmt, verlangt B von ihm die €300 Vertragsstrafe.

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Einordnung des Falls

§ 309 Nr. 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die AGB wurden wirksam in den Vertrag einbezogen (§305 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

AGB werden nur dann in den Vertrag wirksam einbezogen, wenn der Verwender auf diese ausdrücklich hinweist, er der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB verschafft und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Die Klausel war unmittelbarer Bestandteil des Vertrags, sodass B den F durch das Vertragsformular ausdrücklich auf die AGB Klausel hingewiesen hat. B hatte auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und war mit den AGB einverstanden. Die AGB wurden wirksam in den Vertrag einbezogen.
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2. Die AGB-Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 6 BGB, wenn die €300 Vertragsstrafe bei Abwägung im Einzelfall für F unzumutbar ist.

Nein!

§ 309 BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten, das heißt Klauseln, die wegen ihrer besonders benachteiligenden Wirkung für den Vertragspartner des Verwenders ohne Wertungsmöglichkeit stets unwirksam sind. Eine Einzelfallprüfung findet im Rahmen des § 309 BGB daher nicht statt. Stattdessen ist eine Klausel immer unwirksam, wenn sie gegen ein Klauselverbot des § 309 BGB verstößt.

3. Die AGB-Klausel ist unwirksam, da es sich um eine nach § 309 Nr. 6 BGB verbotene Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Abnahme handelt.

Genau, so ist das!

§ 309 Nr. 6 BGB erklärt Vertragsstrafen, die der Verwender im Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, für unwirksam. F und B haben eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass F die Fußbälle verspätet abnimmt. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 6 BGB und ist daher unwirksam.

4. Der Vertrag zwischen F und B ist unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Sind AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB grundsätzlich wirksam. Entstehende Lücken durch unwirksame oder nichteinbezogene AGB werden durch die gesetzlichen Vorschriften gefüllt (§ 306 Abs. 2 BGB). Stellt der Vertrag trotz dieser Änderungen eine unzumutbare Härte für die andere Vertragspartei dar, ist er nach § 306 Abs. 3 BGB nichtig. Die Vertragsstrafenklausel ist unwirksam. Da nicht ersichtlich ist, dass der Vertrag ohne diese für F eine unzumutbare Härte darstellt, bleibt der Vertrag im Ürigen nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

15.7.2022, 11:18:23

Liebes Jurafuchs-Team, das ist wieder mal ein schöner Fall. Er würde sich auch sehr gut eignen, um den Begriff der Vertragsstrafe grundlegend zu erläutern und ihn ins Verhältnis zum Schadenersatzrecht zu setzen. Noch eine Frage zur Einbeziehung der AGB. Der Fall gibt dazu wenig Informationen. Ihr habt die Einbeziehung mit kurzer Begründung bejaht. Ist das auch in der Klausur das richtige Vorgehen?

QUIG

QuiGonTim

15.7.2022, 11:24:37

Die erste Anmerkung ziehe ich zurück. Darauf geht ihr ja im folgenden Fall ein. :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2022, 17:16:55

Hallo QuiGonTim, danke für das Feedback! Wir freuen uns immer sehr, von euch zu hören wie euch die Fälle gefallen. Die Frage der Ausführlichkeit einer bestimmten Subsumtion ist das i-Tüpfelchen einer gelungenen Klausur. Tatsächlich lässt sich das nicht pauschal beantworten. Insbesondere in der Examensvorbereitung ist es daher unerlässlich ein Gespür dafür zu entwickeln, worauf es dem Klausursteller ankommt. Anhaltspunkte dafür können sein: es gibt so viele andere problematische Punkte, dass man bei ausführlicher Prüfung unmöglich bis "zum Ende" kommt; die Einbeziehung wird nur in einem Satz im Sachverhalt erwähnt, und stattdessen eine ganz passage etwas zum Inhalt geschrieben oder sogar eine bestimmte Klausel abgedruckt; es gibt eine kurze Information, die eine wirksame Einbeziehung so offensichtlich ausschließt, dass wiederum eine ausführliche Prüfung dazu verfehlt wäre. All diese Punkte sind Ausdruck dessen, dass ein Sachverhalt "langsam und schnell" erzählen kann. Also wo gibt es sehr viele Informationen, mit denen man argumentieren und abwägen kann und wo erzählt er schnell (im Stakkato-Stil) welche Dinge passiert sind ohne weitere Informationen dazu zu liefern, die man auswerten könnte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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