§ 309 Nr. 6
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von B 50 Fußbälle für €1000 mit Lieferung zum 01.08.21. § 5 der AGB des Vertrags sieht eine Vertragsstrafe von €300 für den Fall vor, dass F die Fußbälle verspätet abnimmt. Als F die Fußbälle am 01.08.21 nicht annimmt, verlangt B von ihm die €300 Vertragsstrafe.
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Einordnung des Falls
§ 309 Nr. 6
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB wurden wirksam in den Vertrag einbezogen (§305 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die AGB-Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 6 BGB, wenn die €300 Vertragsstrafe bei Abwägung im Einzelfall für F unzumutbar ist.
Nein!
3. Die AGB-Klausel ist unwirksam, da es sich um eine nach § 309 Nr. 6 BGB verbotene Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Abnahme handelt.
Genau, so ist das!
4. Der Vertrag zwischen F und B ist unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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