§ 309 Nr. 6
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von B 50 Fußbälle für €1000 mit Lieferung zum 01.08.21. § 5 der AGB des Vertrags sieht eine Vertragsstrafe von €300 für den Fall vor, dass F die Fußbälle verspätet abnimmt. Als F die Fußbälle am 01.08.21 nicht annimmt, verlangt B von ihm die €300 Vertragsstrafe.
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Einordnung des Falls
§ 309 Nr. 6
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB wurden wirksam in den Vertrag einbezogen (§305 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die AGB-Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 6 BGB, wenn die €300 Vertragsstrafe bei Abwägung im Einzelfall für F unzumutbar ist.
Nein!
3. Die AGB-Klausel ist unwirksam, da es sich um eine nach § 309 Nr. 6 BGB verbotene Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Abnahme handelt.
Genau, so ist das!
4. Der Vertrag zwischen F und B ist unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
15.7.2022, 11:18:23
Liebes Jurafuchs-Team, das ist wieder mal ein schöner Fall. Er würde sich auch sehr gut eignen, um den Begriff der Vertragsstrafe grundlegend zu erläutern und ihn ins Verhältnis zum Schadenersatzrecht zu setzen. Noch eine Frage zur Einbeziehung der AGB. Der Fall gibt dazu wenig Informationen. Ihr habt die Einbeziehung mit kurzer Begründung bejaht. Ist das auch in der Klausur das richtige Vorgehen?
QuiGonTim
15.7.2022, 11:24:37
Die erste Anmerkung ziehe ich zurück. Darauf geht ihr ja im folgenden Fall ein. :)
Nora Mommsen
23.7.2022, 17:16:55
Hallo QuiGonTim, danke für das Feedback! Wir freuen uns immer sehr, von euch zu hören wie euch die Fälle gefallen. Die Frage der Ausführlichkeit einer bestimmten Subsumtion ist das i-Tüpfelchen einer gelungenen Klausur. Tatsächlich lässt sich das nicht pauschal beantworten. Insbesondere in der Examensvorbereitung ist es daher unerlässlich ein Gespür dafür zu entwickeln, worauf es dem Klausursteller ankommt. Anhaltspunkte dafür können sein: es gibt so viele andere problematische Punkte, dass man bei ausführlicher Prüfung unmöglich bis "zum Ende" kommt; die Einbeziehung wird nur in einem Satz im Sachverhalt erwähnt, und stattdessen eine ganz passage etwas zum Inhalt geschrieben oder sogar eine bestimmte Klausel abgedruckt; es gibt eine kurze Information, die eine wirksame Einbeziehung so offensichtlich ausschließt, dass wiederum eine ausführliche Prüfung dazu verfehlt wäre. All diese Punkte sind Ausdruck dessen, dass ein Sachverhalt "langsam und schnell" erzählen kann. Also wo gibt es sehr viele Informationen, mit denen man argumentieren und abwägen kann und wo erzählt er schnell (im Stakkato-Stil) welche Dinge passiert sind ohne weitere Informationen dazu zu liefern, die man auswerten könnte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team