Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Begründetheit: § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 1)
Begründetheit: § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tierfreundin Tina (T) erhält einen Bescheid. Nach diesem soll sie eine jährlichen Steuer für ihre 10 Hunde in Höhe von 100.000 Euro zahlen. Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage müsste T aber nur 10 Euro pro Hund jährlich zahlen. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde, stellt T einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig.
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Einordnung des Falls
Begründetheit: § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T muss den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen, weil die Anfechtung eines Steuerbescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO enthält den Prüfungsmaßstab für die Begründetheitsprüfung des Antrags.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ts Antrag ist begründet, wenn ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung überwiegt.
Ja, in der Tat!
4. Die Interessenabwägung ist vor allem eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Ja!
5. T wird Erfolg in der Hauptsache haben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist begründet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter
28.6.2023, 17:58:58
Es wäre cool, (besonders) für Referendare hierzu eine Tenorierungs-Übungsaufgabe zu machen :)
Fischerino
16.8.2023, 20:40:02
Müsste der Antrag nicht nur zum Teil Erfolg haben, da ja auch nach der summarischen Prüfung der Bescheid iHv 10€ begründet ist?
Blotgrim
5.2.2024, 17:10:56
Nein denn es geht ja darum ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll oder nicht. Dafür muss der betroffene VA bspw. rechtswidrig sein, was hier der Fall ist, da der Bescheid zu hoch dotiert ist, damit ist der Antrag begründet. Dass die Stadt zumindest auf den Teil der Summe einen Anspruch haben könnte dürfte egal sein. Wichtig ist das der Verwaltungsakt nicht sofort vollzogen werden darf, sondern erst durch ein Gericht geprüft werden muss. Das Gericht wird dann vermutlich den Bescheid aufheben aufgrund einer Anfechtungklage) und dann wird die
Behördeeinen neuen Bescheid ausstellen müssen