Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Begründetheit: § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 1)
Begründetheit: § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 1)
12. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (24.492 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tierfreundin Tina (T) erhält einen Bescheid. Nach diesem soll sie eine jährlichen Steuer für ihre 10 Hunde in Höhe von €100.000 zahlen. Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage müsste T aber nur €10 pro Hund jährlich zahlen. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde, stellt T einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig.
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Einordnung des Falls
Begründetheit: § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T muss den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen, weil die Anfechtung eines Steuerbescheids grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO enthält den Prüfungsmaßstab für die Begründetheitsprüfung des Antrags.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ts Antrag ist begründet, wenn ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung überwiegt.
Ja, in der Tat!
4. Die Interessenabwägung ist vor allem eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Ja!
5. T wird Erfolg in der Hauptsache haben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist begründet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter
28.6.2023, 17:58:58
Es wäre cool, (besonders) für Referendare hierzu eine Tenorierungs-Übungsaufgabe zu machen :)

Sebastian Schmitt
26.2.2025, 11:30:09
Hallo Peter, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Sebastian Schmitt, für das Jurafuchs-Team
Fischerino
16.8.2023, 20:40:02
Müsste der Antrag nicht nur zum Teil Erfolg haben, da ja auch nach der summarischen Prüfung der Bescheid iHv 10€ begründet ist?
Blotgrim
5.2.2024, 17:10:56
Nein denn es geht ja darum ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll oder nicht. Dafür muss der betroffene VA bspw.
rechtswidrigsein, was hier der Fall ist, da der Bescheid zu hoch dotiert ist, damit ist der Antrag begründet. Dass die Stadt zumindest auf den Teil der Summe einen Anspruch haben könnte dürfte egal sein. Wichtig ist das der Verwaltungsakt nicht sofort vollzogen werden darf, sondern erst durch ein Gericht geprüft werden muss. Das Gericht wird dann vermutlich den Bescheid aufheben aufgrund einer Anfechtungklage) und dann wird die
Behördeeinen neuen Bescheid ausstellen müssen

Henrik Volkmann
12.2.2025, 14:50:08
Es wäre in dieser Aufgabe zu § 80 II 1 Nr. 1 VwGO sinnvoll, auf Absatz 4 S. 3 hinzuweisen. Dieser stellt einen Sonderfall dar, sodass der Maßstab der Prüfung modifiziert wird. Für öffentliche Abgaben und Kosten reichen nämlich schon ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Das dürfte dann eine geringere Hürde für die Bejahung eines Antrags nach § 80 V darstellen.

Sebastian Schmitt
26.2.2025, 11:27:23
Hallo @[Henrik Volkmann](255256), vielen Dank für den Hinweis. Wir erwähnen § 80 IV 3 VwGO ja ohnehin schon in unserer Erläuterung zu Frage 4. Mit allem weiteren wäre ich eher zurückhaltend. § 80 IV 3 VwGO gilt unmittelbar alleine für den behördlichen (!) Rechtsschutz des § 80 IV VwGO. Es ist zwar richtig, dass § 80 IV 3 VwGO als unterstützendes Argument dafür herangezogen werden kann, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache iRd summarischen gerichtlichen Prüfung nach § 80 V VwGO entscheidend sind. Dass es dort auf die Rechtmäßigkeit des VA ankommt und ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit sich regelmäßig zugunsten des Antragstellers auswirken werden, dürfte allerdings ohnehin klar sein. Dass durch § 80 IV 3 VwGO die gerichtliche (!) Prüfung ggü dem sonst Üblichen in besonderer Weise modifiziert wird, sehe ich offen gesagt nicht. Besonderer Rechtsschutz gegen eine ablehnende
Behördenentscheidung nach § 80 IV 1 VwGO besteht ohnehin nicht (Schoch/Schneider/Schoch, VerwaltungsR, 41. EL Juli 2024, § 80 Rn 324), es bedarf dann eben eines Antrags nach § 80 V 1 VwGO. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team