Problem: Insolvenz des Ersterwerbers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet K ein Auto für €50.000. K fällt in Insolvenz Später ficht V den Kaufvertrag wirksam an (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), weswegen der Kaufvertrag nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Kann V das Auto zurückverlangen?
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Einordnung des Falls
Problem: Insolvenz des Ersterwerbers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen, da K insolvent ist (§ 80 InsO).
Ja!
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2. Der gegen K gerichtete Anspruch kann nicht mehr verwirklicht werden. § 822 BGB ist anwendbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
2.5.2023, 16:02:19
Ich finde, der Fall passt nicht zur Erklärung des §
822 BGB, da der § 822 ausdrücklich von einer unentgeltlichen Zuwendung spricht. Oder habe ich etwas übersehen?
Nora Mommsen
3.5.2023, 11:24:33
Hallo DeliktusMaximus, die Überlegung ist, dass durch die Privatinsolvenz das Auto in die Insolvenzmasse fällt und der K daher nicht mehr darüber verfügen kann. Man könnte daher überlegen, ob der §
822 BGBanzuwenden ist. Dies wird aber abgelehnt, da die Verfügung eben nicht aus rechtlichen Gründen verhindert ist, sondern aus dem tatsächlichen Grund der Insolvenz. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Steinfan
4.4.2024, 22:05:42
Ich verstehe die Anmerkung von @[DeliktusMaximus](178154) eher so, dass hier keine unentgeltliche Zuwendung, also gar keine Dreipersonen-Konstellation vorliegt. Der Anspruch gegen einen bzw. den Dritten ist aber ja gerade der Fall des §
822 BGB. Da auch in dem Literaturhinweis (MüKoBGB/Schwab, § 822 Rn. 17) auf eine Dreipersonen-Konstellation Bezug genommen wird, würde ich den Fall vielleicht entsprechend anpassen. Falls es sich aber um eine Ausnahme von dem für §
822 BGBerforderlichen Dreipersonen-Verhältnis handeln sollte, würde ich mich über eine kurze Aufklärung freuen. LG
Schrobl
6.10.2024, 17:01:33
Push, liebe Mods
Steinfan
25.4.2024, 12:56:31
Wie schon im anderen Thread angemerkt, liegt hier kein Drei-Personen-Verhältnis vor, was (für mich) die Frage aufwirft, ob der Sachverhalt hier wirklich korrekt ist? §
822 BGBerfasst ja gerade den Durchgriff auf einen Dritten. Ist der Sachverhalt hier fehlerhaft gestellt oder soll es sich um eine (mir unbekannte) Anwendung auf ein Zwei-Personen-Verhältnis handeln? In jedem Fall wäre vielleicht eine Erläuterung hierzu hilfreich. LG
lexspecialia
5.6.2024, 12:20:36
Ich glaube, dass als dritte Person der insolvenzverwalter gemeint ist der die Sache nun verfügt