Problem: Insolvenz des Ersterwerbers

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft und übereignet K ein Auto für €50.000. K fällt in Insolvenz Später ficht V den Kaufvertrag wirksam an (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), weswegen der Kaufvertrag nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Kann V das Auto zurückverlangen?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Problem: Insolvenz des Ersterwerbers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen, da K insolvent ist (§ 80 InsO).

Ja!

Gem. § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, an Sachen zu verfügen. Demnach kann K auch nicht über das Eigentum an dem Auto verfügen und es V rückübereignen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der gegen K gerichtete Anspruch kann nicht mehr verwirklicht werden. § 822 BGB ist anwendbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die h.M. wendet § 822 BGB ausschließlich in den Fällen an, in denen der Erstempfänger (K) aus rechtlichen Gründen (Zuwendung an einen Dritten) nicht mehr haftet. Bei Insolvenz ist der Schuldner aus faktischen Gründen verhindern, die Sache herauszugeben. Ein Anspruch aus § 822 BGB (ggf. analog) scheidet aus. Bei Zahlungsunfähigkeit des Ersterwerbers ist der Gläubiger durch das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO, §§ 1 ff. AnfG) geschützt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024