Problem: Insolvenz des Ersterwerbers

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft und übereignet K ein Auto für €50.000. K fällt in Insolvenz Später ficht V den Kaufvertrag wirksam an (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), weswegen der Kaufvertrag nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Kann V das Auto zurückverlangen?

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Einordnung des Falls

Problem: Insolvenz des Ersterwerbers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen, da K insolvent ist (§ 80 InsO).

Ja!

Gem. § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, an Sachen zu verfügen. Demnach kann K auch nicht über das Eigentum an dem Auto verfügen und es V rückübereignen.
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2. Der gegen K gerichtete Anspruch kann nicht mehr verwirklicht werden. § 822 BGB ist anwendbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die h.M. wendet § 822 BGB ausschließlich in den Fällen an, in denen der Erstempfänger (K) aus rechtlichen Gründen (Zuwendung an einen Dritten) nicht mehr haftet. Bei Insolvenz ist der Schuldner aus faktischen Gründen verhindern, die Sache herauszugeben. Ein Anspruch aus § 822 BGB (ggf. analog) scheidet aus. Bei Zahlungsunfähigkeit des Ersterwerbers ist der Gläubiger durch das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO, §§ 1 ff. AnfG) geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

2.5.2023, 16:02:19

Ich finde, der Fall passt nicht zur Erklärung des

§ 822 BGB

, da der § 822 ausdrücklich von einer unentgeltlichen Zuwendung spricht. Oder habe ich etwas übersehen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.5.2023, 11:24:33

Hallo DeliktusMaximus, die Überlegung ist, dass durch die Privatinsolvenz das Auto in die Insolvenzmasse fällt und der K daher nicht mehr darüber verfügen kann. Man könnte daher überlegen, ob der

§ 822 BGB

anzuwenden ist. Dies wird aber abgelehnt, da die Verfügung eben nicht aus rechtlichen Gründen verhindert ist, sondern aus dem tatsächlichen Grund der Insolvenz. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Steinfan

Steinfan

4.4.2024, 22:05:42

Ich verstehe die Anmerkung von @[DeliktusMaximus](178154) eher so, dass hier keine unentgeltliche Zuwendung, also gar keine Dreipersonen-Konstellation vorliegt. Der Anspruch gegen einen bzw. den Dritten ist aber ja gerade der Fall des

§ 822 BGB

. Da auch in dem Literaturhinweis (MüKoBGB/Schwab, § 822 Rn. 17) auf eine Dreipersonen-Konstellation Bezug genommen wird, würde ich den Fall vielleicht entsprechend anpassen. Falls es sich aber um eine Ausnahme von dem für

§ 822 BGB

erforderlichen Dreipersonen-Verhältnis handeln sollte, würde ich mich über eine kurze Aufklärung freuen. LG

SCH

Schrobl

6.10.2024, 17:01:33

Push, liebe Mods

Steinfan

Steinfan

25.4.2024, 12:56:31

Wie schon im anderen Thread angemerkt, liegt hier kein Drei-Personen-Verhältnis vor, was (für mich) die Frage aufwirft, ob der Sachverhalt hier wirklich korrekt ist?

§ 822 BGB

erfasst ja gerade den Durchgriff auf einen Dritten. Ist der Sachverhalt hier fehlerhaft gestellt oder soll es sich um eine (mir unbekannte) Anwendung auf ein Zwei-Personen-Verhältnis handeln? In jedem Fall wäre vielleicht eine Erläuterung hierzu hilfreich. LG

lexspecialia

lexspecialia

5.6.2024, 12:20:36

Ich glaube, dass als dritte Person der insolvenzverwalter gemeint ist der die Sache nun verfügt

Burumar🐸

Burumar🐸

28.10.2024, 10:41:23

*Push

JI

Jimmy105

6.11.2024, 19:04:48

Der Schuldner verliert gem 80 I InsO durch das Insolvenzverfahren das Recht über Sachen zu verfügen, dass soll aber ein tatsächliches Hindernis sein und gerade keinen rechtlichen Grund darstellen? Bitte um Erklärung

LELEE

Leo Lee

10.11.2024, 11:54:27

Hallo Jimmy105, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat lässt sich dein Argument sehr gut hören. Auch ist dieses Problem noch nicht einheitlich geklärt worden. Beachte allerdings, dass mit dem rechtlichen Ausschluss gemeint ist, dass das Gesetz die Herausgabe durch den Schuldner "nullifiziert". Hauptbeispiel ist der

818 III

. Hier geht es allen voran darum, dass das GESETZ sagt, dass es nichts herauszugeben gibt. Bei 80 InsO I wird zwar erstmal auch nichts herausgegeben, allerdings ist die Herausgabe nicht AUSGESCHLOSSEN, denn sobald die Insolvenzmasse geklärt und geordnet wurde, können Gläubiger sehr wohl darauf zugreifen. Merke dir also, dass dieser "Ausschluss" einen quasi endgültigen Ausschluss meint und nicht einen zeitweiligen (was dann wiederum eine Frage der Durchsetzbarkeit wäre), wie etwa 80 I InsO. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 822 Rn. 16 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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