Vorrang der cessio legis
16. Juni 2023
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B übernimmt eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des S gegenüber G (§§ 765 ff. BGB). Als S bei Fälligkeit der Forderung nicht zahlen kann, nimmt G die B in Anspruch. B zahlt an G. Damit erfüllt sie (B) ihre Bürgenschuld (§§ 765 Abs. 1, 767 BGB).
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Einordnung des Falls
Vorrang der cessio legis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Rückgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) hier anwendbar?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG
22.12.2024, 12:10:52
Wäre nicht ein noch viel präzsieres Argument, dass eine echte berechtigte GoA vorliegt und diese § 812ff. BGB ("ohne Rechtsgrund") verdrängt?

paulmachtexamen
8.1.2025, 20:39:52
@[FalkTG](241044) Liegt denn eine echte berechtigte GoA vor? Der Bürge wollte doch seine eigene
Schuldaus dem
Bürgschaftsvertragbegleichen. Damit müsste es m.E. bereits an einem
fremden Geschäft fehlen.
Niro95
26.1.2025, 06:25:28
Es liegt eine GoA für den Schluss des
Bürgschaftsvertrages vor, aber nicht für die
Erfüllungseiner Pflicht aus dem
Bürgschaftsvertrag.