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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Vorrang der cessio legis: Die beiden Personen B und G schütteln sich die Hand, während Person S traurig im Hintergrund steht.

B übernimmt eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des S gegenüber G (§§ 765 ff. BGB). Als S bei Fälligkeit der Forderung nicht zahlen kann, nimmt G die B in Anspruch. B zahlt an G. Damit erfüllt sie (B) ihre Bürgenschuld (§§ 765 Abs. 1, 767 BGB).

Einordnung des Falls

Vorrang der cessio legis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Rückgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) hier anwendbar?

Nein!

Der Bürge zahlt auf seine eigene Bürgenschuld, nicht auf die Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen über (Legalzession). Eine Rückgriffskondiktion kommt also aus zwei Gründen nicht in Betracht: (1) S hat nichts erlangt, also auch keine Schuldbefreiung. Für S hat sich nur die Gläubigerin geändert, an die er zahlen muss. (2) B hat sich für die Zahlung an den spezielleren Rückgriffsanspruch aus § 774 Abs. 1 S. 1 BGB zu halten. Für eine Rückgriffskondiktion ist kein Raum.

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