Vorrang der cessio legis

16. Juni 2023

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Vorrang der cessio legis: Die beiden Personen B und G schütteln sich die Hand, während Person S traurig im Hintergrund steht.

B übernimmt eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des S gegenüber G (§§ 765 ff. BGB). Als S bei Fälligkeit der Forderung nicht zahlen kann, nimmt G die B in Anspruch. B zahlt an G. Damit erfüllt sie (B) ihre Bürgenschuld (§§ 765 Abs. 1, 767 BGB).

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Einordnung des Falls

Vorrang der cessio legis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Rückgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) hier anwendbar?

Nein!

Der Bürge zahlt auf seine eigene Bürgenschuld, nicht auf die Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen über (Legalzession). Eine Rückgriffskondiktion kommt also aus zwei Gründen nicht in Betracht: (1) S hat nichts erlangt, also auch keine Schuldbefreiung. Für S hat sich nur die Gläubigerin geändert, an die er zahlen muss. (2) B hat sich für die Zahlung an den spezielleren Rückgriffsanspruch aus § 774 Abs. 1 S. 1 BGB zu halten. Für eine Rückgriffskondiktion ist kein Raum.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG

FalkTG

22.12.2024, 12:10:52

Wäre nicht ein noch viel präzsieres Argument, dass eine echte berechtigte GoA vorliegt und diese § 812ff. BGB ("ohne Rechtsgrund") verdrängt?

paulmachtexamen

paulmachtexamen

8.1.2025, 20:39:52

@[FalkTG](241044) Liegt denn eine echte berechtigte GoA vor? Der Bürge wollte doch seine eigene Schuld aus dem Bürgschaftsvertrag begleichen. Damit müsste es m.E. bereits an einem fremden Geschäft fehlen.

NI

Niro95

26.1.2025, 06:25:28

Es liegt eine GoA für den Schluss des Bürgschaftsvertrages vor, aber nicht für die Erfüllung seiner Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag.


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