Vorrang der cessio legis
16. Juni 2023
5 Kommentare
4,8 ★ (2.610 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B übernimmt eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des S gegenüber G (§§ 765 ff. BGB). Als S bei Fälligkeit der Forderung nicht zahlen kann, nimmt G die B in Anspruch. B zahlt an G. Damit erfüllt sie (B) ihre Bürgenschuld (§§ 765 Abs. 1, 767 BGB).
Diesen Fall lösen 62,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorrang der cessio legis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Rückgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) hier anwendbar?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG
22.12.2024, 12:10:52
Wäre nicht ein noch viel präzsieres Argument, dass eine echte berechtigte GoA vorliegt und diese § 812ff. BGB ("ohne Rechtsgrund") verdrängt?

paulmachtexamen
8.1.2025, 20:39:52
@[FalkTG](241044) Liegt denn eine echte berechtigte GoA vor? Der Bürge wollte doch seine eigene Schuld aus dem Bürgschaftsvertrag begleichen. Damit müsste es m.E. bereits an einem fremden Geschäft fehlen.
Niro95
26.1.2025, 06:25:28
Es liegt eine GoA für den Schluss des Bürgschaftsvertrages vor, aber nicht für die Erfüllung seiner Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag.