Vorrang der cessio legis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B übernimmt eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des S gegenüber G (§§ 765 ff. BGB). Als S bei Fälligkeit der Forderung nicht zahlen kann, nimmt G die B in Anspruch. B zahlt an G. Damit erfüllt sie (B) ihre Bürgenschuld (§§ 765 Abs. 1, 767 BGB).
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Einordnung des Falls
Vorrang der cessio legis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Rückgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) hier anwendbar?
Nein!
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