Rückgriffskondiktion Grundfall

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat bei K einen Rasen verlegt. Kurz darauf tritt Pilzbefall auf, welchen G beseitigt. Später stellt sich heraus, dass die Pilzsporen aus einem Dünger stammen, den K bei H gekauft hatte. G erklärt nachträglich, dass seine Leistung auf die Schuld des H bezogen war.

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Einordnung des Falls

Rückgriffskondiktion Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat etwas erlangt (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

"Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. K hat sich Aufwendungen erspart und einen pilzfreien Rasen erlangt.
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2. K hat den mangelfreien Rasen durch Leistung des G erlangt (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Mehrung ist zweckgerichtet, wenn sie eine auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit zielt. Welche Verbindlichkeit erfüllt werden soll, folgt aus der Tilgungsbestimmung (vgl. § 366 BGB). Zunächst gab G eine Tilgungsbestimmung ab, eine eigene Verbindlichkeit erfüllen zu wollen. Diese änderte er nachträglich dahingehend, eine Verbindlichkeit des H erfüllen zu wollen. G hat durch die Verlegung des Rasens also Ks Vermögens bewusst gemehrt und tat dies zweckgerichtet zur Erfüllung von Hs Verbindlichkeit. Die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Tilgungsbestimmung ist umstritten.

3. K hat den mangelfreien Rasen ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

K hatte gegen H einen Anspruch auf Mangelbeseitigung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. G hat diese Verpflichtung für H erfüllt. Für diese Verpflichtung bestand aber ein Rechtsgrund. Die Leistung war somit nicht ohne Rechtsgrund. Eine Leistungskondiktion des G gegen K kommt somit nicht in Betracht.

4. H hat etwas in sonstiger Weise erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Rückgriffskondiktion).

Ja!

Bereicherungsgegenstand bei der Nichtleistungskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts. Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. G hat mit (geändertem) Fremdtilgungswillen an K geleistet. Dadurch wurde H von seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung frei (§§ 267, 362 Abs. 1 BGB). Die Befreiung von einer Verbindlichkeit hat H nicht durch eine Leistung an ihn direkt erlangt. Er hat somit etwas in sonstiger Weise erlangt.

5. Diese Bereicherung des H war ohne Rechtsgrund.

Genau, so ist das!

Da Hs Dünger den Pilzbefall verursacht hat, wäre H verpflichtet gewesen, diesen auch zu beseitigen. G war nicht verpflichtet, auf die Verbindlichkeit des H zu leisten. Es liegt kein Rechtsgrund für die Bereicherung des H vor.

6. H hat Wertersatz für das erlangte Etwas an G zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

H hat etwas auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund erlangt. Er hat Wertersatz in Höhe der Verbindlichkeit, von der er befreit wurde, zu leisten.
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