Rückgriffskondiktion Grundfall

4. März 2026

49 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat bei K einen Rasen verlegt. Kurz darauf tritt Pilzbefall auf, welchen G beseitigt. Später stellt sich heraus, dass die Pilzsporen aus einem Dünger stammen, den K bei H gekauft hatte. G erklärt nachträglich, dass seine Leistung auf die Schuld des H bezogen war.

Diesen Fall lösen 80,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Rückgriffskondiktion Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat etwas erlangt (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

"Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. K hat sich Aufwendungen erspart und einen pilzfreien Rasen erlangt.
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2. K hat den mangelfreien Rasen durch Leistung des G erlangt (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Mehrung ist zweckgerichtet, wenn sie eine auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit zielt. Welche Verbindlichkeit erfüllt werden soll, folgt aus der Tilgungsbestimmung (vgl. § 366 BGB). Zunächst gab G eine Tilgungsbestimmung ab, eine eigene Verbindlichkeit erfüllen zu wollen. Diese änderte er nachträglich dahingehend, eine Verbindlichkeit des H erfüllen zu wollen. G hat durch die Verlegung des Rasens also Ks Vermögens bewusst gemehrt und tat dies zweckgerichtet zur Erfüllung von Hs Verbindlichkeit. Die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Tilgungsbestimmung ist umstritten.

3. K hat den mangelfreien Rasen ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

K hatte gegen H einen Anspruch auf Mangelbeseitigung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. G hat diese Verpflichtung für H erfüllt. Für diese Verpflichtung bestand aber ein Rechtsgrund. Die Leistung war somit nicht ohne Rechtsgrund. Eine Leistungskondiktion des G gegen K kommt somit nicht in Betracht.

4. H hat etwas in sonstiger Weise erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Rückgriffskondiktion).

Ja!

Bereicherungsgegenstand bei der Nichtleistungskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts. Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. G hat mit (geändertem) Fremdtilgungswillen an K geleistet. Dadurch wurde H von seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung frei (§§ 267, 362 Abs. 1 BGB). Die Befreiung von einer Verbindlichkeit hat H nicht durch eine Leistung an ihn direkt erlangt. Er hat somit etwas in sonstiger Weise erlangt.

5. Diese Bereicherung des H war ohne Rechtsgrund.

Genau, so ist das!

Da Hs Dünger den Pilzbefall verursacht hat, wäre H verpflichtet gewesen, diesen auch zu beseitigen. G war nicht verpflichtet, auf die Verbindlichkeit des H zu leisten. Es liegt kein Rechtsgrund für die Bereicherung des H vor.

6. H hat Wertersatz für das erlangte Etwas an G zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

H hat etwas auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund erlangt. Er hat Wertersatz in Höhe der Verbindlichkeit, von der er befreit wurde, zu leisten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

4.10.2022, 16:01:57

Warum wird hier die Umwidmung der Tilgungsbestimmung anerkannt und der Fall

da

nach gelöst, im Rahmen der Einheit zu den Dreiecksbeziehungen aber durchgehend abgelehnt?

Da

s führt etwas zu Verwirrung :)

BRSA

BrSa

11.8.2024, 15:23:44

Hi, falls es noch aktuell ist: Es gibt unterschiedliche Ansichten. Die herrschende Meinung löst gemäß der Einheit zu den Dreiecksbeziehungen, dies müsste die Mindermeinung sein. Eine Aufklärung von Jurafuchs wäre aber super :)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

6.12.2024, 11:45:43

Hallo @[Im🍑nderabilie](170862), inhaltlich hat @[BrSa](222308) es schon völlig richtig gesagt: Man kann

da

zu verschiedener Ansicht sein und die Einzelheiten sind im Schrifttum ziemlich umstritten. Die wohl hM (Rspr + TdL) erlaubt eine

nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung

, die Gegenansicht (anderer TdL) nicht (zu den ausgetauschten Argumenten und den Einzelheiten zB MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl 2024, § 812 Rn 279 ff). Wir vertreten in unseren Aufgaben bewusst zu bestimmten Probleme nicht immer dieselbe Auffassung, um Euch ein Gespür für juristische Diskussionen und

da

für zu vermitteln, warum und wie man in die eine oder andere Richtung argumentieren könnte. Transparenz ist insoweit natürlich zwingend, um Missverständnisse wie Deines zu vermeiden. Wir bemühen uns deshalb

da

rum, klar zu machen,

da

ss verschiedene Meinungen vertreten werden und welcher

da

von wir folgen. Nach meiner kursorischen Durchsicht scheint

da

s aber bei den Fällen zur nachträglichen Tilgungsbestimmungen (konkret insbesondere diesen hier: https://app

link

.jurafuchs.de/7RUhSTXx6Ob, https://app

link

.jurafuchs.de/tBp80bZx6Ob) ganz gut zu passen. Für die Zukunft oder falls jemand von Euch gerade über einen Fall stolpert, bei dem Ihr (doch) ein Problem seht: Am einfachsten macht Ihr es uns und am schnellsten können Eure Hinweise geprüft und umgesetzt werden, wenn Ihr uns die Aufgabe, auf die Ihr Bezug nehmt, konkret nennt. Klickt

da

zu über der Aufgabe auf

da

s Kästchen mit dem nach rechts oben herausragenden Pfeil ("Teilen"-Symbol), anschließend rechts auf die beiden überlappenden Quadrate.

Da

nn habt Ihr den

Link

zur Aufgabe in der Zwischenablage und könnt ihn zB mit Strg+v in Euren Post einfügen. Falls

da

s nicht geht, liegt es evtl an Eurem AdBlocker, also am besten die Jurafuchs-Seite whitelisten oder mal mit einem anderen Browser probieren. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

Simon

Simon

10.8.2023, 22:02:21

Käme hier nicht eine GoA als Rechtsgrund in Betracht?

Fremdes Geschäft

(+),

da

H zur Beseitigung des Pilzbefalls verpflichtet war. Geschäftsführung (+),

da

rechtliches Tätigwerden für H durch Erfüllung der Verbindlichkeit. In diesem Zeitpunkt hatte G

da

nn auch

Fremdgeschäftsführungswille

n,

da

er bewusst die Verbindlichkeit des H befriedigen wollte. Handeln im Wille des H wohl (+),

da

er von seiner Verbindlichkeit frei wurde. Oder scheitert eine GoA

da

ran,

da

ss G im Zeitpunkt der Beseitigung des Pilzbefalls keinen

Fremdgeschäftsführungswille

n hatte? Für mich kommt es aber eher auf den Zeitpunkt der Tilgungsbestimmung an,

da

erst

da

durch die Verbindlichkeit des H erfüllt wurde. Vielleicht scheitert es aber auch am mutmaßlichen Willen des H,

da

man nicht einfach

da

von ausgehen kann,

da

ss H eine

nachträgliche Tilgungsbestimmung

wollte, angesichts dessen,

da

ss sich der Gläubiger seiner Verbindlichkeit

da

durch änderte?

MARC

Marco

25.9.2023, 12:39:04

Der

Fremdgeschäftsführungswille

muss

ja

im Zeitpunkt der

Geschäftsbesorgung

vorliegen (vgl. § 687 I BGB).

Da

s ist

ja

hier offensichtlich nicht der Fall,

da

G seine Tilgungsbestimmung erst nachträglich änderte, im Zeitpunkt der Geschäftsvornahme ging er

da

von aus,

da

s Geschäft sei sein eigenes.

CR7

CR7

30.12.2023, 16:46:08

@Simon den Ge

da

nken hatte ich auch, aber @Marco hat hier genau richtig beschrieben,

da

ss der FGFW im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäftes vorliegen muss

Josef K

Josef K

26.3.2025, 15:26:12

Ich fände es gut, wenn die GoA-Prüfung noch mit in die Abfrage aufgenommen wird!

DIAA

Diaa

15.10.2023, 07:51:50

Kann mir bitte jemand kurz den Fall erklären? Ich checke iwie nicht, wer was von wem und warum verlangt...!?

Irina95

Irina95

1.11.2023, 21:13:49

G hat bei K Rasen ausgestreut, kurz

da

rauf tritt ein Mangel am Rasen auf. Diesen Mangel muss G beseitigen. (

Sachmangel

). G behandelt den Rasen und beseitigt den Mangel.

Jetzt

stellt sich aber heraus,

da

ss G den Mangel gar nicht verursacht hat denn der K hat beim H die Rasensamen gekauft welche fehlerhaft waren. Demnach hat der H den

Sachmangel

zu vertreten. G hat aber bereits nacherfüllt und stellt

jetzt

klar,

da

ss er mit seiner Nacherfüllung eigentlich eine Verbindlichkeit des H erfüllt hat und keine eigene denn G kann nichts

da

für

da

s die Rasensamen fehlerhaft waren. G hat demnach nacherfüllt und den

Sachmangel

(fehlerhafter Rasen) beseitigt obwohl der H

da

zu verpflichtet gewesen wäre, weil H dem K den fehlerhaften Rasen verkauft hat.

ajboby90

ajboby90

14.11.2023, 21:25:25

auf welchen Zeitpunkt wird bei der Subsumption in Frage 2 abgestellt. Vor der geänderten Tilgungsbestimmung liegt zweifellos eine Leistung von G an K vor, aber nach der Umwidmung doch wohl nur von G an H?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.11.2023, 11:10:13

Hallo ajboby90,

da

nke für deine Frage. Der Zeitpunkt wäre relevant, wenn durch die Umwidmung bei K

da

s "erlangte etwas" entfallen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Auch wenn G die Tilgungsbestimmung

da

hingehend ändert,

da

ss er nicht eine eigene

Schuld

, sondern die des H begleichen wollte, hat K weiterhin einen pilzfreien Rasen erlangt. Es dürfte mithin keinen Unterschied machen.

Da

s erlangte etwas verbleibt bei K. Und auch die Ziel- und Zweckrichtung bleiben weiterhin zugunsten des K. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

29.2.2024, 16:26:48

Handelt es sich hier nicht auch um eine

Verwendungskondiktion

? Hier hat H

ja

auch nicht in ein Recht eingegriffen,

da

er an der Pilzbeseitigung gar nicht beteiligt war.

LELEE

Leo Lee

4.3.2024, 11:06:17

Hallo LS2024, vielen

Da

nk für die sehr gute Frage! In der Tat hat hier G etwas getan, obwohl er dies nicht hätte tun müssen (denn H hätte den Mangel beseitigen müssen). Somit hat er eine

Verwendung

getätigt, ohne Rechtsgrund, wodurch H – in sonstiger Weise als Leistung,

da

G gegenüber K leistete – bereichert wurde (Befreiung vom

Nacherfüllungsanspruch

). Somit liegt ein Fall der Rückgriffs- bzw. Aufwendungs

kondiktion

vor! Somit hast du völlig Recht! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 364 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

FW

FW

14.11.2024, 15:08:29

Hi, Könnte mir jemand erklären, woraus man nachträglich eine Tilgungsbestimmung ändern kann? Irgendwie finde ich

da

s Ergebnis nicht vertretbar. § 366 BGB spricht auch

da

von,

da

ss „bei der Leistung“ die zu tilgende

Schuld

bestimmt werden muss.

MajorTom(as)

MajorTom(as)

20.11.2024, 23:54:01

Da

s hatte mich um ehrlich zu sein, auch verwundert und ich habe mal nachgesehen: In mehreren Entscheidungen nimmt der BGH an,

da

ss dies mit einer analogen Anwendung von §366 I BGB möglich ist. Begründet wird dies

da

mit,

da

ss der

Schuld

ner schließlich durch die fehlende Kenntnis gar nicht die Möglichkeit hatte, sein Wahlrecht auszuüben. Ich habe

da

zu mal eine Stelle rauskopiert, in der

da

s für einen (unbekannten)

verlängerten Eigentumsvorbehalt

begründet wurde: "366 Abs. 1 BGB regelt

da

gegen nicht unmittelbar die Frage, was zu gelten hat, wenn der

Schuld

ner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offen gelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich nicht ausüben kann. In diesem Fall ist es ihm gestattet, sein Recht nachträglich wahrzunehmen.

Da

mit wird der durch die verdeckte Teilabtretung für den

Schuld

ner begründete Nachteil ausgeglichen,

da

ss seine Dispositionsfreiheit über die Art der Anrechnung von ihm erbrachter Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gewährleistet war." (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04) Dieses Urteil wurde in BGH, Urteil vom 24.

Ja

nuar 2008 - VII ZR 17/07 noch weiter konkretisiert und die Vss. festgesetzt: "

Da

s Recht einer (nachträglichen) Tilgungsbestimmung kann dem

Schuld

ner nur

da

nn zustehen, wenn in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistung erbringt, die Voraussetzungen des § 366 Abs. 1 BGB vorliegen. Er muss dem Gläubiger demnach im Zeitpunkt der Leistung aus mehreren

Schuld

verhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet sein oder eine einheitliche Forderung muss zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt sein und

da

s von ihm Geleistete

da

rf nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreichen." Grundsätzlich schön und gut. Hier liegt aber

ja

da

s im zweiten Urteil Genannte nicht vor (G ist ggü H gerade nicht verpflichtet)...

AND

AndiSchmandi

11.12.2024, 08:31:32

Ich stehe grad etwas auf dem Schlauch und vielleicht kann mir jemand helfen, meinen Denkfehler zu entwirren: Zwischen H und K besteht doch eine Leistungsbeziehung,

da

der K von H die Samen gekauft hat. Müsste diese Leistungsbeziehung nicht eine

Nichtleistungskondiktion

des G sperren? Oder entfällt die Leistungsbeziehung,

da

der H die Befreiung von der Verbindlichkeit nicht "durch Leistung" des H erlangt hat?

Jann Grote

Jann Grote

13.12.2024, 16:47:02

Du sagst es selbst bereits richtig! Beim Vorrang der Leistungsbeziehung schaut man immer auf

da

s erlangte etwas. Wenn dieses erlangte etwas bereits durch Leistung erlangt wurde, greift der Vorrang. Hier erlangt H die Befreiung der Verbindlichkeit. Diese ist getrennt von dem Samenkauf von K-H zu betrachten. Die Befreiung der Verbindlichkeit ist nicht von der Leistung des H an K umfasst.

MAND

Mandy

11.6.2025, 14:08:44

Hallo zusammen, soweit verstehe ich

da

s auch. Ich habe mir nur folgende Frage gestellt: wenn der G die Leistung ggü. K erbringt, d.h. Ursprünglich bewusst und gewollt dem K einen pilzfreien Rasen verschaffen wollte und

da

nn anschließend seine Tilgungsbestimmung ändert, hat dies nicht gerade zur Folge,

da

ss er

da

nn bewusst und gewollt den H von dessen Verbindlichkeit befreien will und

da

her eine Leistung im Verhältnis von G und H vorliegt? Ich würde mich über eine Antwort freuen 😊

MARCE

Marcel22

6.1.2026, 18:26:08

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

6.1.2026, 18:26:40

Nein, die Leistungsbeziehung K–H sperrt Gs

Rückgriffskondiktion

nicht. Maßgeblich ist

da

s konkret erlangte Etwas: H erlangt die Befreiung von seiner Mangelbeseitigungspflicht. Diese Befreiung hat H nicht durch Leistung an ihn, sondern „in sonstiger Weise“ über Gs Leistung an K mit Fremdtilgungswillen erlangt (§§ 267, 362 BGB). Deshalb greift der Vorrang der Leistungsbeziehung nicht; § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 gegen H ist eröffnet, ein Rechtsgrund fehlt, H

schuld

et Wertersatz in Höhe der befreiten Verbindlichkeit (§ 818 Abs. 2). @[

Ja

nn Grote](276315) hat

da

s richtig betont: Entscheidend ist die Befreiung, nicht der Samenkauf. @[Mandy](256332): Nein, auch mit geänderter Tilgungsbestimmung liegt zwischen G und H keine Leistung vor; G leistet an K, H profitiert nur reflexartig durch

Schuld

tilgung. Die nachträgliche Änderung ist umstritten, ändert aber nichts

da

ran,

da

ss H

da

s Etwas nicht „durch Leistung“ erlangt hat.

Rocker Santana

Rocker Santana

20.2.2026, 09:10:09

@[Foxxy](180364) wieso liegt

da

nn keine Leistung von G an H vor? Die Leistungsbeziehung bestimmt sich doch nach der Tilgungsbestimmung. Und die lag von G an H vor (nach der Änderung)

Foxxy

Foxxy

20.2.2026, 09:10:34

@[Rocker Santana](209585) Weil die Tilgungsbestimmung nur festlegt, welche

Schuld

erfüllt werden soll, nicht wer Leistungs

empfänger

ist. G hat an K geleistet; die

Schuld

des H wird

da

durch nach §§ 267, 362 BGB getilgt. H ist nicht

Empfänger

der Leistung, sondern profitiert nur durch die Erfüllungswirkung.

Da

her keine Leistung G→H; H erlangt die Befreiung „in sonstiger Weise“. Zum Vorrang der Leistungsbeziehung: Entscheidend ist

da

s konkret erlangte Etwas. H erlangt die Befreiung von seiner Mangelbeseitigungspflicht nicht durch Leistung an ihn, sondern in sonstiger Weise über Gs Leistung an K mit Fremdtilgungswillen. Deshalb ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 gegen H eröffnet; ein Rechtsgrund fehlt, H

schuld

et Wertersatz (§ 818 Abs. 2). Die

nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung

ist umstritten, ändert aber am fehlenden Leistungs

empfänger

H nichts.

lxcam

lxcam

18.1.2025, 17:45:11

Wie würde die Prüfung des Merkmals „auf dessen Kosten“ hier aussehen? Oder ist diese entbehrlich, stehe auf dem Schlauch.

Lexpecto Patronum

Lexpecto Patronum

23.6.2025, 10:34:41

@[⚖️ Luca](217097) Entbehrlich würde ich nicht sagen. Ich würde nach "

etwas erlangt

" und "in sonstiger Weise" einfach kurz schreiben: H wurde hier auch auf Kosten des G von der Verbindlichkeit befreit,

da

G nacherfüllte, obwohl diese Pflicht eigentlich H traf. (Blöd gesagt auf Kosten der Arbeitskraft bzw. Ressourcen des G)

Da

mit ist der Anwendungsbereich der

Rückgriffskondiktion

eröffnet.

lxcam

lxcam

23.6.2025, 15:56:32

@[Lexpecto Patronum](287427)

Da

nke für die Antwort!

ALE

Aleton

13.4.2025, 17:13:55

Eins

verstehe ich nicht

ganz.

Da

s erlangte etwas ist

ja

,

da

ss der K einen Pilzfreien Rasen erlangt hat.

Da

rin gibt es

ja

schon eine Leistung, so

da

ss die NLK zwischen K und H (Befreiung der Verbindlichkeit von H ggü. K) dem Vorrang der LK weichen würde, oder nicht? Oder ist es so,

da

ss wir hier zwei verschiedene "erlangte" Sachen (1. die Arbeit wodurch K

Aufwendungen

ersparen durfte und 2. die Befreiung der Vbdl des H ggü. K ) haben, die wir strikt voneinander trennen müssen?

Lexpecto Patronum

Lexpecto Patronum

23.6.2025, 10:40:56

@[Aleton](3836) Ich würde sagen,

da

ss deine zweite Aussage stimmt, man muss nach dem Erlangen trennen. K hat einen pilzfreien Rasen bzw.

ersparte Aufwendungen

für die Beseitigung durch Leistung des G erlangt. H hat aber auch

etwas erlangt

, nämlich die Befreiung von der Verbindlichkeit auf Nacherfüllung gegenüber K, die er eigentlich selbst hätte leisten müssen.

Da

s hat nun aber G für ihn gemacht, zumindest, wenn man sich im Streitentscheid

da

für entschieden hat,

da

ss eine wirksame Drittleistung (Frage nach Fremd- oder Eigentilgungswille) des G nach § 267 vorliegt (Arg.: vgl. § 2022 II, III, Schutz des

Schuld

ners nach §§ 404 ff. analog sowie § 267 und §

818 III

, besondere Schutzwürdigkeit des Nicht-

Schuld

ners).

Deno

Deno

28.10.2025, 13:57:48

Wieso wird bei der

Nichtleistungskondiktion

hier nach einem Rechtsgrund gefragt? Seit wann ist dies Teil des Schemas?

Deno

Deno

28.10.2025, 13:58:16

@[Foxy](126969)

Foxxy

Foxxy

28.10.2025, 13:59:03

Kurz:

Da

s Merkmal „ohne Rechtsgrund“ gehört bei § 812 Abs. 1 S. 1 zu beiden Alternativen (durch Leistung oder in sonstiger Weise).

Da

s steht im Wortlaut und ist seit jeher Teil des Schemas. Bei der

Nichtleistungskondiktion

prüfst du, ob für den konkret erlangten Vorteil eine rechtliche Zuweisung besteht. Im Rückgriff: H hat „in sonstiger Weise“

etwas erlangt

(Befreiung von seiner Mangelbeseitigungspflicht), auf Kosten des G. Ein Rechtsgrund besteht nicht, weil G gegenüber H nicht verpflichtet war, Hs

Schuld

zu tilgen; der

Anspruch

des K gegen H rechtfertigt die Befreiung im Verhältnis G–H nicht. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Wertersatz § 818 Abs. 2.

Willow

Willow

17.11.2025, 09:10:52

Warum kann ein Rechtsgrund der Leistung des G an K

da

rin gesehen werden,

da

ss K gegen H einen

Anspruch

auf Nacherfüllung aufgrund des mangelhaften Düngers hat?

Da

s begründet doch keinen Rechtsgrund für eine Leistung die G in Bezug auf die Ausbesserung des Rasens vorgenommen hat, wenn G gerade fälschlicherweise die Ausbesserung vornahm, obwohl er gerade nicht

da

zu verpflichtet gewesen wäre? Kommt es im Rahmen der Bestimmung des Vorliegens eines Rechtsgrundes nicht auf die jeweiligen Leistungsbeziehungen an?

Foxxy

Foxxy

17.11.2025, 09:11:57

Ja

, es kommt auf die Leistungsbeziehung an – maßgeblich ist der vom Leistenden gesetzte Leistungszweck (Tilgungsbestimmung). Leistet G – wie nachträglich erklärt – zur Erfüllung der

Schuld

des H gegenüber K, bildet

da

s Kaufgewährleistungsverhältnis K–H (Beseitigung/

Schaden

sersatz) den Rechtsgrund für Ks Behaltendürfen; die

Schuld

des H erlischt über §§ 267, 362 BGB.

Da

ss G selbst nicht zur Ausbesserung verpflichtet war, nimmt K den Rechtsgrund nicht; es zeigt nur,

da

ss H ohne Rechtsgrund von seiner Verbindlichkeit befreit wurde. Folge: keine

Leistungskondiktion

G→K, sondern

Rückgriffskondiktion

G→H (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Wertersatz § 818 Abs. 2 BGB). Die nachträgliche Umwidmung des Leistungszwecks ist umstritten; lehnt man sie ab, käme ausnahmsweise eine

Kondiktion

gegen K in Betracht. Entscheidend ist also die

Schuld

, auf die G seine Leistung bezogen hat (§ 366 BGB).

LAN

LangNickel

6.1.2026, 19:41:34

Aus den Fragestellungen wird nicht ganz klar was genau, aus welcher Perspektive zugunsten von wem was geprüft wird! Wer will was von wem woraus? Wieso prüfen wir (1)

Etwas erlangt

(2) Leistung (3) ohne Rechtsgrund und

da

nn die (4)

Rückgriffskondiktion

und gelangen

da

nn direkt zur Rechtsfolge mit einem

Anspruch

zugunsten des G? Der Fall müsste übersichtlicher gestaltet werden und schon überhaupt die Perspektive/ welchen

Anspruch

wir zugunsten welches Beteiligten prüfen klargestellt werden.

KATE7

Kate7

15.1.2026, 12:33:25

Mir ist nicht klar, ob bei einer Tilgung einer fremden

Schuld

, mit dem Ziel jemanden von einer Verbindlichkeit zu befreien, eine Leistung iSv § 812 I 1 1.Alt. anzunehmen ist oder nicht. In diesem Fall wird eine Leistung des G an H verneint, so

da

ss H die Befreiung seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung in sonstiger Weise erlangt hat. Es wird argumentiert, die Leistung sich primär gegenüber dem Gläubiger (K) vollzieht und der H als

Schuld

ner nur lediglich mittelbar durch die Befreiung von der Verbindlichkeit profitiert. in einem ähnlichen gelagerten Fall wird eine Leistung (dort G an N) be

ja

ht. Begründet wird dies

da

mit,

da

ss G als Leistender mit dem Ziel handelte, die

Schuld

von N zu begleichen und dies zur Begründung einer

Leistungskondiktion

ausreiche, auch wenn die Leistung sich vordergründig gegenüber dem Gläubiger (Paketdienstleister) vollziehe.

Link

: https://web.jurafuchs.de/?_branch_match_id=1422637070330801222&_branch_referrer=H4sIAAAAAAAAA8soKSkottLXTywoyMnMy9bLKi1KTCtNzijWS0nVzwzLCDTIdQ12CU6yrytKTUstKsrMS49PKsovL04tsg1OTEssygQA6mn%2FJ0IAAAA%3D

Foxxy

Foxxy

15.1.2026, 12:34:22

Kurz: Tilgst du eine fremde

Schuld

mit Fremdtilgungswillen, leistest du bereicherungsrechtlich grundsätzlich an den Gläubiger (§

267 BGB

). Der

Schuld

ner wird nur in sonstiger Weise bereichert, weil er „nur“ von seiner Verbindlichkeit frei wird (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Folgen: - Gegen den Gläubiger scheitert die

Leistungskondiktion

meist am Rechtsgrund (die getilgte Forderung). - Rückgriff läuft über die

Nichtleistungskondiktion

gegen den

Schuld

ner; herauszugeben ist der Wert der Befreiung (§ 818 Abs. 2). Hier: G hat mit (nachträglich erklärtem, umstrittenerweise zulässigem) Fremdtilgungswillen an K geleistet; K durfte behalten,

da

ein

Anspruch

gegen H bestand. H wurde ohne Rechtsgrund von seiner Mängelbeseitigungspflicht befreit und

schuld

et G Wertersatz. Warum weicht dein Vergleichsfall ab? Dort wird teils vertreten, der Leistende habe „an den

Schuld

ner“ geleistet, wenn er gerade dessen

Schuld

tilgen will. Herrschend genügt

da

für der bloße Fremdtilgungswille nicht; eine Leistung an den

Schuld

ner wird nur ausnahmsweise bei eindeutiger, nach außen erkennbarer Zweckabrede angenommen. Dogmatisch vorzugswürdig bleibt

da

her die

Rückgriffskondiktion

gegen den Befreiten.

KATE7

Kate7

15.1.2026, 14:25:44

Mir ist nicht klar, warum eine Leistung des G an H verneint wird. Durch die Beseitigung des Pilzes hat zwar G primär an K geleistet, aber er hatte Fremdtilgungswillen. Geht man nach der Zweckbestimmung hat G an K geleistet, um den H von einer Verbindlichkeit zu befreien und

da

nn müsste es doch unerheblich sein, wem die Leistung im Sinne der Beseitigung des Pilzes letztendlich zugutekommt.

Foxxy

Foxxy

15.1.2026, 14:26:44

Du vermischst Zweckbestimmung und Leistungs

empfänger

. Leistung ist die bewusste Zuwendung an den, dessen Vermögen unmittelbar vermehrt wird.

Da

s war K (pilzfreier Rasen). Der Fremdtilgungswille legt nur fest, welche

Schuld

durch die Leistung an K getilgt wird (die des H), macht H aber nicht zum Leistungs

empfänger

. H profitiert nur reflexartig durch Befreiung von seiner Verbindlichkeit (§§ 267, 362 BGB); dieses

Etwas erlangt

er nicht durch Leistung, sondern in sonstiger Weise. Deshalb keine

Leistungskondiktion

gegen K (Rechtsgrund: Forderung des K gegen H), sondern

Rückgriffskondiktion

gegen H (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) mit Wertersatz nach § 818 Abs. 2. Die

nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung

ist umstritten; selbst bei Unterstellung bleibt K Leistungs

empfänger

.

dany_

dany_

19.1.2026, 22:02:13

Wieso war der G dem K zur Nachbesserung verpflichtet? Der Mangel lag doch noch nicht bei Gefahrübergang vor? vielleicht stehe ich aber gerade auch auf dem Schlauch ...

Foxxy

Foxxy

19.1.2026, 22:02:46

Du vermischst hier die Gefahrübergänge. G war K nicht zur Nachbesserung verpflichtet, weil sein Werk (der verlegte Rasen) bei Abnahme mangelfrei war. Der Mangel betraf den von H gekauften Dünger und lag bei dessen Gefahrübergang vor (Pilzsporen =

Sachmangel

), so

da

ss K Gewährleistungsrechte gegen H hatte (§§ 437, 439 bzw. 280 BGB). G hat die Beseitigung mit Fremdtilgungswillen für H erbracht (§ 267), H wurde

da

durch frei (§ 362). Deshalb kein

Anspruch

des G gegen K, sondern

Rückgriffskondiktion

gegen H (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2).


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