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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat bei K einen Rasen verlegt. Kurz darauf tritt Pilzbefall auf, welchen G beseitigt. Später stellt sich heraus, dass die Pilzsporen aus einem Dünger stammen, den K bei H gekauft hatte. G erklärt nachträglich, dass seine Leistung auf die Schuld des H bezogen war.

Einordnung des Falls

Rückgriffskondiktion Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat etwas erlangt (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

"Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. K hat einen pilzfreien Rasen erlangt.

2. K hat den mangelfreien Rasen durch Leistung des G erlangt (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Mehrung ist zweckgerichtet, wenn sie eine auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit zielt. Welche Verbindlichkeit erfüllt werden soll, folgt aus der Tilgungsbestimmung (vgl. § 366 BGB). Zunächst gab G eine Tilgungsbestimmung ab, eine eigene Verbindlichkeit erfüllen zu wollen. Diese änderte er nachträglich dahingehend, eine Verbindlichkeit des H erfüllen zu wollen. G hat durch die Verlegung des Rasens also Ks Vermögens bewusst gemehrt und tat dies zweckgerichtet zur Erfüllung von Hs Verbindlichkeit. Die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Tilgungsbestimmung ist umstritten.

3. K hat den mangelfreien Rasen ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

K hatte gegen H einen Anspruch auf Mangelbeseitigung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. G hat diese Verpflichtung für H erfüllt. Für diese Verpflichtung bestand aber ein Rechtsgrund. Die Leistung war somit nicht ohne Rechtsgrund. Eine Leistungskondiktion des G gegen K kommt somit nicht in Betracht.

4. H hat etwas aus sonstige Weise erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Rückgriffskondiktion).

Ja!

Bereicherungsgegenstand bei der Nichtleistungskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts. Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. G hat mit (geändertem) Fremdtilgungswillen an K geleistet. Dadurch wurde H von seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung frei (§§ 267, 362 Abs. 1 BGB). Die Befreiung von einer Verbindlichkeit hat H nicht durch eine Leistung an ihn direkt erlangt. Er hat somit etwas aus sonstige Weise erlangt.

5. Die Leistung des G war ohne Rechtsgrund.

Genau, so ist das!

Da Hs Dünger den Pilzbefall verursacht hat, wäre H verpflichtet gewesen, diesen auch zu beseitigen. G war nicht verpflichtet, auf die Verbindlichkeit des H zu leisten. Es liegt kein Rechtsgrund für die Zuwendung vor.

6. H hat Wertersatz für das erlangte Etwas an G zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

H hat etwas auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund erlangt. Er hat Wertersatz in Höhe der Verbindlichkeit, von der er befreit wurde, zu leisten.

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JO

jomolino

29.3.2022, 13:39:51

In der vorletzten Frage und der davor sprecht ihr von Zahlung des G, dabei scheint es laut Sachverhalt und den vorherigen Fragen eine Realhandlung zu sein, man versteht es trotzdem nur eine klein Unstimmigkeit.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.3.2022, 11:23:01

Vielen Dank für den Hinweis, nomamo! Das haben wir angepasst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

4.10.2022, 16:01:57

Warum wird hier die Umwidmung der Tilgungsbestimmung anerkannt und der Fall danach gelöst, im Rahmen der Einheit zu den Dreiecksbeziehungen aber durchgehend abgelehnt? Das führt etwas zu Verwirrung :)

Simon

Simon

10.8.2023, 22:02:21

Käme hier nicht eine GoA als Rechtsgrund in Betracht? Fremdes Geschäft (+), da H zur Beseitigung des Pilzbefalls verpflichtet war. Geschäftsführung (+), da rechtliches Tätigwerden für H durch Erfüllung der Verbindlichkeit. In diesem Zeitpunkt hatte G dann auch Fremdgeschäftsführungswillen, da er bewusst die Verbindlichkeit des H befriedigen wollte. Handeln im Wille des H wohl (+), da er von seiner Verbindlichkeit frei wurde. Oder scheitert eine GoA daran, dass G im Zeitpunkt der Beseitigung des Pilzbefalls keinen Fremdgeschäftsführungswillen hatte? Für mich kommt es aber eher auf den Zeitpunkt der Tilgungsbestimmung an, da erst dadurch die Verbindlichkeit des H erfüllt wurde. Vielleicht scheitert es aber auch am mutmaßlichen Willen des H, da man nicht einfach davon ausgehen kann, dass H eine

nachträgliche Tilgungsbestimmung

wollte, angesichts dessen, dass sich der Gläubiger seiner Verbindlichkeit dadurch änderte?

MARC

Marco

25.9.2023, 12:39:04

Der Fremdgeschäftsführungswille muss ja im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung vorliegen (vgl. § 687 I BGB). Das ist ja hier offensichtlich nicht der Fall, da G seine Tilgungsbestimmung erst nachträglich änderte, im Zeitpunkt der Geschäftsvornahme ging er davon aus, das Geschäft sei sein eigenes.

CR7

CR7

30.12.2023, 16:46:08

@Simon den Gedanken hatte ich auch, aber @Marco hat hier genau richtig beschrieben, dass der FGFW im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäftes vorliegen muss

DIAA

Diaa

15.10.2023, 07:51:50

Kann mir bitte jemand kurz den Fall erklären? Ich checke iwie nicht, wer was von wem und warum verlangt...!?

Irina95

Irina95

1.11.2023, 21:13:49

G hat bei K Rasen ausgestreut, kurz darauf tritt ein Mangel am Rasen auf. Diesen Mangel muss G beseitigen. (Sachmangel). G behandelt den Rasen und beseitigt den Mangel. Jetzt stellt sich aber heraus, dass G den Mangel gar nicht verursacht hat denn der K hat beim H die Rasensamen gekauft welche fehlerhaft waren. Demnach hat der H den Sachmangel zu vertreten. G hat aber bereits nacherfüllt und stellt jetzt klar, dass er mit seiner Nacherfüllung eigentlich eine Verbindlichkeit des H erfüllt hat und keine eigene denn G kann nichts dafür das die Rasensamen fehlerhaft waren. G hat demnach nacherfüllt und den Sachmangel (fehlerhafter Rasen) beseitigt obwohl der H dazu verpflichtet gewesen wäre, weil H dem K den fehlerhaften Rasen verkauft hat.

ajboby90

ajboby90

14.11.2023, 21:25:25

auf welchen Zeitpunkt wird bei der Subsumption in Frage 2 abgestellt. Vor der geänderten Tilgungsbestimmung liegt zweifellos eine Leistung von G an K vor, aber nach der Umwidmung doch wohl nur von G an H?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.11.2023, 11:10:13

Hallo ajboby90, danke für deine Frage. Der Zeitpunkt wäre relevant, wenn durch die Umwidmung bei K das "erlangte etwas" entfallen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Auch wenn G die Tilgungsbestimmung dahingehend ändert, dass er nicht eine eigene Schuld, sondern die des H begleichen wollte, hat K weiterhin einen pilzfreien Rasen erlangt. Es dürfte mithin keinen Unterschied machen. Das erlangte etwas verbleibt bei K. Und auch die Ziel- und Zweckrichtung bleiben weiterhin zugunsten des K. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Richter Alexander Hold

Richter Alexander Hold

21.11.2023, 18:47:17

In der vorletzten Frage schreibt ihr: „Die Leistung des G war ohne Rechtsgrund.“ Allerdings waren wir ja dort in der Prüfung der NLK des G gegen H. Dort hat er ja an G nichts geleistet, sondern an K (durch die nachträglich geänderte Tilgungsbestimmung). Wäre es nicht also treffender, im Verhältnis G-H, in dem G den H von seiner Nacherfüllungsschuld befreit, nicht von Leistung sondern von Zuwendung zu sprechen? Korrigiert mich, wenn ich falsch liege. Ich dachte, wenn G ja an K leistet, kann er nicht gleichzeitig auch an H leisten. Es geht ja bei der NLK darum, dass H die Befreiung von der Verbindlichkeit in sonstiger Weise erlangt.

LS2024

LS2024

29.2.2024, 16:26:48

Handelt es sich hier nicht auch um eine

Verwendungskondiktion

? Hier hat H ja auch nicht in ein Recht eingegriffen, da er an der Pilzbeseitigung gar nicht beteiligt war.

LELEE

Leo Lee

4.3.2024, 11:06:17

Hallo LS2024, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat hat hier G etwas getan, obwohl er dies nicht hätte tun müssen (denn H hätte den Mangel beseitigen müssen). Somit hat er eine Verwendung getätigt, ohne Rechtsgrund, wodurch H – in sonstiger Weise als Leistung, da G gegenüber K leistete – bereichert wurde (Befreiung vom Nacherfüllungsanspruch). Somit liegt ein Fall der Rückgriffs- bzw. Aufwendungskondiktion vor! Somit hast du völlig Recht! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 364 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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