Rückgriffskondiktion Grundfall
4. März 2026
49 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat bei K einen Rasen verlegt. Kurz darauf tritt Pilzbefall auf, welchen G beseitigt. Später stellt sich heraus, dass die Pilzsporen aus einem Dünger stammen, den K bei H gekauft hatte. G erklärt nachträglich, dass seine Leistung auf die Schuld des H bezogen war.
Diesen Fall lösen 80,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rückgriffskondiktion Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat etwas erlangt (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
2. K hat den mangelfreien Rasen durch Leistung des G erlangt (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. K hat den mangelfreien Rasen ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. H hat etwas in sonstiger Weise erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Rückgriffskondiktion).
Ja!
5. Diese Bereicherung des H war ohne Rechtsgrund.
Genau, so ist das!
6. H hat Wertersatz für das erlangte Etwas an G zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
4.10.2022, 16:01:57
Warum wird hier die Umwidmung der Tilgungsbestimmung anerkannt und der Fall
danach gelöst, im Rahmen der Einheit zu den Dreiecksbeziehungen aber durchgehend abgelehnt?
Das führt etwas zu Verwirrung :)
BrSa
11.8.2024, 15:23:44
Hi, falls es noch aktuell ist: Es gibt unterschiedliche Ansichten. Die herrschende Meinung löst gemäß der Einheit zu den Dreiecksbeziehungen, dies müsste die Mindermeinung sein. Eine Aufklärung von Jurafuchs wäre aber super :)
Sebastian Schmitt
6.12.2024, 11:45:43
Hallo @[Im🍑nderabilie](170862), inhaltlich hat @[BrSa](222308) es schon völlig richtig gesagt: Man kann
dazu verschiedener Ansicht sein und die Einzelheiten sind im Schrifttum ziemlich umstritten. Die wohl hM (Rspr + TdL) erlaubt eine
nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung, die Gegenansicht (anderer TdL) nicht (zu den ausgetauschten Argumenten und den Einzelheiten zB MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl 2024, § 812 Rn 279 ff). Wir vertreten in unseren Aufgaben bewusst zu bestimmten Probleme nicht immer dieselbe Auffassung, um Euch ein Gespür für juristische Diskussionen und
dafür zu vermitteln, warum und wie man in die eine oder andere Richtung argumentieren könnte. Transparenz ist insoweit natürlich zwingend, um Missverständnisse wie Deines zu vermeiden. Wir bemühen uns deshalb
darum, klar zu machen,
dass verschiedene Meinungen vertreten werden und welcher
davon wir folgen. Nach meiner kursorischen Durchsicht scheint
das aber bei den Fällen zur nachträglichen Tilgungsbestimmungen (konkret insbesondere diesen hier: https://app
link.jurafuchs.de/7RUhSTXx6Ob, https://app
link.jurafuchs.de/tBp80bZx6Ob) ganz gut zu passen. Für die Zukunft oder falls jemand von Euch gerade über einen Fall stolpert, bei dem Ihr (doch) ein Problem seht: Am einfachsten macht Ihr es uns und am schnellsten können Eure Hinweise geprüft und umgesetzt werden, wenn Ihr uns die Aufgabe, auf die Ihr Bezug nehmt, konkret nennt. Klickt
dazu über der Aufgabe auf
das Kästchen mit dem nach rechts oben herausragenden Pfeil ("Teilen"-Symbol), anschließend rechts auf die beiden überlappenden Quadrate.
Dann habt Ihr den
Linkzur Aufgabe in der Zwischenablage und könnt ihn zB mit Strg+v in Euren Post einfügen. Falls
das nicht geht, liegt es evtl an Eurem AdBlocker, also am besten die Jurafuchs-Seite whitelisten oder mal mit einem anderen Browser probieren. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
Simon
10.8.2023, 22:02:21
Käme hier nicht eine GoA als Rechtsgrund in Betracht?
Fremdes Geschäft(+),
daH zur Beseitigung des Pilzbefalls verpflichtet war. Geschäftsführung (+),
darechtliches Tätigwerden für H durch Erfüllung der Verbindlichkeit. In diesem Zeitpunkt hatte G
dann auch
Fremdgeschäftsführungswillen,
daer bewusst die Verbindlichkeit des H befriedigen wollte. Handeln im Wille des H wohl (+),
daer von seiner Verbindlichkeit frei wurde. Oder scheitert eine GoA
daran,
dass G im Zeitpunkt der Beseitigung des Pilzbefalls keinen
Fremdgeschäftsführungswillen hatte? Für mich kommt es aber eher auf den Zeitpunkt der Tilgungsbestimmung an,
daerst
dadurch die Verbindlichkeit des H erfüllt wurde. Vielleicht scheitert es aber auch am mutmaßlichen Willen des H,
daman nicht einfach
davon ausgehen kann,
dass H eine
nachträgliche Tilgungsbestimmungwollte, angesichts dessen,
dass sich der Gläubiger seiner Verbindlichkeit
dadurch änderte?
Marco
25.9.2023, 12:39:04
Der
Fremdgeschäftsführungswillemuss
jaim Zeitpunkt der
Geschäftsbesorgungvorliegen (vgl. § 687 I BGB).
Das ist
jahier offensichtlich nicht der Fall,
daG seine Tilgungsbestimmung erst nachträglich änderte, im Zeitpunkt der Geschäftsvornahme ging er
davon aus,
das Geschäft sei sein eigenes.
Josef K
26.3.2025, 15:26:12
Ich fände es gut, wenn die GoA-Prüfung noch mit in die Abfrage aufgenommen wird!
Diaa
15.10.2023, 07:51:50
Kann mir bitte jemand kurz den Fall erklären? Ich checke iwie nicht, wer was von wem und warum verlangt...!?
Irina95
1.11.2023, 21:13:49
G hat bei K Rasen ausgestreut, kurz
darauf tritt ein Mangel am Rasen auf. Diesen Mangel muss G beseitigen. (
Sachmangel). G behandelt den Rasen und beseitigt den Mangel.
Jetztstellt sich aber heraus,
dass G den Mangel gar nicht verursacht hat denn der K hat beim H die Rasensamen gekauft welche fehlerhaft waren. Demnach hat der H den
Sachmangelzu vertreten. G hat aber bereits nacherfüllt und stellt
jetztklar,
dass er mit seiner Nacherfüllung eigentlich eine Verbindlichkeit des H erfüllt hat und keine eigene denn G kann nichts
dafür
das die Rasensamen fehlerhaft waren. G hat demnach nacherfüllt und den
Sachmangel(fehlerhafter Rasen) beseitigt obwohl der H
dazu verpflichtet gewesen wäre, weil H dem K den fehlerhaften Rasen verkauft hat.
ajboby90
14.11.2023, 21:25:25
auf welchen Zeitpunkt wird bei der Subsumption in Frage 2 abgestellt. Vor der geänderten Tilgungsbestimmung liegt zweifellos eine Leistung von G an K vor, aber nach der Umwidmung doch wohl nur von G an H?
Nora Mommsen
16.11.2023, 11:10:13
Hallo ajboby90,
danke für deine Frage. Der Zeitpunkt wäre relevant, wenn durch die Umwidmung bei K
das "erlangte etwas" entfallen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Auch wenn G die Tilgungsbestimmung
dahingehend ändert,
dass er nicht eine eigene
Schuld, sondern die des H begleichen wollte, hat K weiterhin einen pilzfreien Rasen erlangt. Es dürfte mithin keinen Unterschied machen.
Das erlangte etwas verbleibt bei K. Und auch die Ziel- und Zweckrichtung bleiben weiterhin zugunsten des K. Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
LS2024
29.2.2024, 16:26:48
Handelt es sich hier nicht auch um eine
Verwendungskondiktion? Hier hat H
jaauch nicht in ein Recht eingegriffen,
daer an der Pilzbeseitigung gar nicht beteiligt war.
Leo Lee
4.3.2024, 11:06:17
Hallo LS2024, vielen
Dank für die sehr gute Frage! In der Tat hat hier G etwas getan, obwohl er dies nicht hätte tun müssen (denn H hätte den Mangel beseitigen müssen). Somit hat er eine
Verwendunggetätigt, ohne Rechtsgrund, wodurch H – in sonstiger Weise als Leistung,
daG gegenüber K leistete – bereichert wurde (Befreiung vom
Nacherfüllungsanspruch). Somit liegt ein Fall der Rückgriffs- bzw. Aufwendungs
kondiktionvor! Somit hast du völlig Recht! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 364 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
FW
14.11.2024, 15:08:29
Hi, Könnte mir jemand erklären, woraus man nachträglich eine Tilgungsbestimmung ändern kann? Irgendwie finde ich
das Ergebnis nicht vertretbar. § 366 BGB spricht auch
davon,
dass „bei der Leistung“ die zu tilgende
Schuldbestimmt werden muss.
MajorTom(as)
20.11.2024, 23:54:01
s hatte mich um ehrlich zu sein, auch verwundert und ich habe mal nachgesehen: In mehreren Entscheidungen nimmt der BGH an,
dass dies mit einer analogen Anwendung von §366 I BGB möglich ist. Begründet wird dies
damit,
dass der
Schuldner schließlich durch die fehlende Kenntnis gar nicht die Möglichkeit hatte, sein Wahlrecht auszuüben. Ich habe
dazu mal eine Stelle rauskopiert, in der
das für einen (unbekannten)
verlängerten Eigentumsvorbehaltbegründet wurde: "366 Abs. 1 BGB regelt
dagegen nicht unmittelbar die Frage, was zu gelten hat, wenn der
Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offen gelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich nicht ausüben kann. In diesem Fall ist es ihm gestattet, sein Recht nachträglich wahrzunehmen.
Damit wird der durch die verdeckte Teilabtretung für den
Schuldner begründete Nachteil ausgeglichen,
dass seine Dispositionsfreiheit über die Art der Anrechnung von ihm erbrachter Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gewährleistet war." (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04) Dieses Urteil wurde in BGH, Urteil vom 24.
Januar 2008 - VII ZR 17/07 noch weiter konkretisiert und die Vss. festgesetzt: "
Das Recht einer (nachträglichen) Tilgungsbestimmung kann dem
Schuldner nur
dann zustehen, wenn in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistung erbringt, die Voraussetzungen des § 366 Abs. 1 BGB vorliegen. Er muss dem Gläubiger demnach im Zeitpunkt der Leistung aus mehreren
Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet sein oder eine einheitliche Forderung muss zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt sein und
das von ihm Geleistete
darf nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreichen." Grundsätzlich schön und gut. Hier liegt aber
jada
s im zweiten Urteil Genannte nicht vor (G ist ggü H gerade nicht verpflichtet)...
AndiSchmandi
11.12.2024, 08:31:32
Ich stehe grad etwas auf dem Schlauch und vielleicht kann mir jemand helfen, meinen Denkfehler zu entwirren: Zwischen H und K besteht doch eine Leistungsbeziehung,
dader K von H die Samen gekauft hat. Müsste diese Leistungsbeziehung nicht eine
Nichtleistungskondiktiondes G sperren? Oder entfällt die Leistungsbeziehung,
dader H die Befreiung von der Verbindlichkeit nicht "durch Leistung" des H erlangt hat?
Jann Grote
13.12.2024, 16:47:02
Du sagst es selbst bereits richtig! Beim Vorrang der Leistungsbeziehung schaut man immer auf
das erlangte etwas. Wenn dieses erlangte etwas bereits durch Leistung erlangt wurde, greift der Vorrang. Hier erlangt H die Befreiung der Verbindlichkeit. Diese ist getrennt von dem Samenkauf von K-H zu betrachten. Die Befreiung der Verbindlichkeit ist nicht von der Leistung des H an K umfasst.
Mandy
11.6.2025, 14:08:44
Hallo zusammen, soweit verstehe ich
das auch. Ich habe mir nur folgende Frage gestellt: wenn der G die Leistung ggü. K erbringt, d.h. Ursprünglich bewusst und gewollt dem K einen pilzfreien Rasen verschaffen wollte und
dann anschließend seine Tilgungsbestimmung ändert, hat dies nicht gerade zur Folge,
dass er
dann bewusst und gewollt den H von dessen Verbindlichkeit befreien will und
daher eine Leistung im Verhältnis von G und H vorliegt? Ich würde mich über eine Antwort freuen 😊
Marcel22
6.1.2026, 18:26:08
@[Foxxy](180364)
Foxxy
6.1.2026, 18:26:40
Nein, die Leistungsbeziehung K–H sperrt Gs
Rückgriffskondiktionnicht. Maßgeblich ist
das konkret erlangte Etwas: H erlangt die Befreiung von seiner Mangelbeseitigungspflicht. Diese Befreiung hat H nicht durch Leistung an ihn, sondern „in sonstiger Weise“ über Gs Leistung an K mit Fremdtilgungswillen erlangt (§§ 267, 362 BGB). Deshalb greift der Vorrang der Leistungsbeziehung nicht; § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 gegen H ist eröffnet, ein Rechtsgrund fehlt, H
schuldet Wertersatz in Höhe der befreiten Verbindlichkeit (§ 818 Abs. 2). @[
Jann Grote](276315) hat
das richtig betont: Entscheidend ist die Befreiung, nicht der Samenkauf. @[Mandy](256332): Nein, auch mit geänderter Tilgungsbestimmung liegt zwischen G und H keine Leistung vor; G leistet an K, H profitiert nur reflexartig durch
Schuldtilgung. Die nachträgliche Änderung ist umstritten, ändert aber nichts
daran,
dass H
das Etwas nicht „durch Leistung“ erlangt hat.
Rocker Santana
20.2.2026, 09:10:09
@[Foxxy](180364) wieso liegt
dann keine Leistung von G an H vor? Die Leistungsbeziehung bestimmt sich doch nach der Tilgungsbestimmung. Und die lag von G an H vor (nach der Änderung)
Foxxy
20.2.2026, 09:10:34
@[Rocker Santana](209585) Weil die Tilgungsbestimmung nur festlegt, welche
Schulderfüllt werden soll, nicht wer Leistungs
empfängerist. G hat an K geleistet; die
Schulddes H wird
dadurch nach §§ 267, 362 BGB getilgt. H ist nicht
Empfängerder Leistung, sondern profitiert nur durch die Erfüllungswirkung.
Daher keine Leistung G→H; H erlangt die Befreiung „in sonstiger Weise“. Zum Vorrang der Leistungsbeziehung: Entscheidend ist
das konkret erlangte Etwas. H erlangt die Befreiung von seiner Mangelbeseitigungspflicht nicht durch Leistung an ihn, sondern in sonstiger Weise über Gs Leistung an K mit Fremdtilgungswillen. Deshalb ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 gegen H eröffnet; ein Rechtsgrund fehlt, H
schuldet Wertersatz (§ 818 Abs. 2). Die
nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmungist umstritten, ändert aber am fehlenden Leistungs
empfängerH nichts.
lxcam
18.1.2025, 17:45:11
Wie würde die Prüfung des Merkmals „auf dessen Kosten“ hier aussehen? Oder ist diese entbehrlich, stehe auf dem Schlauch.
Lexpecto Patronum
23.6.2025, 10:34:41
@[⚖️ Luca](217097) Entbehrlich würde ich nicht sagen. Ich würde nach "
etwas erlangt" und "in sonstiger Weise" einfach kurz schreiben: H wurde hier auch auf Kosten des G von der Verbindlichkeit befreit,
daG nacherfüllte, obwohl diese Pflicht eigentlich H traf. (Blöd gesagt auf Kosten der Arbeitskraft bzw. Ressourcen des G)
Damit ist der Anwendungsbereich der
Rückgriffskondiktioneröffnet.
lxcam
23.6.2025, 15:56:32
Aleton
13.4.2025, 17:13:55
Eins
verstehe ich nichtganz.
Das erlangte etwas ist
ja,
dass der K einen Pilzfreien Rasen erlangt hat.
Darin gibt es
jaschon eine Leistung, so
dass die NLK zwischen K und H (Befreiung der Verbindlichkeit von H ggü. K) dem Vorrang der LK weichen würde, oder nicht? Oder ist es so,
dass wir hier zwei verschiedene "erlangte" Sachen (1. die Arbeit wodurch K
Aufwendungenersparen durfte und 2. die Befreiung der Vbdl des H ggü. K ) haben, die wir strikt voneinander trennen müssen?
Lexpecto Patronum
23.6.2025, 10:40:56
@[Aleton](3836) Ich würde sagen,
dass deine zweite Aussage stimmt, man muss nach dem Erlangen trennen. K hat einen pilzfreien Rasen bzw.
ersparte Aufwendungenfür die Beseitigung durch Leistung des G erlangt. H hat aber auch
etwas erlangt, nämlich die Befreiung von der Verbindlichkeit auf Nacherfüllung gegenüber K, die er eigentlich selbst hätte leisten müssen.
Das hat nun aber G für ihn gemacht, zumindest, wenn man sich im Streitentscheid
dafür entschieden hat,
dass eine wirksame Drittleistung (Frage nach Fremd- oder Eigentilgungswille) des G nach § 267 vorliegt (Arg.: vgl. § 2022 II, III, Schutz des
Schuldners nach §§ 404 ff. analog sowie § 267 und §
818 III, besondere Schutzwürdigkeit des Nicht-
Schuldners).
Deno
28.10.2025, 13:57:48
Wieso wird bei der
Nichtleistungskondiktionhier nach einem Rechtsgrund gefragt? Seit wann ist dies Teil des Schemas?
Deno
28.10.2025, 13:58:16
@[Foxy](126969)
Foxxy
28.10.2025, 13:59:03
Kurz:
Das Merkmal „ohne Rechtsgrund“ gehört bei § 812 Abs. 1 S. 1 zu beiden Alternativen (durch Leistung oder in sonstiger Weise).
Das steht im Wortlaut und ist seit jeher Teil des Schemas. Bei der
Nichtleistungskondiktionprüfst du, ob für den konkret erlangten Vorteil eine rechtliche Zuweisung besteht. Im Rückgriff: H hat „in sonstiger Weise“
etwas erlangt(Befreiung von seiner Mangelbeseitigungspflicht), auf Kosten des G. Ein Rechtsgrund besteht nicht, weil G gegenüber H nicht verpflichtet war, Hs
Schuldzu tilgen; der
Anspruchdes K gegen H rechtfertigt die Befreiung im Verhältnis G–H nicht. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Wertersatz § 818 Abs. 2.
Willow
17.11.2025, 09:10:52
Warum kann ein Rechtsgrund der Leistung des G an K
darin gesehen werden,
dass K gegen H einen
Anspruchauf Nacherfüllung aufgrund des mangelhaften Düngers hat?
Das begründet doch keinen Rechtsgrund für eine Leistung die G in Bezug auf die Ausbesserung des Rasens vorgenommen hat, wenn G gerade fälschlicherweise die Ausbesserung vornahm, obwohl er gerade nicht
dazu verpflichtet gewesen wäre? Kommt es im Rahmen der Bestimmung des Vorliegens eines Rechtsgrundes nicht auf die jeweiligen Leistungsbeziehungen an?
Foxxy
17.11.2025, 09:11:57
, es kommt auf die Leistungsbeziehung an – maßgeblich ist der vom Leistenden gesetzte Leistungszweck (Tilgungsbestimmung). Leistet G – wie nachträglich erklärt – zur Erfüllung der
Schulddes H gegenüber K, bildet
das Kaufgewährleistungsverhältnis K–H (Beseitigung/
Schadensersatz) den Rechtsgrund für Ks Behaltendürfen; die
Schulddes H erlischt über §§ 267, 362 BGB.
Dass G selbst nicht zur Ausbesserung verpflichtet war, nimmt K den Rechtsgrund nicht; es zeigt nur,
dass H ohne Rechtsgrund von seiner Verbindlichkeit befreit wurde. Folge: keine
LeistungskondiktionG→K, sondern
RückgriffskondiktionG→H (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Wertersatz § 818 Abs. 2 BGB). Die nachträgliche Umwidmung des Leistungszwecks ist umstritten; lehnt man sie ab, käme ausnahmsweise eine
Kondiktiongegen K in Betracht. Entscheidend ist also die
Schuld, auf die G seine Leistung bezogen hat (§ 366 BGB).
LangNickel
6.1.2026, 19:41:34
Aus den Fragestellungen wird nicht ganz klar was genau, aus welcher Perspektive zugunsten von wem was geprüft wird! Wer will was von wem woraus? Wieso prüfen wir (1)
Etwas erlangt(2) Leistung (3) ohne Rechtsgrund und
dann die (4)
Rückgriffskondiktionund gelangen
dann direkt zur Rechtsfolge mit einem
Anspruchzugunsten des G? Der Fall müsste übersichtlicher gestaltet werden und schon überhaupt die Perspektive/ welchen
Anspruchwir zugunsten welches Beteiligten prüfen klargestellt werden.
Kate7
15.1.2026, 12:33:25
Mir ist nicht klar, ob bei einer Tilgung einer fremden
Schuld, mit dem Ziel jemanden von einer Verbindlichkeit zu befreien, eine Leistung iSv § 812 I 1 1.Alt. anzunehmen ist oder nicht. In diesem Fall wird eine Leistung des G an H verneint, so
dass H die Befreiung seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung in sonstiger Weise erlangt hat. Es wird argumentiert, die Leistung sich primär gegenüber dem Gläubiger (K) vollzieht und der H als
Schuldner nur lediglich mittelbar durch die Befreiung von der Verbindlichkeit profitiert. in einem ähnlichen gelagerten Fall wird eine Leistung (dort G an N) be
jaht. Begründet wird dies
damit,
dass G als Leistender mit dem Ziel handelte, die
Schuldvon N zu begleichen und dies zur Begründung einer
Leistungskondiktionausreiche, auch wenn die Leistung sich vordergründig gegenüber dem Gläubiger (Paketdienstleister) vollziehe.
Link: https://web.jurafuchs.de/?_branch_match_id=1422637070330801222&_branch_referrer=H4sIAAAAAAAAA8soKSkottLXTywoyMnMy9bLKi1KTCtNzijWS0nVzwzLCDTIdQ12CU6yrytKTUstKsrMS49PKsovL04tsg1OTEssygQA6mn%2FJ0IAAAA%3D
Foxxy
15.1.2026, 12:34:22
Kurz: Tilgst du eine fremde
Schuldmit Fremdtilgungswillen, leistest du bereicherungsrechtlich grundsätzlich an den Gläubiger (§
267 BGB). Der
Schuldner wird nur in sonstiger Weise bereichert, weil er „nur“ von seiner Verbindlichkeit frei wird (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Folgen: - Gegen den Gläubiger scheitert die
Leistungskondiktionmeist am Rechtsgrund (die getilgte Forderung). - Rückgriff läuft über die
Nichtleistungskondiktiongegen den
Schuldner; herauszugeben ist der Wert der Befreiung (§ 818 Abs. 2). Hier: G hat mit (nachträglich erklärtem, umstrittenerweise zulässigem) Fremdtilgungswillen an K geleistet; K durfte behalten,
daein
Anspruchgegen H bestand. H wurde ohne Rechtsgrund von seiner Mängelbeseitigungspflicht befreit und
schuldet G Wertersatz. Warum weicht dein Vergleichsfall ab? Dort wird teils vertreten, der Leistende habe „an den
Schuldner“ geleistet, wenn er gerade dessen
Schuldtilgen will. Herrschend genügt
dafür der bloße Fremdtilgungswille nicht; eine Leistung an den
Schuldner wird nur ausnahmsweise bei eindeutiger, nach außen erkennbarer Zweckabrede angenommen. Dogmatisch vorzugswürdig bleibt
daher die
Rückgriffskondiktiongegen den Befreiten.
Kate7
15.1.2026, 14:25:44
Mir ist nicht klar, warum eine Leistung des G an H verneint wird. Durch die Beseitigung des Pilzes hat zwar G primär an K geleistet, aber er hatte Fremdtilgungswillen. Geht man nach der Zweckbestimmung hat G an K geleistet, um den H von einer Verbindlichkeit zu befreien und
dann müsste es doch unerheblich sein, wem die Leistung im Sinne der Beseitigung des Pilzes letztendlich zugutekommt.
Foxxy
15.1.2026, 14:26:44
Du vermischst Zweckbestimmung und Leistungs
empfänger. Leistung ist die bewusste Zuwendung an den, dessen Vermögen unmittelbar vermehrt wird.
Das war K (pilzfreier Rasen). Der Fremdtilgungswille legt nur fest, welche
Schulddurch die Leistung an K getilgt wird (die des H), macht H aber nicht zum Leistungs
empfänger. H profitiert nur reflexartig durch Befreiung von seiner Verbindlichkeit (§§ 267, 362 BGB); dieses
Etwas erlangter nicht durch Leistung, sondern in sonstiger Weise. Deshalb keine
Leistungskondiktiongegen K (Rechtsgrund: Forderung des K gegen H), sondern
Rückgriffskondiktiongegen H (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) mit Wertersatz nach § 818 Abs. 2. Die
nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmungist umstritten; selbst bei Unterstellung bleibt K Leistungs
empfänger.
dany_
19.1.2026, 22:02:13
Wieso war der G dem K zur Nachbesserung verpflichtet? Der Mangel lag doch noch nicht bei Gefahrübergang vor? vielleicht stehe ich aber gerade auch auf dem Schlauch ...
Foxxy
19.1.2026, 22:02:46
Du vermischst hier die Gefahrübergänge. G war K nicht zur Nachbesserung verpflichtet, weil sein Werk (der verlegte Rasen) bei Abnahme mangelfrei war. Der Mangel betraf den von H gekauften Dünger und lag bei dessen Gefahrübergang vor (Pilzsporen =
Sachmangel), so
dass K Gewährleistungsrechte gegen H hatte (§§ 437, 439 bzw. 280 BGB). G hat die Beseitigung mit Fremdtilgungswillen für H erbracht (§ 267), H wurde
dadurch frei (§ 362). Deshalb kein
Anspruchdes G gegen K, sondern
Rückgriffskondiktiongegen H (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2).
