Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.
Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
V ist knapp bei Kasse. Um eine Rechnung zu tilgen, die sie sonst nicht bezahlen könnte, verkauft V ihren Computer an K. Damit begleicht sie ihre offene Rechnung. Später ficht K den Kaufvertrag wirksam an und verlangt die gezahlten €1.500 heraus. V wendet ein, das Geld sei weg.
Referendariat: Materielles Recht (im Aufbau) > ZR: Bereicherungsrechtliche Ansprüche
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Schauen wir uns den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einmal genauer an!