beschränkte dingliche Rechte

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A übergibt B zur Sicherung einer Forderung seine Playstation als Pfand. Diebin D stiehlt B die Playstation.

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Einordnung des Falls

beschränkte dingliche Rechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen D und B besteht eine Vindikationslage.

Nein, das trifft nicht zu!

Diese setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. B hat bereits kein Eigentum an der Playstation erlangt. Er ist zwar Pfandgläubiger (§§ 1204 ff. BGB) und hat durch das Befriedigungsrecht eine eigentümerähnliche Stellung. Diese ist aber gerade nicht mit dem Eigentum gleichzusetzen. Daher kann auch keine Vindikationslage bestehen.
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2. B kann daher von D keine Herausgabe verlangen.

Nein!

Zwar sind die Vorschriften der §§ 985ff. BGB nicht direkt anwendbar. Allerdings gibt es auch einen indirekten Anwendungsbereich mittels Verweisung in anderen Normen. § 1227 BGB regelt, dass der Pfandgläubiger bei Beeinträchtigung seiner Rechte die Ansprüche aus dem EBV geltend machen kann. B hat daher einen Herausgabeanspruch aus §§ 1227, 985 BGB.Diese Legalverweisung gibt es auch für andere beschränkte dingliche Rechte. So finden auch beim Nießbrauch durch die Verweisung in § 1065 BGB die Vorschriften des EBV indirekt Anwendung.
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