beschränkte dingliche Rechte
16. Februar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A übergibt B zur Sicherung einer Forderung seine Playstation als Pfand. Diebin D stiehlt B die Playstation.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen D und B besteht eine Vindikationslage.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann daher von D keine Herausgabe verlangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
7.8.2024, 22:52:13
er hätte aber auch weitere Ansprüche auf Herausgabe aus den besitzschützenden Vorschriften, §§ 861, 862 etc. oder?
Timurso
10.8.2024, 23:25:49
L.Goldstyn
10.8.2024, 18:09:24
Ich störe mich etwas an der ersten Frage: Kann man in diesem Fall nicht dennoch von einer
Vindikationslagesprechen? Wenn man das Wesen der „Vindikation“ darin sieht, dass die Herausgabe einer Sache verlangt werden kann, läge eine „
Vindikationslage“ ja auch zwischen Pfandgläubiger und Besitzer vor (§§ 1227 iVm 985 BGB). Oder ist der Begriff der
Vindikationslagefeststehend und liegt nur vor, wenn Eigentümer Herausgabe vom Besitzer verlangen kann.
Timurso
10.8.2024, 23:24:55
ist wirklich nur § 985 BGB direkt, also ein Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer.
Leo Lee
12.8.2024, 04:16:41
Hallo L. Goldstyn, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnt eman meinen, aufgrund des Verweises könne man auch hier von einer
Vindikationslagesprechen. Allerdings ist der 1227 immerhin nur ein Verweis, wonach die 985 ff. nur entsprechende Anwendung finden, weshalb mit dem Begriff Vindikation eher vorsichtig umgegangen werden sollte. Auch in der Literatur wird nur bei den 986 ff. von einer
Vindikationslagegesprochen, bei 1227 hingegen nicht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 1227 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo