beschränkte dingliche Rechte

16. Februar 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A übergibt B zur Sicherung einer Forderung seine Playstation als Pfand. Diebin D stiehlt B die Playstation.

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Einordnung des Falls

beschränkte dingliche Rechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen D und B besteht eine Vindikationslage.

Nein, das trifft nicht zu!

Diese setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. B hat bereits kein Eigentum an der Playstation erlangt. Er ist zwar Pfandgläubiger (§§ 1204 ff. BGB) und hat durch das Befriedigungsrecht eine eigentümerähnliche Stellung. Diese ist aber gerade nicht mit dem Eigentum gleichzusetzen. Daher kann auch keine Vindikationslage bestehen.
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2. B kann daher von D keine Herausgabe verlangen.

Nein!

Zwar sind die Vorschriften der §§ 985ff. BGB nicht direkt anwendbar. Allerdings gibt es auch einen indirekten Anwendungsbereich mittels Verweisung in anderen Normen. § 1227 BGB regelt, dass der Pfandgläubiger bei Beeinträchtigung seiner Rechte die Ansprüche aus dem EBV geltend machen kann. B hat daher einen Herausgabeanspruch aus §§ 1227, 985 BGB.Diese Legalverweisung gibt es auch für andere beschränkte dingliche Rechte. So finden auch beim Nießbrauch durch die Verweisung in § 1065 BGB die Vorschriften des EBV indirekt Anwendung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

7.8.2024, 22:52:13

er hätte aber auch weitere Ansprüche auf Herausgabe aus den besitzschützenden Vorschriften, §§ 861, 862 etc. oder?

TI

Timurso

10.8.2024, 23:25:49

Ja, die finden ganz normal Anwendung. Ebenfalls

1007 BGB

.

L.G

L.Goldstyn

10.8.2024, 18:09:24

Ich störe mich etwas an der ersten Frage: Kann man in diesem Fall nicht dennoch von einer

Vindikationslage

sprechen? Wenn man das Wesen der „Vindikation“ darin sieht, dass die Herausgabe einer Sache verlangt werden kann, läge eine „

Vindikationslage

“ ja auch zwischen Pfandgläubiger und Besitzer vor (§§ 1227 iVm 985 BGB). Oder ist der Begriff der

Vindikationslage

feststehend und liegt nur vor, wenn Eigentümer Herausgabe vom Besitzer verlangen kann.

TI

Timurso

10.8.2024, 23:24:55

Vindikationslage

ist wirklich nur § 985 BGB direkt, also ein Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer.

LELEE

Leo Lee

12.8.2024, 04:16:41

Hallo L. Goldstyn, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnt eman meinen, aufgrund des Verweises könne man auch hier von einer

Vindikationslage

sprechen. Allerdings ist der 1227 immerhin nur ein Verweis, wonach die 985 ff. nur entsprechende Anwendung finden, weshalb mit dem Begriff Vindikation eher vorsichtig umgegangen werden sollte. Auch in der Literatur wird nur bei den 986 ff. von einer

Vindikationslage

gesprochen, bei 1227 hingegen nicht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 1227 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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