Besitzschutz (§ 1007 III 2 BGB)
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E leiht L sein Fahrrad. Bei der Leihe wird vereinbart, dass L in dieser Zeit die Kosten für Reparaturen selbst tragen soll. D wiederum stiehlt L das Fahrrad und beschädigt es bei einer Tour durch den Wald.
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Einordnung des Falls
Besitzschutz (§ 1007 III 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann L von D Herausgabe des Rades nach § 985 BGB verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da L Besitzerin des Fahrrades ist, findet § 985 BGB zumindest indirekt über eine Verweisung Anwendung (§ 1007 Abs. 3 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da Schadensersatzansprüche nach dem EBV von der Verweisung umfasst sind, hat L einen Anspruch gegen D aus §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 989, 990 Abs. 1 BGB
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
16.9.2023, 14:24:16
Und im Ergebnis bestünde dann freie
Anspruchskonkurrenzzwischen dem Verweis auf den Anspruch wegen deliktischer Haftung und derjenigen wegen Kenntnis?

ajboby90
6.4.2024, 12:29:37
Jan
7.4.2024, 22:56:24

ajboby90
27.11.2024, 21:29:02
Und inwiefern ist die Vereinbarung zw. E und L relevant, dass L die Reparaturkosten für die Zeit der Leihe tragen soll für diese Aufgabe?
unvorsätzlicher Totschläger
14.1.2025, 19:09:30