Besitzschutz (§ 1007 III 2 BGB)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E leiht L sein Fahrrad. Bei der Leihe wird vereinbart, dass L in dieser Zeit die Kosten für Reparaturen selbst tragen soll. D wiederum stiehlt L das Fahrrad und beschädigt es bei einer Tour durch den Wald.

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Einordnung des Falls

Besitzschutz (§ 1007 III 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann L von D Herausgabe des Rades nach § 985 BGB verlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB).L hat nie Eigentum an dem Fahrrad erlangt. Er ist durch die Leihe lediglich Besitzer geworden, E ist nach wie vor Eigentümer. Daher steht ihm kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu.
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2. Da L Besitzerin des Fahrrades ist, findet § 985 BGB zumindest indirekt über eine Verweisung Anwendung (§ 1007 Abs. 3 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB sind die §§ 986 bis 1003 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als bei den beschränkten dinglichen Rechten ist § 985 BGB hier allerdings nicht inbegriffen. Es sind aber zahlreiche andere Herausgabeansprüche denkbar. Diese können sich u.a. aus §§ 861 Abs. 1, 1007 Abs. 1 BGB, § 1007 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ergeben.

3. Da Schadensersatzansprüche nach dem EBV von der Verweisung umfasst sind, hat L einen Anspruch gegen D aus §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 989, 990 Abs. 1 BGB

Ja!

Die Voraussetzungen dafür sind (1) ein Herausgabeanspruch nach § 1007 Abs. 1 oder Abs. 2, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des D, (4) ein Verschulden des D und (5) ein Schaden bei L. Als früherer rechtmäßiger Besitzer steht dem L ein Herausgabeanspruch nach § 1007 Abs. 1 BGB zu. Das Fahrrad wurde beschädigt, es liegt also eine Verschlechterung vor. D war bösgläubig, handelte schuldhaft und dem L ist als Besitzer durch die notwendige Reparatur ein Schaden entstanden. Da D das Fahrrad gestohlen hat, findet auch das Deliktsrecht Anwendung (§§ 1007 Abs. 3 S. 2, 992, 823 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

16.9.2023, 14:24:16

Und im Ergebnis bestünde dann freie Anspruchskonkurrenz zwischen dem Verweis auf den Anspruch wegen deliktischer Haftung und derjenigen wegen Kenntnis?

ajboby90

ajboby90

6.4.2024, 12:29:37

Die

Vindikationslage

braucht dann wegen der Verweisung aus 1007(3) S 2 nicht vorzuliegen?

Jan

Jan

7.4.2024, 22:56:24

Ja, wenn die

Vindikationslage

vorliegen müsste, würde 1007 III 2 nie zur Anwendung kommen :)


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