+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T teilt O unter Vorhaltung eines echt aussehenden Spielzeugmessers mit, er werde ihn „abstechen“, wenn O mit Ts Schwester S weiterhin Zeit verbringt. Tatsächlich würde T das nicht realisieren wollen. O nimmt Ts Äußerung ernst und bricht den Kontakt mit S ab.

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Einordnung des Falls

Täterwillen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vorliegen einer Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die Drohung tatsächlich verwirklichen möchte.

Nein, das trifft nicht zu!

Ob der Täter die Bedrohung tatsächlich zu realisieren beabsichtigt, ist unerheblich. Erforderlich ist nur, dass sie objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt, also die Handlung sich objektiv zur Störung des individuellen Rechtsfriedens eignet und der Täter auch will, dass sie ernst genommen wird.Somit steht dem Vorliegen einer Bedrohung nicht entgegen, dass der Täter die Äußerung nicht ernst meint. Hier ist aus den Begleitumständen deutlich sichtbar, dass die T´s Äußerung auf die Begehung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB), nämlich eine Tötungshandlung, §§ 211, 212 StGB, gerichtet ist.Hier sind in der Klausur immer alle Umstände, die eine "Aufwertung" zu der "normalen" Drohung nach § 240 Abs. 1 StGB darstellen, zu berücksichtigen. So wäre hier in die Gesamtwürdigung insbesondere das täuschend echt aussehende Messer zu berücksichtigen gewesen, welches für ein objektives Vorliegen einer Bedrohunghandlung spricht.
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