Täterwillen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T teilt O unter Vorhaltung eines echt aussehenden Spielzeugmessers mit, er werde ihn „abstechen“, wenn O mit Ts Schwester S weiterhin Zeit verbringt. Tatsächlich würde T das nicht realisieren wollen. O nimmt Ts Äußerung ernst und bricht den Kontakt mit S ab.
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Einordnung des Falls
Täterwillen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorliegen einer Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die Drohung tatsächlich verwirklichen möchte.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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