§ 241 Abs. 1 Alt. 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erklärt dem O, er werde dessen Schwester S "vermöbeln", sollte O nicht die Uni wechseln. In Wahrheit kennt T jedoch weder die S, noch beabsichtigt er dieser etwas anzutun. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung Ts nach.

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Einordnung des Falls

§ 241 Abs. 1 Alt. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O mit der Begehung eines gegen eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).

Nein!

Hier ist aus den Begleitumständen nicht sichtbar, dass die Äußerung des T sich auf ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB gegenüber der Schwester des O richtet. Zugunsten des Täters muss von einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB (Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB) ausgegangen werden. Somit liegt keine taugliche Handlung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB vor.Die zweite Handlungsalternative des § 241 Abs. 2 StGB erfordert aufgrund der Schwere des Deliktes (Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB) und zur Vermeidung der Ausuferung des Tatbestandes ein gewisses Näheverhältnis des Nötigungsadressaten zum Dritten. Dabei ist stets am Einzelfall zu argumentieren.
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2. T hat den O mit der Begehung einer gegen eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit bedroht (§ 241 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

DieBedrohung erfordert, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung einer in § 241 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Aussicht stellt. Erwähnt ist darin ausdrücklich die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung nach § 223 StGB). Hier ist aus den Begleitumständen erkennbar, dass die Äußerung des T sich auf eine Körperverletzungshandlung (Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB) gegenüber der Schwester des O richtet. Eine solche Handlung ist explizit im Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB erfasst. Somit liegt eine taugliche Handlung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB vor.
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