§ 241 Abs. 1 Alt. 2
16. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erklärt dem O, er werde dessen Schwester S "vermöbeln", sollte O nicht die Uni wechseln. In Wahrheit kennt T jedoch weder die S, noch beabsichtigt er dieser etwas anzutun. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung Ts nach.
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Einordnung des Falls
§ 241 Abs. 1 Alt. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O mit der Begehung eines gegen eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den O mit der Begehung einer gegen eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit bedroht (§ 241 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
6.1.2025, 17:22:13
wieso liegt hier kein `Vortäuschen vor, das mangels Verbrechen nicht strafbar ist? Was braucht es dafür “mehr”? Vielen Dank :)
P K
8.1.2025, 23:10:30
"Vermöbeln" kann sein, man haut der anderen Person eine auf die Schnauze oder amputiert ihr ein Bein. Nur Letzteres wäre ein Verbrechen (
§ 226 StGB).

Juraddicted
9.1.2025, 11:30:14
Dankeschön für deine Mühe! :) Ich habe die Frage nicht gut formuliert, weil es mir eher um das Problem beim Vortäuschen (in Bezug auf den Vertiefungshinweis) ging: „Die zweite Handlungsalternative des § 241 Abs. 2 StGB erfordert aufgrund der Schwere des Deliktes (Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB) und zur Vermeidung der Ausuferung des Tatbestandes ein gewisses Näheverhältnis des
Nötigungsadressaten zum Dritten. Dabei ist stets am Einzelfall zu argumentieren.“ Das hatte ich so verstanden, dass in unserem Fall „keine ausreichende Nähe vorgetäuscht“/ vorhanden sei (und zusätzlich es eh wegen
in dubio pro reokein Verbrechen ist) und habe mich gefragt, wie man eine solche Vortäuschen muss? Das Opfer kann ja sehr wohl glauben (Wie hier), dass man seine Angehörigen kennt (obwohl der Täter diese nicht kennt). Oder bestimmt man das rein objektiv (hier also (-) und der Täter kann behaupten, was er will? Oder kommt es nur auf die Nähe zwischen drittem und Opfer an? Was ist, wenn der Täter dort subjektiv irrt? Dann bestimmt man auch nur objektiv? Hoffe, ich habe es nicht noch verwirrender gemacht…
P K
9.1.2025, 15:49:20
Wenn der Täter droht, die Schwester von O zu vermöbeln, aber weiß, dass er keine Schwester hat, dann ist zwar objektiv eine entsprechende
Drohunggegeben, subjektiv fehlt es aber am
Vorsatz. Für den objektiven Tatbestand kommt es m.E. auf die Äußerung an und Schwester = nahestehende Person. Wenn der Täter ins Blaue hinein, den O damit bedroht, dessen Schwester zu vermöbeln, obwohl er nicht weiß, dass er eine Schwester hat oder nicht hat, kann man über bedingten
Vorsatzdiskutieren.