§ 241 Abs. 3 StGB Vortäuschungstatbestand

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erklärt seiner Ex-Freundin O wahrheitswidrig, er habe mitbekommen, wie sein Nachbar einen Auftragsmörder beauftragt hat, der sie in der kommenden Woche töten werde. O schenkt Ts Worten Glauben.

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Einordnung des Falls

§ 241 Abs. 3 StGB Vortäuschungstatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O bedroht im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB

Nein, das trifft nicht zu!

Die Drohung setzt das Inaussichtstellen eines Verbrechens, das bei dem Bedrohten den Eindruck der Erntslichkeit erwecken soll und dazu nach dem objektiven Erklärungsinhalt auch geeignet ist voraus. Der Täter muss mit der Begehung eines Verbrechens drohen, das heißt mit einem bestimmten zukünftigen Verhalten, das gem. § 12 Abs. 1 StGB als Verbrechen und als rechtswidrig einzustufen ist. Die Mitteilung bloßer Möglichkeiten reicht nicht aus. T stellt nach seiner Äußerung die Begehung der Tat nicht als aus seiner Sicht abhängig dar. Er gibt zu keiner Zeit vor, auf das Geschehen Einfluss zu haben. Somit liegt keine taugliche Handlung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB vor.
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2. Indem T der O vorgespiegelt hat, dass ein Auftragsmörder sie heimsuchen werde, verwirklicht er den Vortäuschungstatbestand des § 241 Abs. 3 StGB.

Ja!

Der Tatbestand des § 241 Abs. 3 StGB erfasst solche Handlungsformen, bei denen der Täter dem Adressaten wider besseres Wissen vorspiegelt, dass die Verwirklichung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) gegen diesen bevorsteht. Hier ist aus den Begleitumständen erkennbar, dass die Äußerung des T gegenüber der O sich auf eine Tötungshandlung nach §§ 211, 212 StGB richtet. Ein Vortäuschen liegt nur vor, wenn die angekündigte Tat in Wahrheit nicht bevorsteht.
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