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Klassisches Klausurproblem

M mietet eine Wohnung von V. Die Wohnung hat gravierende Mängel. M droht, die Miete (€350) auszusetzen. Als V nicht reagiert, storniert M den Dauerauftrag über die Mietzahlung. M's Bank (B1) führt die Zahlung an V's Bank (B2) fälschlicherweise doch aus.

Einordnung des Falls

fehlerhafte Banküberweisung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat eine Gutschrift von €350 auf seinem Konto und damit die Verfügungsgewalt über diesen Betrag "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BG).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlange Nutzungen. V hat durch die Überweisung eine Gutschrift auf seinem Konto in Höhe von €350 erlangt. In der Gutschrift auf seinem Konto liegt rechtlich ein abstraktes Schuldversprechen der B2 (§ 780 BGB): B2 verspricht, dem V im Kontokorrent einen Betrag in Höhe von €350 zu schulden.

2. V hat den Mietzins "durch Leistung der B1" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. B1 hatte keine Verpflichtung gegenüber V, auf die diese hätte leisten können wollen. Aus der Sicht des V ergibt sich, dass eine Leistung des M vorliegt, der seiner Verpflichtung, den Mietzins zu zahlen, nachkommen möchte. Es liegt demnach keine Leistung der B1 vor.

3. V hat den Mietzins "durch Leistung des M" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.

Nein!

Damit eine Leistung des M vorliegt, müsste die Zahlung der B1 dem M zuzurechnen sein. Dafür bedarf es grundsätzlich in deren Verhältnis einer wirksamen Zweckvereinbarung, eine „Anweisung“. Eine solche lag zunächst in dem durch den Dauerauftrag erteilten Zahlungsauftrag. Diesen hat M jedoch wirksam vor der Überweisung widerrufen, sodass bei der Überweisung des Mietzinses kein wirksamer Zahlungsauftrag und somit keine wirksame Anweisung vorlag.

4. Der M hat die Überweisung mitveranlasst, sodass ihm diese trotzdem zuzurechnen ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der früheren Rechtsprechung läge in dem ursprünglichen Erteilen des Zahlungsauftrages wertungsmäßig ein dem M zurechenbarer Rechtsschein gegenüber dem V im Hinblick auf das vermeintliche Vorliegen einer Leistung. Daher wäre die fehlerhafte Überweisung im Deckungsverhältnis abzuwickeln.BGH: Diese Lösung könne seit der Umsetzung einer EU-Richtlinie in den §§ 675c ff. BGB nicht aufrechterhalten werden. Ein Zahlungsvorgang sei gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihn autorisiert hat (§ 675j Abs.1 BGB). Ansonsten hätte der Zahler einen Erstattungsanspruch (§ 675u BGB). Somit könne die wertungsmäßige Zurechnung der Zahlung als Leistung nicht bestehen bleiben.M hat die Überweisung widerrufen und somit nicht mehr autorisiert. Damit ist sie ihm wertungsmäßig nicht als Leistung an V zurechenbar.

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GEAS

Geasoph

27.10.2021, 09:41:43

Müsste man dann noch die Nichtleistungskondiktion ansprechen ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2021, 10:47:33

Genau! Über die Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) hat die Bank im Originalfall ihr Geld wieder zurückerlangt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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