Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Subjektiver Tatbestand
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Subjektiver Tatbestand
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat gerade einen Diebstahl verübt und setzt sich in sein Auto, um sich vom Tatort zu entfernen. T bemerkt, wie sich O sein Autokennzeichen notiert. Er steigt aus und zwingt O gewaltsam, dies zu unterlassen, um so zu verhindern, dass seine Spur verfolgt und ihm die Beute später abgenommen werden kann.
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Einordnung des Falls
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Subjektiver Tatbestand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen (§ 252 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt neben Vorsatz noch eine weitere Komponente, die Besitzerhaltungsabsicht, voraus.
Ja, in der Tat!
3. T handelte hier mit Besitzerhaltungsabsicht.
Nein!
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