Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Subjektiver Tatbestand


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T hat gerade einen Diebstahl verübt und setzt sich in sein Auto, um sich vom Tatort zu entfernen. T bemerkt, wie sich O sein Autokennzeichen notiert. Er steigt aus und zwingt O gewaltsam, dies zu unterlassen, um so zu verhindern, dass seine Spur verfolgt und ihm die Beute später abgenommen werden kann.

Einordnung des Falls

Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Subjektiver Tatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen (§ 252 StGB).

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Genau, so ist das!

Räuberischer Diebstahl ist ein selbständiges, raubähnliches Sonderdelikt, das wie der Raub das Eigentum und die Freiheit der Willensbetätigung schützt. Wer mittels Gewalt/Drohungen auf frischer Tat noch ungesicherten Gewahrsam sichern möchte, ist genau so gefährlich und strafwürdig wie ein Räuber, der Gewalt/Drohungen zur Erlangung des Gewahrsams einsetzt. § 252 StGB greift in einem bestimmten zeitlichen Stadium ein, nämlich wenn das Nötigungsmittel nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls (§ 242 StGB) eingesetzt wird.

2. Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt neben Vorsatz noch eine weitere Komponente, die Besitzerhaltungsabsicht, voraus.

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Ja, in der Tat!

Der Täter muss zunächst vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Ausreichend ist dafür dolus eventualis. Darüber hinaus verlangt § 252 StGB noch Besitzerhaltungsabsicht; Absicht meint dabei dolus directus 1. Grades. Diese Besitzerhaltungsabsicht muss Ziel oder Zwischenziel des Täters sein. Sie braucht aber nicht die einzige Motivation des Täters zu sein. Es wird vielmehr der Regelfall sein, dass der Täter neben der Beutesicherung auch seine eigene Flucht beabsichtigt. Ausreichend ist, dass die Besitzerhaltungsabsicht für die Tat mitprägend ist.

3. T handelte hier mit Besitzerhaltungsabsicht.

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Nein!

Zur Besitzerhaltungsabsicht gehört der Wille, eine Entziehung des gerade erlangten Gewahrsams zu Gunsten des Bestohlenen zu verhindern. Die Entziehung muss – zumindest nach Tätervorstellung – bereits gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen. § 252 StGB erfüllt also nicht, wer die Notierung seines Kennzeichens nur in der Befürchtung gewaltsam verhindert, die Beute könne ihm später abgenommen werden. T hat hier keine Gewalt gegen eine andere Person verübt, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Er hätte nämlich ungehindert wegfahren können, ohne dass O in irgendeiner Weise ihm den Besitz an dem gestohlenen Gut hätte streitig machen können.

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