Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat in einem Kaufhaus mehrere Pullover entwendet und sich übereinander angezogen. Um nicht geschnappt zu werden, schubst er die anwesenden Kaufhaus-Cops aus seinem Weg und flüchtet voll bekleidet aus dem Kaufhaus. T hätte noch genug Zeit gehabt, die Pullover auszuziehen.
Einordnung des Falls
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt neben Vorsatz noch eine weitere Komponente, die Besitzerhaltungsabsicht, voraus.
Ja!
2. T handelte hier mit Besitzerhaltungsabsicht.
Genau, so ist das!