Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand

Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand

23. November 2024

4,8(5.386 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat in einem Kaufhaus mehrere Pullover entwendet und sich übereinander angezogen. Um nicht geschnappt zu werden, schubst er die anwesenden Kaufhaus-Cops aus seinem Weg und flüchtet voll bekleidet aus dem Kaufhaus. T hätte noch genug Zeit gehabt, die Pullover auszuziehen.

Diesen Fall lösen 90,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt neben Vorsatz noch eine weitere Komponente, die Besitzerhaltungsabsicht, voraus.

Ja!

Der Täter muss zunächst vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Ausreichend ist dafür dolus eventualis. Darüber hinaus verlangt § 252 noch Besitzerhaltungsabsicht; Absicht meint dabei dolus directus 1. Grades. Diese Besitzerhaltungsabsicht muss Ziel oder Zwischenziel des Täters sein. Sie braucht aber nicht die einzige Motivation des Täters zu sein. Es wird vielmehr der Regelfall sein, dass der Täter neben der Beutesicherung auch seine eigene Flucht beabsichtigt. Ausreichend ist, dass die Besitzerhaltungsabsicht für die Tat mitprägend ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T handelte hier mit Besitzerhaltungsabsicht.

Genau, so ist das!

Die Beutesicherung muss Ziel oder zumindest Zwischenziel des Täters sein. § 252 StGB scheidet also aus, wenn der Täter entwendete und bereits angezogene Kleidungsstücke ausschließlich deshalb mitnimmt, weil er sie nicht ausziehen kann, ohne seine gewaltsame Flucht zu gefährden. Anders liegt es aber, wenn der T sich ihrer ohne Weiteres entledigen könnte. Dies wäre T hier möglich gewesen; er handelte mit Besitzerhaltungsabsicht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

8.5.2023, 19:14:38

Aber muss es ihm nicht primär drauf ankommen ? Wenn ich jetzt fliehe um nicht geschnappt zu werden und die Beute nicht da lasse,obwohl ich Zeit hätte, muss es mir nicht automatisch primär drauf ankommen, ich könnte den Besitz ja auch nur wissentlich erhalten 🤔

BAL

Balthasar

27.1.2024, 16:17:53

Ich finde es hier auch schwierig bei gegebenem Sachverhalt T gerade eine Absicht zu unterstellen

Cosmonaut

Cosmonaut

16.2.2024, 15:17:07

Hallo ihr beiden @[Blotgrim](167544) @[Balthasar ](200483) , Tatsächlich ist es in solchen Fällen eines

Motivbündel

s des Täters, welches seinen

Vorsatz

prägt (Abhauen, nicht erwischt werden, Beute mitnehmen) vollkommen anerkannt eine Beutesicherungsabsicht zu bejahen. Dies gilt solange, wie die Beutesicherungsabsicht nicht gänzlich hinter anderen, bewusstseinsdominierenden Motiven zurückbleibt. Es wäre zB dem Verteidiger des T zu raten, dass T aussagt, er habe ganz geblendet von der Angst gefasst zu werden, völlig vergessen, dass er die Pullis noch anhat; jede Faser in ihm wollte nur noch weg von hier etc. LG

Artimes

Artimes

23.10.2024, 18:59:44

Besitz- und Beuteerhaltungsabsicht sind Synonyme, richtig?

LELEE

Leo Lee

27.10.2024, 06:01:51

Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Beute- und

Besitzerhaltungsabsicht

sind Synonyme, weshalb es im wahrsten Sinne des Wortes gleichgültig ist, für welche Begrifflichkeit du dich entscheidest. So spricht Matt/Renzikowski von einer

Besitzerhaltungsabsicht

, während der BGH von einer Beutesicherungsabsicht spricht :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen