Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T hat in einem Kaufhaus mehrere Pullover entwendet und sich übereinander angezogen. Um nicht geschnappt zu werden, schubst er die anwesenden Kaufhaus-Cops aus seinem Weg und flüchtet voll bekleidet aus dem Kaufhaus. T hätte noch genug Zeit gehabt, die Pullover auszuziehen.

Einordnung des Falls

Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt neben Vorsatz noch eine weitere Komponente, die Besitzerhaltungsabsicht, voraus.

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Ja!

Der Täter muss zunächst vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Ausreichend ist dafür dolus eventualis. Darüber hinaus verlangt § 252 noch Besitzerhaltungsabsicht; Absicht meint dabei dolus directus 1. Grades. Diese Besitzerhaltungsabsicht muss Ziel oder Zwischenziel des Täters sein. Sie braucht aber nicht die einzige Motivation des Täters zu sein. Es wird vielmehr der Regelfall sein, dass der Täter neben der Beutesicherung auch seine eigene Flucht beabsichtigt. Ausreichend ist, dass die Besitzerhaltungsabsicht für die Tat mitprägend ist.

2. T handelte hier mit Besitzerhaltungsabsicht.

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Genau, so ist das!

Die Beutesicherung muss Ziel oder zumindest Zwischenziel des Täters sein. § 252 StGB scheidet also aus, wenn der Täter entwendete und bereits angezogene Kleidungsstücke ausschließlich deshalb mitnimmt, weil er sie nicht ausziehen kann, ohne seine gewaltsame Flucht zu gefährden. Anders liegt es aber, wenn der T sich ihrer ohne Weiteres entledigen könnte. Dies wäre T hier möglich gewesen; er handelte mit Besitzerhaltungsabsicht.

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