+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Die Demonstranten D möchten die Errichtung eines Gewerbeparks verhindern, indem sie die Baustelle blockieren. Dadurch kann Bauunternehmer B nicht mehr seine gemieteten Baumaschinen nutzen.
Einordnung des Falls
Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D haben den B in einem "sonstigen Recht" verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Baustelle blockiert haben.
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Ja!
Der Besitz stellt eigentlich kein Recht, sondern nur eine tatsächliche Herrschaftsposition dar. Dennoch wird der berechtigte oder rechtmäßige Besitz wie ein absolutes Recht gegen den unberechtigten Zugriff von jedermann geschützt (§§ 858ff. BGB). Deshalb wird er als sonstiges Recht von § 823 Abs. 1 BGB umfasst. Dies gilt jedoch nicht für den unberechtigten Besitz, der von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (vgl. §§ 858 Abs. 2, 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB).
B ist als Mieter der Maschinen zu deren Besitz berechtigt.
2. Die Rechtswidrigkeit wird bei unmittelbaren Verletzungshandlungen grundsätzlich indiziert.
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Genau, so ist das!
Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Rechtsgutsverletzung die Rechtswidrigkeit. Nach der Lehre vom Handlungsunrecht erfordert die Rechtswidrigkeit immer die positive Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung. Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Beweislast. Nach der heute herrschenden Ansicht der "modifizierten" Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit nur bei unmittelbaren Verletzungshandlungen indiziert. Im Falle von mittelbaren Schädigungen oder Unterlassen müssen weitere Sorgfaltspflichtverletzungen hinzutreten, um die Rechtswidrigkeit festzustellen.
3. Die Verletzungshandlung der D ist gerechtfertigt, weil sie ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ausüben.
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Nein, das trifft nicht zu!
Die Ausübung von Grundrechten kann einen Eingriff in Rechte Dritter nur dann rechtfertigen, wenn entweder (1) die Rechtsbeeinträchtigung eine unbeabsichtigte, aber nicht vermeidbare Nebenfolge der Grundrechtsausübung ist oder (2) wenn Rechtsgüter Dritter zwar gezielt, aber nur kurzfristig und in geringem Maße beeinträchtigt werden.
Als rechtfertigendes Grundrecht kommt die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) in Betracht. D kommt es gerade darauf an, die Bauarbeiten mittels Zwangs so lange wie möglich zu blockieren. Damit kann die Versammlungsfreiheit die Verletzung nicht rechtfertigen.