Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)

Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)

4. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Die Demonstranten D möchten die Errichtung eines Gewerbeparks verhindern, indem sie die Baustelle blockieren. Infolge der 2 Tage dauernden Blockade kann Bauunternehmer B seine gemieteten Baumaschinen nicht mehr nutzen.

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Einordnung des Falls

Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D haben den B in einem "sonstigen Recht" verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Baustelle blockiert haben.

Ja!

Der Besitz stellt eigentlich kein Recht, sondern nur eine tatsächliche Herrschaftsposition dar. Dennoch wird der berechtigte oder rechtmäßige Besitz wie ein absolutes Recht gegen den unberechtigten Zugriff von jedermann geschützt (§§ 858ff. BGB). Deshalb wird er als sonstiges Recht von § 823 Abs. 1 BGB umfasst. Dies gilt jedoch nicht für den unberechtigten Besitz, der von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (vgl. §§ 858 Abs. 2, 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB). B ist als Mieter der Maschinen zu deren Besitz berechtigt.
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2. Die Rechtswidrigkeit wird bei unmittelbaren Verletzungshandlungen grundsätzlich indiziert.

Genau, so ist das!

Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Rechtsgutsverletzung die Rechtswidrigkeit. Nach der Lehre vom Handlungsunrecht erfordert die Rechtswidrigkeit immer die positive Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung. Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Beweislast. Nach der heute herrschenden Ansicht der "modifizierten" Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit nur bei unmittelbaren Verletzungshandlungen indiziert. Im Falle von mittelbaren Schädigungen oder Unterlassen müssen weitere Sorgfaltspflichtverletzungen hinzutreten, um die Rechtswidrigkeit festzustellen.

3. Die Verletzungshandlung der D ist gerechtfertigt, weil sie ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ausüben.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Ausübung von Grundrechten kann einen Eingriff in Rechte Dritter nur dann rechtfertigen, wenn entweder (1) die Rechtsbeeinträchtigung eine unbeabsichtigte, aber nicht vermeidbare Nebenfolge der Grundrechtsausübung ist oder (2) wenn Rechtsgüter Dritter zwar gezielt, aber nur kurzfristig und in geringem Maße beeinträchtigt werden. Als rechtfertigendes Grundrecht kommt die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) in Betracht. D kommt es gerade darauf an, die Bauarbeiten mittels Zwangs so lange wie möglich zu blockieren. Damit kann die Versammlungsfreiheit die Verletzung nicht rechtfertigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

19.12.2024, 13:38:01

Könnte hier nicht von der gegebenen Kurzfristigkeit ausgegangen werden ? Zwar haben die Demonstranten den Willen die Baumaßnahmen so lange wie möglich zu blockieren, allerdings wird diese Demonstration bei lebensnaher Auslegung normalerweise in den Folgestunden durch die Polizei geräumt werden.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

6.1.2025, 17:15:22

Hallo @Vincent, natürlich wird man anhand des Kriteriums der "Kurzfristigkeit" je nach Sachverhalt argumentieren und verschiedene Auffassungen vertretene können. Im Originalfall des BGH, der unserem Kurzfall zugrunde liegt (BGH NJW 1998, 377), dauerte die Blockade immerhin zwei Tage. Wie der BGH auch würde ich das schon eher nicht mehr als "kurzfristig" bezeichnen (aA vertretbar). Und dass eine solche Demonstration typischerweise "in den Folgestunden" durch die Polizei geräumt würde, halte ich für eine gewagte These, jedenfalls nicht ohne Weiteres für "lebensnahe Auslegung". Versammlungen genießen nun mal grds grundrechtlichen Schutz aus

Art 8 GG

, was mögliche

polizeiliche Maßnahmen

erheblich einschränkt (Stichwort:

Polizeifestigkeit der Versammlung

). Das Beispiel diverser langfristiger Protestcamps gegen die (Braun-)Kohlenutzung zeigt, wie lange es teils dauern kann, bis solche Blockaden tatsächlich geräumt werden. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass in unserem Fall mit den Maschinen des B in erster Linie private Interessen betroffen zu sein scheinen, für die die Zuständigkeit der Polizei ohnehin nicht unproblematisch ist (s zB § 1 II PolG NRW). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

14.1.2025, 22:51:24

@[Sebastian Schmitt](263562) könnt ihr bitte noch im Sachverhalt die Dauer der Blockierung ergänzen. Ohne das Urteil zu lesen ist vor Beantwortung der Fragen nicht klar, wie lange die Blockierung andauert und das hat maßgeblichen Einfluss auf die Rechtfertigung.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

15.1.2025, 08:37:39

Hallo @[benjaminmeister](216712), fair point, haben wir jetzt ergänzt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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