Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)
Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)
4. April 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (15.977 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Demonstranten D möchten die Errichtung eines Gewerbeparks verhindern, indem sie die Baustelle blockieren. Infolge der 2 Tage dauernden Blockade kann Bauunternehmer B seine gemieteten Baumaschinen nicht mehr nutzen.
Diesen Fall lösen 84,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D haben den B in einem "sonstigen Recht" verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Baustelle blockiert haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtswidrigkeit wird bei unmittelbaren Verletzungshandlungen grundsätzlich indiziert.
Genau, so ist das!
3. Die Verletzungshandlung der D ist gerechtfertigt, weil sie ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ausüben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
19.12.2024, 13:38:01
Könnte hier nicht von der gegebenen Kurzfristigkeit ausgegangen werden ? Zwar haben die Demonstranten den Willen die Baumaßnahmen so lange wie möglich zu blockieren, allerdings wird diese Demonstration bei lebensnaher Auslegung normalerweise in den Folgestunden durch die Polizei geräumt werden.

Sebastian Schmitt
6.1.2025, 17:15:22
Hallo @Vincent, natürlich wird man anhand des Kriteriums der "Kurzfristigkeit" je nach Sachverhalt argumentieren und verschiedene Auffassungen vertretene können. Im Originalfall des BGH, der unserem Kurzfall zugrunde liegt (BGH NJW 1998, 377), dauerte die Blockade immerhin zwei Tage. Wie der BGH auch würde ich das schon eher nicht mehr als "kurzfristig" bezeichnen (aA vertretbar). Und dass eine solche Demonstration typischerweise "in den Folgestunden" durch die Polizei geräumt würde, halte ich für eine gewagte These, jedenfalls nicht ohne Weiteres für "lebensnahe Auslegung". Versammlungen genießen nun mal grds grundrechtlichen Schutz aus
Art 8 GG, was mögliche
polizeiliche Maßnahmenerheblich einschränkt (Stichwort:
Polizeifestigkeit der Versammlung). Das Beispiel diverser langfristiger Protestcamps gegen die (Braun-)Kohlenutzung zeigt, wie lange es teils dauern kann, bis solche Blockaden tatsächlich geräumt werden. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass in unserem Fall mit den Maschinen des B in erster Linie private Interessen betroffen zu sein scheinen, für die die Zuständigkeit der Polizei ohnehin nicht unproblematisch ist (s zB § 1 II PolG NRW). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
14.1.2025, 22:51:24
@[Sebastian Schmitt](263562) könnt ihr bitte noch im Sachverhalt die Dauer der Blockierung ergänzen. Ohne das Urteil zu lesen ist vor Beantwortung der Fragen nicht klar, wie lange die Blockierung andauert und das hat maßgeblichen Einfluss auf die Rechtfertigung.

Sebastian Schmitt
15.1.2025, 08:37:39
Hallo @[benjaminmeister](216712), fair point, haben wir jetzt ergänzt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team