Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)
Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Demonstranten D möchten die Errichtung eines Gewerbeparks verhindern, indem sie die Baustelle blockieren. Dadurch kann Bauunternehmer B nicht mehr seine gemieteten Baumaschinen nutzen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewerbepark II (Lehre vom Erfolgsunrecht / Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D haben den B in einem "sonstigen Recht" verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Baustelle blockiert haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtswidrigkeit wird bei unmittelbaren Verletzungshandlungen grundsätzlich indiziert.
Genau, so ist das!
3. Die Verletzungshandlung der D ist gerechtfertigt, weil sie ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ausüben.
Nein, das trifft nicht zu!
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